Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1
BSprA ZA 1.1
Az 01-13-11
Sehr << Antragsteller:in >>
hiermit möchte ich Ihre Anfrage vom 10. Dezember 2022 wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich auf die Monierung der Bearbeitungsdauer als nicht fristwahrend eingehen. Gemäß § 7 Abs. 5 IFG soll eine Anfrage grundsätzlich innerhalb eines Monats beantwortet werden. Allerdings betrifft Ihre Anfrage die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden, so dass eine Drittbeteiligung erforderlich war. Dies rechtfertigt eine Überschreitung der Monatsfrist, sodass das Bundessprachenamt (BSprA) hiermit fristwahrend antwortet.
Sie erbitten die Übersendung sämtlicher interner Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für die Liegenschaft des BSprA.
Zunächst sei angemerkt, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Eigentümer der Liegenschaft des BSprA ist. Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Köln ist der Mieter der Liegenschaften und das BSprA lediglich der Nutzer. Dies ist relevant um die Zuständigkeit über die Umsetzung der von Ihnen genannten Verordnung nachvollziehen zu können.
Das BwDLZ Köln erklärte bezüglich der vom BSprA genutzten Liegenschaft, die Forderungen des EnSikuMaV als Betreiber der technischen Anlagen würden umgesetzt, soweit es die vorhandene Regelungstechnik, technische Notwendigkeiten der Heizungstechnik und der Trinkwasserhygiene zulassen.
Maßnahmen nach Titel 3 (§§9, 10 und 11) wurden nicht veranlasst, weil die dort aufgeführten Voraussetzungen in der o.g. Liegenschaft nicht vorhanden sind (Gasversorger, Einzelhandel, beleuchtete Werbeanlagen). Maßnahmen nach Titel 1 (§ 4) wurden nicht veranlasst, weil die dort aufgeführten Voraussetzungen in der Liegenschaft nicht vorhanden sind (Schwimmbäder o.ä.).
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang die folgende Information des BwDLZ Köln im BSprA allgemein bekannt gegeben worden:
"Gemäß § 5 ist die Beheizung von bestimmten Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen, dem Schutz von Technik und gelagerten Stoffen und Gegenständen dienen, sowie medizinische und dem Gesundheitsschutz von Personen dienenden Einrichtungen. Ich bitte die Gebäudeverantwortlichen mögliche Gemeinschaftsflächen (z.B. Flure, Abstellräume etc.) die nicht beheizt werden dürfen zu identifizieren und diese Bereiche dem Objektmanagement zu melden. Das Objektmanagement prüft in Zusammenarbeit mit dem Nutzer, ob die Einstellung der Beheizung möglich ist stellt ggf. daraufhin den Frostschutz der Anlage in dem Bereich sicher.
Gemäß § 6 EnSikuMaV wurden Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden festgelegt.
Demnach gelten für Arbeitsräume folgende Höchstwerte:
* 19°C bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit.
* 18°C bei körperlich leichter und überwiegend stehender Tätigkeit und bei mittel-schwerer überwiegend sitzender Tätigkeit.
* 16°C bei körperlich mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen.
* 12°C bei körperlich schwerer Tätigkeit.
Diese Höchsttemperaturen gelten nicht für medizinische Einrichtungen und bei Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten.
Um die festgelegten Höchsttemperaturen einzuhalten, werden in den Liegenschaften zentral durch das Technische Gebäudemanagement verschiedene Maßnahmen soweit technisch möglich eingeleitet:
* Absenkung der Vorlauftemperaturen der Wärmeversorgungsanlagen.
* Zentrale Absenkung der Raumtemperaturen.
Des Weiteren werden die Gebäudeverantwortlichen gebeten folgende Maßnahmen zur Einhaltung der Höchsttemperaturen sicherzustellen:
* Einstellen aller Thermostatventile in Arbeitsräumen auf 2 mit Beginn der Heizperiode ab 1. Oktober.
* Kontinuierliches Überprüfen der Temperaturwerte in den Arbeitsbereichen entsprechend der jeweiligen festgesetzten Höchsttemperatur für den Arbeitsraum (je nach Tätigkeit). Bei Überschreiten der Höchsttemperatur ist das Thermostatventil auf einen niedrigeren Wert einzustellen.
* Untersagen des Betriebes von elektrischen Heizlüftern oder Radiatoren.
Gemäß § 7 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, die zum Hände waschen benutzt werden, auszuschalten.
Aus hygienischen Gründen werden diese grundsätzlich weiter betrieben um Stagnation von Warmwasser vorzubeugen.
Gemäß § 8 ist die Beleuchtung von Gebäuden von außen verboten. Ausnahme hierzu sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie Beleuchtungen die zur Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr dienen.
Aus Verkehrssicherungsgründen wird die Straßen- und Wegebeleuchtung weiter betrieben.
Ich bitte Sie zu prüfen, welche Beleuchtungen der Gebäude von außen nicht erforderlich sind. Bitte melden Sie diese dem Objektmanagement. In der Folge prüft das Technische Gebäudemanagement, ob die dauerhafte Ausschaltung der Beleuchtung möglich ist."
Hinsichtlich allgemeiner Angaben zur Wärmeerzeugung erläutert das BwDLZ Köln ergänzend, es bestehe im Bereich der Liegenschaft Bundessprachenamt eine Verpflichtung gegenüber den Stadtwerken Hürth, Wärme ausschließlich von den Stadtwerken Hürth als Fernwärme zu beziehen. Der Betrieb jeglicher eigener / alternativer Anlagen zur Wärmeerzeugung ist nicht gestattet. Weiterführende Anfragen zur Wärmeerzeugung können daher weder durch die Bundeswehr (als Mieter und Betreiber) noch durch die BImA (als Eigentümer) beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie sich jederzeit an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen