Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage, die leider intern nicht richtig
weitergeleitet wurde, sodass sich deren Bearbeitung verzögert hat. Wir
möchten Ihnen nun jedoch mit dieser E-Mail unverzüglich antworten.
Sie bitten vorliegend unter Berufung auf das Berliner
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um die Benennung der Anzahl und
Auflistung der Profisportvereine, die Mittel aus dem
Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe des Bundes erhalten haben.
Jeder Mensch hat nach Maßgabe des IFG gegenüber den in § 2 IFG
genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht
in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle
geführten Akten.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe verantwortet
für das Land Berlin die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes und
hat hierzu die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung
beauftragt, sodass entsprechende (elektronische) Akten zu Ihrem Anliegen
vorliegen.
Für die Gewährung der Überbrückungshilfe in anderen Bundesländern
liegen jedoch keine Akten/Daten vor – die Einsicht oder Auskunft in/aus
diesen Akten ist bei Bedarf deshalb bei den jeweils zuständigen Ländern
zu beantragen.
Für das Land Berlin können wir auf Ihre Anfrage mit nachfolgenden
Ausführungen Aktenauskunft gewähren.
Mit der Überbrückungshilfe wurden Unternehmen, Soloselbständige und
selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem
Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Förderzeitraum Juni 2020 bis
Juni 2022 unterstützt.
Die Überbrückungshilfe stellt dabei eine Billigkeitsleistung gemäß § 53
Landeshaushaltsordnung dar, die nur ausnahmsweise aus Gründen der
Billigkeit zum Ausgleich einer unbilligen Härte – hier eine
unverschuldete wirtschaftliche Notlage in Folge der Coronapandemie –
gewährt wird.
Grundsätzlich sind Unternehmen (im Folgenden jeweils Einzelunternehmen
beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von
750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige
Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen
antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen
coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich
zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Profisportvereine, von denen es sechs im Hauptstadtgebiet gibt (vgl.
https://www.berlin.de/tickets/sport/p... ), waren nach diesen
Maßgaben und unter den vorgenannten Voraussetzungen somit in der
Regel antragsberechtigt und haben die Überbrückungshilfe des Bundes auf
Antrag erhalten, wenn sie entsprechende coronabedingte Umsatzeinbrüche
geltend machen konnten.
Die Bewilligungshöhe für den einzelnen Verein bemisst sich nach den
Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen
Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Die Überbrückungshilfe III erstattet zB
einen Anteil in Höhe von
· bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >
70 Prozent
· bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50
Prozent und ≤ 70 Prozent
· bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30
Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Im Land Berlin wurde nach diesen Kriterien insgesamt drei
Profisportvereinen mit einer Gesamtbewilligungssumme von 23.411.934,19 €
die Überbrückungshilfe des Bundes vorläufig gewährt. Alle Vereine müssen
noch im Rahmen einer Schlussabrechnung ihren endgültigen Bedarf belegen.
Eine Auflistung und Benennung der begünstigten Unternehmen werden wir
Ihnen darüber hinaus aber nicht zur Verfügung stellen. Diesbezüglich
wird Ihr Antrag teilweise abgelehnt.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG ist Akteneinsicht oder Aktenauskunft in dem
beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 (§§
5-11 IFG) geregelten Ausnahmen findet Anwendung.
Nach § 7 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft
nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart
wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur
unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das
Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der
Betroffenen an der Geheimhaltung.
Nach § 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in
der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den
Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von
Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich
ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den
Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren
rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an
der Geheimhaltung besteht.
Die Überbrückungshilfe wird wie vorhergehend erläutert erst ab
erheblichen Umsatzeinbrüchen (mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahr)
als Billigkeitsleistung zum Ausgleich einer wirtschaftlichen Notlage
gewährt.
Die mit der Information über den Bezug von Überbrückungshilfe
verbundene Information über das Vorliegen erheblicher betrieblicher
Umsatzeinbrüche i.H.v. mindestens 30 % und das Vorliegen dies nach sich
ziehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nach diesen Maßgaben ein
Geschäftsgeheimnis gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG, da sie weder insgesamt
noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den
Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von
Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich
ist. Die Information über die Umsatz- und Liquiditätslage eines
Unternehmens ist vielmehr von sehr hohem wirtschaftlichem Wert. Eine
entsprechende Informationsweitergabe kann zu gravierenden negativen
Folgen wie z.B. der Ablehnung von Kredit- oder Lieferverträgen führen
oder die Eigentumsverhältnisse zerrütten.
Die betroffenen Unternehmen bzw. Profisportvereine haben daher ein
berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Information, das
durch § 7 IFG geschützt ist.
Nach der vorliegend gebotenen Abwägung überwiegt Ihr privates
Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Profisportvereine an der Geheimhaltung nicht.
Wir können Ihnen somit über die getroffenen Ausführungen hinaus keine
weiteren Auskünfte erteilen und lehnen Ihren Antrag in diesem Umfang
ab.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bei der
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe,
Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin, zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen