mit E-Mail vom 03. Mai 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von folgenden Unterla-
gen:
Das Lagedokument und sonstigen Schriftverkehr/Akten/Dokumente, die Herrn de Maiziere vor-
lagen, oder deren Inhalte ihm mündlich überliefert zugänglich gemacht wurden, als es zur Ab-
sage des Länderspiels gegen die Niederlande am 17. November 2016 kam.
Es geht... um ein entsprechendes Dokument, mit dem diese von Herrn de Maziere getätigte
Aussage belegt/untermauert wird:
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„Der angekündigte Terroranschlag sollte in zwei Phasen stattfinden“, sagte de Maiziere in der
ARD-Sendung „Beckmann“. „Ein Anschlag im Stadion und einige Stunden später im Hauptbahn-
hof.“ (Quelle: https;//
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ein-teil-dieser-antworten-
wuerde-die-bevoelkerung-verunsichern-de-maiziere-bereut-beunruhigenden-
satz/13369472.html)
Anmerkung: Das Länderspiel war für den 17. November 2015 (nicht wie von Ihnen angegeben 2016) ter-
miniert.
Unterlagen, aus denen die von Ihnen zitierten Aussagen hervorgehen, liegen im BMI nicht vor. Zu den
und
hier zu der Thematik vorliegenden Unterlagen wird der Antrag unter Berufung auf$ 3 Nr.4,8 3 Nr. 8
83 Nr.1cIFG abgelehnt.
Hintergrund für die Absage des Fußballspieles war ein konkreter Gefährdungshinweis. In enger Abstim-
mung der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern wurde die Sicherheitslage seinerzeit bewertet und
de der damit verbundenen Dokumente steht
die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt. Der Bekanntgabe
$3 Nr. AIFGi. V.m. $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Ver-
schlusssachenanweisung - VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesminis-
teriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen).
Die Dokumente unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß $ 2 Abs. 2 Nr. 2
oder Nr. 4 VSA. Gem. $ 2 Abs. 2 Nr. 2 VSA werden Inhalte als GEHEIM eingestuft, bei denen die Kennt-
nisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-
fährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. Nach $ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden In-
halte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Ge-
heimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.
Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 46).
Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Die Gründe für die Einstufung bestehen
fort. Auch ist eine teilweise Herausgabe der Unterlagen mit Schwärzungen nicht möglich, da die Unterla-
gen keine eigenständigen offenen Inhalte enthalten.
Unabhängig von dem Versagungsgrund des $ 3 Nr. 4 IFG sind von den Nachrichtendiensten stammende
in den hiesigen Akten befindliche Dokumente zudem von einer Einsichtnahme gem. $ 3 Nr. 8 IFG ausge-
nommen. Schon um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist die in dieser Vorschrift normierte un-
eingeschränkte Ausnahme für den Bereich der Nachrichtendienste so auszulegen, dass sie sich auch auf
die VON den Nachrichtendiensten herausgegebenen Dokumente bezieht, die sich in den Akten anderer
Behörden befinden.
Im Rahmen der Gremienstruktur der Innenministerkonferenz (AG Kripo und Unterausschuss Führung,
Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UA FEK ) wurde am 14. Mai 2015 anlässlich der Anschläge in Paris
eine Telefonschaltkonferenz (TSK) vereinbart, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
(...)
Mit freundlichen Grüßen