Corona bezogenes Gesetz zur Erstellung von Veranstaltergutschrift
Der Staat hat am 15.03.2020 ein Gesetz zum Schutz der Kulturbranche erlassen, in dem definiert ist, dass erst ab dem 1. Januar 2022 eine Rück-Vergütung durch den Veranstalter erforderlich ist. Der Veranstalter ist inzwischen insolvent! Wer kommt nun für die Schäden des privaten Eigentums, über welches der Staat einfach verfügt hat, auf?
Ergebnis der Anfrage
Der Bundesgerichtshof ist nicht befugt zu der gestellten Frage Auskunft zu geben. "Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass hier kein rechtlicher Rat gegeben werden kann. Zur Rechtsberatung ist nach § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung die Anwaltschaft berufen.
Ich empfehle daher, sich zur Information über die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen
zur Verfügung stehen, an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder anderweitig
zur Rechtsberatung befugte Person (z.B. Notar/Notarin) zu wenden. Gegebenenfalls
kann Ihnen auch die Verbraucherzentrale weiterhelfen.
Ein weitergehendes Auskunftsrecht folgt entgegen Ihrer Auffassung auch nicht aus
dem IFA. "
Anfrage abgelehnt
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Datum29. Januar 2022
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2. März 2022
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