Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises
sämtliche Kommunikation und Unterlagen, die sich auf die Änderung des Gebührenhinweises bei HmbTG-Anfragen bezieht.
Hintergrund der Anfrage:
Bis vor wenigen Monaten stand in Ihren Gebührenhinweisen:
"Möglicherweise entstehen erneut für die Bearbeitung dieser Anfrage Gebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG. In diesem Fall werden wir Ihnen hierüber vor Beantwortung einen Hinweis geben, nach Möglichkeit auch über deren Höhe. Sollten Sie anschließend den Antrag aufrechterhalten, benötigen wir für die spätere Zustellung des Gebührenbescheids auf dem Postweg Ihren vollständigen Namen und Ihre aktuelle Meldeanschrift. Diese haben Sie uns freundlicherweise bereits im Antrag mitgeteilt."
Neuerdings haben Sie die Gebührenhinweise wie folgt geändert:
"Gebührenhinweis:
Sollten die gewünschten Unterlagen/ Informationen hier vorhanden sein, werden für die Bearbeitung Ihrer Anfrage, je nach Bearbeitungsaufwand, voraussichtlich Gebühren nach der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG (HmbTGGebO) anfallen. Hiermit erklären Sie sich durch Ihre Antragstellung einverstanden.
Sollten Sie mit einer möglichen Gebührenerhebung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihren HmbTG- Antrag vor der Bearbeitung noch zurück zu ziehen. Bitte informieren Sie uns in diesem Falle bis zum xx.xx.xxxx über Ihre Antragsrücknahme. Ansonsten gehen wir mit Ihrem Antrag auch von Ihrem Einverständnis hinsichtlich einer möglichen Gebührenerhebung aus.
Bitte nennen Sie uns hierfür ebenfalls bis xx.xx.xxxx unbedingt noch Ihre aktuelle Meldeadresse, da ein Bescheid auf dem Postweg zugestellt wird. Vielen Dank."
Zu diesem Vorgang hätte ich sämtliche Kommunikation und Unterlagen.
An dieser Stelle seien ein paar Hinweise und eine Bitte von mir gestattet gestattet, was nicht von der HmbTG-Anfrage umfasst ist:
- Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 HmbTG müssen Sie die Antragsteller:innen beraten. Zu dieser Beratungspflicht gehört auch die Beratung über mögliche Gebühren und die voraussichtliche Gebührenhöhe. Ihr pauschaler Gebührenhinweis bzw. die stillschweigende Zustimmung zum Akzeptieren von Gebühren in unbekannter Höhe erfüllen diese Anforderungen zur Beratungspflicht nicht.
In der Vergangenheit haben Sie immer zu einer kostenpflichtgen Gebührenhandlung die voraussichtlichen Gebühren genannt und eine mögliche Zustimmung eingeholt oder das Zurückziehen der Anfrage ermöglicht, was wesentlich transparenter als das neue Verfahren ist.
- Die (Melde)Anschrift darf nur dann erhoben und verarbeitet werden, sofern entweder eine Gebühr erhoben wird oder der Antrag (teilweise) abzulehnen ist. Zum Zeitpunkt, wo Sie die Anschrift einfordern, sind Sie noch nicht berechtigt, die Adressen zu erheben und verarbeiten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Datensparsamkeit aus der DSGVO. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird erst klar, ob es sich um eine gebührenfreie Anfrage handelt oder nicht und die Anfrage weiter verfolgt wird. Daher darf erst ab diesem Zeitpunkt die Anschrift angefordert werden, was dann auch DSGVO-konform ist.
Dies neue Vorgehen zum Gebührenumgang durch die BVM finde ich sehr kritisch. Denn durch dieses Verhalten wirkt dies abschreckend auf die Antragsteller:innen und schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit erheblich ein und läuft dem Gesetzeszeck des HmbTG zuwider. Daher wäre meine Bitte, die Gebührenhinweise wie in der Vergangenheit zu handhaben, damit der Umgang mit Gebühren wieder transparenter wird.
Anfrage eingeschlafen
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Datum18. Juni 2022
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22. Juli 2022
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