Sehr geehrter Herr Kronmüller,
wir nehmen Bezug auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 11.04.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
Frage 1: grobe Skizzierung der Nutzung des Tools "Cryptshare"
Das Robert Koch-Institut (RKI) nutzt Cryptshare zur Übermittlung von Daten, beispielsweise:
* Übermittlung von epidemiologischen Daten nach § 22 Transfusionsgesetz (vgl.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...)
* Übermittlung von DESH Sequenz- und Metadaten (vgl.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... https://www.cryptshare.com/de/ressour...)
* Übermittlung von Daten beim Vollzug von Amtsaufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
* Übermittlung von statistischen Angaben durch Bundesländer und Träger nach § 20a Abs. 7 IfSG
* Übermittlung von Daten im Rahmen von Forschungskooperationen
* sonstige Übermittlungen von Daten
Frage 2 und 3:
Wir bitten wir Sie gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zunächst um Begründung Ihres Antrages. Dies ist erforderlich, wenn da Belange Dritter im Sinne von § 6 IFG betroffen sind, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG. Nach Eingang der Begründung würde ein förmliches Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchgeführt werden, da der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass für die Gewährung von Informationszugang nach § 10 Abs. 1 IFG – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen –Gebühren anfallen. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV).
Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ist nach Teil A Nr. 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 60,- bis 500,- zu erheben. Da die konkrete Gebührenhöhe vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand abhängt, ist eine genaue Bezifferung vorab leider nicht möglich. Wir gehen aber davon aus, dass die Gebühren vorliegend voraussichtlich nicht mehr als 200 EUR betragen werden.
Wir bitten Sie daher - neben der erbetenen Begründung - auch um Mitteilung, ob Sie vor diesem Hintergrund an Ihrem Antrag festhalten möchten.
Rückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach
<<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens 2.13.04/0004#0189 zu senden.
Mit freundlichen Grüßen