Guten Tag Tewe Schefer,
am 27.12.2022 haben Sie einen Antrag auf Informationen gemäß § 4 IZG-SH gestellt und um Zusendung der schriftlichen Korrespondenzen zwischen dem schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministerium und dem Unternehmen Northvolt, in denen es um die von Northvolt geplante Batteriefabrik bei Heide geht, gebeten.
Nach Interner Prüfung durch das zuständige Fachreferat muss ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen können und der Antrag gemäß § 6 IZG-SH abgelehnt wird.
Begründung:
Ihr Antrag auf Zugang zu allen schriftlichen Korrespondenzen zwischen dem schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministerium und dem Unternehmen Northvolt, in denen es um die von Northvolt geplante Batteriefabrik bei Heide geht, ist abzulehnen.
Ihm steht § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG entgegen, wonach der Antrag abzulehnen ist, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen und das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Durch diesen Ausschlusstatbestand wird insbesondere die Willensbildung der Regierung (Erörterungen im Kabinett, Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen) geschützt (vgl. Schoch, IFG, Vorb §§ 3 bis 6, Rn. 20). Zielsetzung ist die Gewährleistung einer ungestörten Entscheidungsfindung, für die Vertraulichkeit eine zwingende Voraussetzung darstellt. Die unbefangene Meinungsbildung sowie der freie Meinungsaustausch zwischen Behörden soll gewährleistet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Schleswig, Urteil v. 15.09.1998, 4 L 139/98, Rn. 50). Die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen gehört zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Insofern ist das Interesse an Transparenz gegenüber dem Interesse an der Vertraulichkeit von Beratungen zwischen Behörden der Landesregierung im Vorfeld von Kabinettsentscheidungen, die mit der möglichen Ansiedlung von Unternehmen im Zusammenhang stehen, abzuwägen. Kabinettsvorlagen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Ebenso fallen auch Schreiben innerhalb der Landesregierung, die dem Meinungsaustausch sowie der Entscheidungsfindung im Vorfeld von Kabinettsentscheidungen dienen, unter den Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG. Insofern ist der Schutz der Vertraulichkeit interner Beratungen der Landesregierung und der Austausch zwischen dem schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministerium im Vorfeld einer Unternehmensansiedlung höher zu werten als Ihr Interesse an Transparenz.
Dies gilt umso mehr, als vorliegend noch gar keine finale Entscheidung des Unternehmens bezüglich einer Ansiedlung vorliegt. Da die Rechtsprechung danach differenziert, ob der Prozess der behördlichen Entscheidungsfindung vollständig abgeschlossen ist, oder nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2017, Az.:15 P1/15, NordÖR 2017, 351, 354), fällt die von § 9 IZG SH geforderte Abwägung zwischen dem Transparenzgebot und dem Kernbereich des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses in diesem Fall zu Gunsten des behördlichen Geheimhaltungsinteresses aus. Da ein Großteil der Korrespondenz auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasst, die gemäß § 10 Nr. 3 IZG SH ebenfalls in diesem Fall schützenswerter sind als das öffentliche Interesse an größtmöglicher Transparenz in Bezug auf diese mögliche Unternehmensansiedlung, spricht dies ebenfalls für eine Ablehnung Ihres Antrags.
Schließlich fällt im Vorfeld einer Unternehmensansiedlung in dieser Größenordnung besonders umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Ministerium und dem Investor an, die verschiedene Abteilungen unseres Hauses betrifft. Sämtliche Akten müssten im Hinblick auf zu schützende personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum des betroffenen Unternehmens oder Dritter gesichtet und gegebenenfalls geschwärzt werden, was angesichts des Umfangs der zu sichtenden Akten die Verwaltungsabläufe im gesamten Ministerium empfindlich stören würde. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 IZG SH ist ein Antrag abzulehnen, soweit das öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Auch aus diesem Grund kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden.
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
IZG-Beauftragter
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen