Speicher-Dauer und Lösch-Fristen eingegangener/versendeter E-Mails

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

Antrag nach dem IZG-SH/LDSG/DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

(1) Regelungen zur Speicher-Dauer und Lösch-Fristen bei eingegangenen und versendeten E-Mails?
(2) Regelungen zur Speicher-Dauer und Lösch-Fristen bzgl. E-Mails, die Mitarbeiter in CC, BCC oder als Anhang von E-Mails erhalten/versenden?
(3) Regelungen, zur Kontrolle, dass die Regelungen aus (1) und (2) beachtet werden.
(4) Regelungen zum automatisierten Löschen von E-Mails nach entsprechendem großen Zeit-Ablauf (beispielsweise 3 Jahre), das gänzlich ohne das Zutun des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt
(5) Regelungen, um zu vermeiden, dass E-Mails "aus Versehen" an externe Dritte weitergeleitet werden.

Hintergrund:
In einer E-Mail eines Mitarbeiters der Stadt Kiel an mich vom 8. September 2022 10:24 war ein Anhang enthalten, der vollkommen sachfremde E-Mails Dritter enthielt, die um den 15. Dezember 2021 14:40 herum von Dritten an bzw. von Mitarbeiter(n) der Stadt Kiel an Dritte versendet worden waren. Dass 9 Monate E-Mails in "fremden" E-Mail-Postfächern jederzeit abrufbar und "aus Versehen" an Dritte weiterleitbar vorliegen, ist ungünstig. Ich will nämlich nicht, dass meine E-Mails aus Versehen bei Dritten landen und denen dadurch bekannt wird, welche Anfragen ICH an die Stadt Kiel gestellt habe.

Dies ist eine Wiederholung meiner Anfrage vom 08.09.2022, 13:05 Uhr.

Dies ist ein Antrag nach DSGVO/LDSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines (weiteren) Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/LDSG/DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Regelu…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Speicher-Dauer und Lösch-Fristen eingegangener/versendeter E-Mails [#260758]
Datum
13. Oktober 2022 02:40
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/LDSG/DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Regelungen zur Speicher-Dauer und Lösch-Fristen bei eingegangenen und versendeten E-Mails? (2) Regelungen zur Speicher-Dauer und Lösch-Fristen bzgl. E-Mails, die Mitarbeiter in CC, BCC oder als Anhang von E-Mails erhalten/versenden? (3) Regelungen, zur Kontrolle, dass die Regelungen aus (1) und (2) beachtet werden. (4) Regelungen zum automatisierten Löschen von E-Mails nach entsprechendem großen Zeit-Ablauf (beispielsweise 3 Jahre), das gänzlich ohne das Zutun des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt (5) Regelungen, um zu vermeiden, dass E-Mails "aus Versehen" an externe Dritte weitergeleitet werden. Hintergrund: In einer E-Mail eines Mitarbeiters der Stadt Kiel an mich vom 8. September 2022 10:24 war ein Anhang enthalten, der vollkommen sachfremde E-Mails Dritter enthielt, die um den 15. Dezember 2021 14:40 herum von Dritten an bzw. von Mitarbeiter(n) der Stadt Kiel an Dritte versendet worden waren. Dass 9 Monate E-Mails in "fremden" E-Mail-Postfächern jederzeit abrufbar und "aus Versehen" an Dritte weiterleitbar vorliegen, ist ungünstig. Ich will nämlich nicht, dass meine E-Mails aus Versehen bei Dritten landen und denen dadurch bekannt wird, welche Anfragen ICH an die Stadt Kiel gestellt habe. Dies ist eine Wiederholung meiner Anfrage vom 08.09.2022, 13:05 Uhr. Dies ist ein Antrag nach DSGVO/LDSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines (weiteren) Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260758/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Kiel
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG) h…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
Speicher-Dauer und Lösch-Fristen eingegangener/versendeter E-Mails [#260758]
Datum
28. Oktober 2022 08:28
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG) haben Sie ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die die Landeshauptstadt Kiel als informationspflichtige Stelle verfügt. Dementsprechend beantworten wir Ihre Anfrage zur Übersendung der folgenden Regelungen wie folgt: (1) Regelungen zur Speicher-Dauer und Lösch-Fristen bei eingegangenen und versendeten E-Mails? Die Landeshauptstadt Kiel verfügt über keine entsprechenden Regelungen für die Behandlung von E-Mails. (2) Regelungen zur Speicher-Dauer und Lösch-Fristen bzgl. E-Mails, die Mitarbeiter in CC, BCC oder als Anhang von E-Mails erhalten/versenden? Die Landeshauptstadt Kiel verfügt über keine entsprechenden Regelungen für die Behandlung von E-Mails. (3) Regelungen, zur Kontrolle, dass die Regelungen aus (1) und (2) beachtet werden. Die Landeshauptstadt Kiel verfügt über keine entsprechenden Regelungen für die Behandlung von E-Mails. (4) Regelungen zum automatisierten Löschen von E-Mails nach entsprechendem großen Zeit-Ablauf (beispielsweise 3 Jahre), das gänzlich ohne das Zutun des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt Die Landeshauptstadt Kiel verfügt über keine entsprechenden Regelungen für die Behandlung von E-Mails. (5) Regelungen, um zu vermeiden, dass E-Mails "aus Versehen" an externe Dritte weitergeleitet werden. Die Landeshauptstadt Kiel verfügt über keine entsprechenden Regelungen für die Behandlung von E-Mails. Zu Ihrer ergänzenden Information: Die Landeshauptstadt Kiel regelt in ihrer "Allgemeinen Geschäftsanweisung", dass "die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung sowie die Aktenordnung .... sinngemäß auch für ein- und ausgehende elektronische Dokumente (gelten). Werden zu einem Vorgang Papierakten geführt, sind die elektronischen Dokumente - soweit diese für die Vorgangsdokumentation von Bedeutung sind - auszudrucken und zu den jeweiligen Akten zu nehmen." Insofern gelten für alles "Schriftgut" gleiche Regelungen, unabhängig davon, ob es sich um analoge oder digitale Daten handelt - also z. B. Texte, Bilder, Pläne, auf Papier oder auf Datenträgern. Konkret bedeutet das, dass z.B. keine gesonderte bzw. einheitliche Löschfrist für E-Mails (Ihre Frage zu 2) bestimmt ist bzw. bestimmt werden kann, weil sich die zulässige Speicherdauer nicht auf Grundlage der gewählten Übermittlungsform (Briefpost, E-Mail, Fax, Gesprächsvermerke usw.) ergibt, sondern aus der jeweils fachlich damit im Zusammenhang stehenden Aufgabe und den (z.B. gesetzlich bestimmten) Speicher- bzw. Löschfristen. Mit freundlichen Grüßen

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Landeshauptstadt Kiel
Mail bzgl. Aktenplan der Landeshauptstadt Kiel mit Anhang vom 07.01.2022: Sehr geehrte... in der genannten Sach…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
31,3 KB
Mail bzgl. Aktenplan der Landeshauptstadt Kiel mit Anhang vom 07.01.2022: Sehr geehrte... in der genannten Sache hat der Datenschutzbeauftragte der Stadt, ..., ihre an ihn gerichtete e-mail an das Rechtsamt zur Beantwortung weitergeleitet. Es tut mir leid, dass die Stadt erst heute auf Ihre Anfrage zurückkommt und bitte, das zu entschuldigen. Sie haben die Stadt aufgefordert, ihre Aktenordnung aus dem Jahr 1994 sowie etwaige Nachfolgeregelungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen, dafür zu sorgen, dass diese unter der Adresse https://www.kiel.de/de/_info/suchen/index.php?zoom_query=Aktenordnung auffindbar ist, und, Ihnen einen Hinweis zu übersenden, sobald das erfolgt ist. Ihrem Wunsch können wir nicht nachkommen. Eine Veröffentlichung der Aktenordnung 1994 und etwaiger Nachfolgeregelungen auf der Internetseite wird nicht erfolgen. Unabhängig davon habe ich die Aktenordnung 1994 in der Anlage zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Aktenordnungen der Stadt unterliegen nicht der öffentlichen Bekanntgabe. Die Aktenordnung ist keine Rechtsvorschrift für die Gesetze eine öffentliche Bekanntgabe vorsehen. Es handelt sich um rein stadtinterne Regelungen, die den Geschäftsgang der Verwaltung determinieren und vom Oberbürgermeister (ehemals nach § 70 Abs. 1 heute nach § 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein) erlassen werden. Rechte und Pflichten der Bürger*innen werden durch Aktenordnungen nicht begründet. Das unterscheidet sie von Satzungen, städtischen Verordnungen und von Allgemeinverfügungen, für die zu ihrer Wirksamkeit eine öffentliche Bekanntgabe erforderlich und gesetzlich vorgegeben ist. Die derzeit noch geltende Aktenordnung 1994 bestimmt in ihrem § 11 folgendes: „Für bestimmtes Schriftgut gelten gesetzliche und sonstige Aufbewahrungsfristen. Im übrigen bestimmt das jeweilige Amt die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut, wobei die Regelungen für allgemeine Aufbewahrungsfristen an dem Muster der KGSt – Kommunale Schriftgutverwaltung: Aufbewahrungsfristen – ausgerichtet werden sollten.“ (Die Abkürzung steht für ‚Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement‘.) Die Aktenordnung nimmt auf den KGSt-Bericht Bezug, der zuletzt 2006 aktualisiert wurde: Bericht Nr. 4/2006 – Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen. Dieser Bericht kann nicht weitergegeben werden, weil die KGSt an diesem Urheberrechte reklamiert. Ohnehin ist dieser Bericht nur eine Richtschnur, weil jedes Amt der Stadtverwaltung die Aufbewahrungsfristen in eigener Zuständigkeit regelt. Ich bedauere, Ihnen eine weitergehende Antwort in Ihrem Sinne nicht geben zu können. Mit freundlichen Grüße ... Landeshauptstadt Kiel Rechtsamt Postfach 1152 - 24099 Kiel Fleethörn 9 - 24103 Kiel Rathaus Zi. ... Tel. 0431-901 ... - Fax 0431-901 ... ... @Kiel.de http://www.Kiel.de