Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 28.01.2022, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Seit Mitte Dezember 2021 übermitteln Krankenhäuser den Impfstatus von neu aufgenommenen COVID-19-Patient*innen auf Intensivstationen auf Grundlage der DIVI IntensivRegister-Verordnung an das Intensivregister. Die dabei verwendete Definitionen zum Impfstatus finden sich hier:
https://diviexchange.blob.core.window...
Die ersten Auswertungen hierzu finden sich in der folgenden Presseinformation:
https://diviexchange.blob.core.window...
Seither werden die Auswertungen jeweils in den wöchentlichen COVID-19-Lageberichten des Robert Koch-Instituts (RKI), siehe z.B. Wochenbericht vom 10.02.2022,<
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...> unter Ziffer 1.7.3, S. 16 ff.
Wir bitten Sie daher die entsprechenden i.S.d. § 9 Abs. 3 IFG öffentlich zugänglichen Daten selbsttätig abzurufen.
Des Weiteren übermitteln die Landesbehörden dem RKI auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) bestimmte Daten zu COVID-19-Fällen, welchen ihnen von den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet wurden (siehe hierzu insbesondere unter „Fallzahlen und Meldungen“
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... sowie § 11 IfSG<
https://www.gesetze-im-internet.de/if...>). RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen auf seiner Internetseite. Eine tabellarische Auswertung des Impfstatus der symptomatischen COVID-19-Fälle findet sich ebenfalls jeweils in den Wochenberichte des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen (siehe
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zur Bestimmung des Impfstatus wird dabei nach „ungeimpft“, „grundimmunisiert“ und „mit Auffrischimpfung“ unterschieden. Die Definition dieser Impfstatuskategorien finden Sie ebenfalls im Wochenbericht (s. Abschnitt 2.2 Wirksamkeit der COVID-19-Impfung).
Die Wochenbericht enthalten zudem eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten (siebe insb. Tabellen 3 und 4) sowie zu deren Limitationen. Insoweit gilt unter anderem auch zu berücksichtigen, dass Genesene mit nach STIKO-Empfehlung vervollständigter Impfung weder in den Meldedaten noch in den Daten des Impfquotenmonitorings identifiziert werden können und diese Fälle in diesen Auswertungen damit nicht berücksichtigt werden können.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht, insbesondere nicht auf Auswertung von Daten nach bestimmten Kriterien.
Ein Anspruch auf Übermittlung der IfSG-Rohdaten scheidet aufgrund des entgegenstehenden Schutzes personenbezogener Daten Dritter gem. § 5 IFG aus. Die dem RKI übermittelten Meldedaten sind pseudonymisierte Daten und gelten daher als personenbezogen.
Mit freundlichen Grüßen