Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie

Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie muss bis in diesem Jahr in nationales Recht umgesetzt werden. Art. 11 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen für ein Verbot der Schlechterstellung aufgrund von Elternzeit ergreifen müssen . Zudem müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – Geldstrafen und/oder Entschädigungen – für die Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen vorgesehen werden (Art. 13 der Richtlinie).

Mich würde interessieren, ob sie noch aktuelle Gesetzeslücken im Hinblick auf Elternbenachteiligungen im Job sehen bzw. ob und wie diese geschlossen worden sind oder werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die EU-Vereinbark…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie [#245807]
Datum
7. April 2022 15:37
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie muss bis in diesem Jahr in nationales Recht umgesetzt werden. Art. 11 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen für ein Verbot der Schlechterstellung aufgrund von Elternzeit ergreifen müssen . Zudem müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – Geldstrafen und/oder Entschädigungen – für die Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen vorgesehen werden (Art. 13 der Richtlinie). Mich würde interessieren, ob sie noch aktuelle Gesetzeslücken im Hinblick auf Elternbenachteiligungen im Job sehen bzw. ob und wie diese geschlossen worden sind oder werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245807 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245807/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 07. April 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsge…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie [#245807]
Datum
20. April 2022 15:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 07. April 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zu dem nachfolgenden Sachverhalt. „Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie muss bis in diesem Jahr in nationales Recht umgesetzt werden. Art. 11 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen für ein Verbot der Schlechterstellung aufgrund von Elternzeit ergreifen müssen . Zudem müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – Geldstrafen und/oder Entschädigungen – für die Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen vorgesehen werden (Art. 13 der Richtlinie). Mich würde interessieren, ob sie noch aktuelle Gesetzeslücken im Hinblick auf Elternbenachteiligungen im Job sehen bzw. ob und wie diese geschlossen worden sind oder werden.“ Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Das IFG eröffnet grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Das IFG gewährt kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Auskünfte, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres. Daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Unter Einbeziehen der Rückmeldung des Fachreferates können wir Ihre Anfrage wie nachfolgend beantworten, da das BMFSFJ nicht befugt ist, im Einzelfall Rechtsberatung zu geben. Die Vorgaben von Artikel 11 und 13 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie werden mit Blick auf die Elternzeit in Deutschland bereits durch geltendes Recht erfüllt, so dass diesbezüglich kein weiterer Umsetzungsbedarf besteht. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Inanspruchnahme von gesetzlichen Elternzeit-Rechten wird bereits durch § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst: "§ 612a – Maßregelungsverbot - Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." Daher bestehen bei der Verletzung von Rechten Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln des BGB. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mich bitt…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachfrage - Elterndiskriminierung/Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie [#245807]
Datum
20. April 2022 18:34
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mich bitten noch wissen lassen, welche Maßnahmen Sie als Ministerium gegen Elterndiskriminierung im Arbeitsleben vornehmen und wie Sie der systemischen Benachteiligung Fürsorgeleistender entgegen wirken wollen. Nochmals danke. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245807 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245807/

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nachfrage - Elterndiskriminierung/Umsetzung derEU-Vereinbarkeitsrichtlinie [#245807] Sehr << Antragsteller:i…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Nachfrage - Elterndiskriminierung/Umsetzung derEU-Vereinbarkeitsrichtlinie [#245807]
Datum
9. Mai 2022 11:29
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Mail vom 20. April 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zur nachfolgenden Anfrage. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar. Es handelt sich vielmehr um eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das IFG eröffnet grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Das IFG gewährt kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Auskünfte, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres. Daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Unter Einbeziehen der Rückmeldung der Fachreferate können wir Ihre Anfrage wie nachfolgend beantworten. Im Koalitionsvertrag haben wir uns das Ziel gesetzt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern und Familien zu unterstützen, wenn sie sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich aufteilen wollen. Um diese partnerschaftliche Vereinbarkeit weiter zu entwickeln, wollen wir ein Gesetzgebungspaket zur Stärkung der Partnerschaftlichen Vereinbarkeit schnüren. Dazu gehört u.a. auch eine Verlängerung des besonderen Kündigungsschutzes um 3 Monate nach einer längeren Elternzeit, um den Wiedereinstieg in den Beruf abzusichern. Mit dem Unternehmensprogramm "Erfolgsfaktor Familie" setzt sich das BMFSFJ zudem gemeinsam mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft (BDA, ZDH, DIHK), dem DGB und weiteren Branchenverbänden für eine familienbewusste Arbeitswelt ein, die Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Teil des Unternehmensprogramms ist das Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ mit mittlerweile über 8.000 Mitgliedern - die bundesweit größte Plattform für alle Arbeitgeber, die sich für das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie engagieren. Unter dem Dach des Unternehmensprogramms unterstützt das BMFSFJ mit dem Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ Arbeitgeber, die sich in der betrieblichen Kinderbetreuung engagieren wollen. Insbesondere während der COVID 19-Pandemie ist noch deutlicher geworden, welche äußerst wichtige familiäre, aber auch gesamtgesellschaftliche Aufgabe pflegende Angehörige wahrnehmen. Im Koalitionsvertrag wurde daher vereinbart: „Wir entwickeln die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten.“ Die Ausgestaltung dieser Vereinbarung im Einzelnen ist allerdings noch offen. Mit freundlichen Grüßen