"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG
(1) Bitte listen Sie alle "Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 Absatz 3 GwG auf. Zu § 38 Absatz 3 Geldwäschegesetz (GwG) legt Deutscher Bundestag Drucksache 18/11555 auf Seite 153 nahe: "Gemeint sind hiermit die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten in der Bundesfinanzverwaltung."
(2) Bitte geben Sie mir jeweils einen Hinweis darauf, wo die Dateien aus (1) jeweils für mich nachlesbar veröffentlicht sind. Alternativ zeigen Sie mir bitte auf, durch welchen Antrag bei wem ich an deren Wortlaut kommen kann und mit welchen Kosten dieser Antrag voraussichtlich verbunden ist.
Ergebnis der Anfrage
Die Kommunikation aufgrund dieser Anfrage wird behördenseitig 5 volle Kalenderjahre aufbewahrt, also zum 01.01.2029 dem Bundesarchiv übergeben. Diese Aufbewahrungsfrist von IFG-Vorgängen orientiert sich an Nr. 1.22 der Anlage 1 zur AufbewBest-FV, an die das BMF jedoch nicht gebunden ist.
(1) Für Bundesbehörden gilt allgemein nach §§ 18 ff. der „Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR)“, dass in den Bundesbehörden für alle Dokumente Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen Geschäftsbereiche im Einzelnen festzulegen sind. Es gelten daher innerhalb der Bundesministerien unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für Akten und Dokumente.
(2) Für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung gelten die „Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)“ vom 11. November 2019, BStBl. I S. 1213. Die AufbewBest-FV ist diesem Schreiben beigefügt.
(3) Darüber hinaus gehende einschlägige Bestimmungen für einzelne Sachverhalte hat das Bundesarchiv auf seiner Website zusammengestellt, allerdings ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
(4) Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR):
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down…
(5) Bundesarchiv: In Rechts- oder Verwaltungsvorschriften definierte Aufbewahrungsfristen, Hinweise zur Verwendung:
https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/…
Antwort verspätet
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Datum1. Januar 2023
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4. Februar 2023
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- "Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG [#266668]
- Datum
- 1. Januar 2023 15:32
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- Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023
- Datum
- 23. Januar 2023 08:22
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- Anfrage abgeschlossen
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- AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 [#266668]
- Datum
- 23. Januar 2023 09:50
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- Vermittlung bei Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“ [#266668]
- Datum
- 23. Januar 2023 09:56
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- Vermittlung bei Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“ [#266668] # IFG-729/002 II#0337
- Datum
- 24. Januar 2023 11:29
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- Anfrage abgeschlossen
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- AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 [#266668]
- Datum
- 25. Januar 2023 12:55
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Zwischennachricht Vermittlung bei Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“ [#266668] # 12-231 II#1944
- Datum
- 10. Mai 2023 13:26
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- 12-231 II#1944 [#266668]
- Datum
- 6. Juli 2023 02:23
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- Datum
- 12. Juli 2023
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- 12. Juli 2023
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- 2. August 2023
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- 12-231 II#1944 [#266668]
- Datum
- 12. August 2023 10:26
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- AW: 12-231 II#1944 [#266668]
- Datum
- 17. September 2023 20:41
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- Datum
- 16. Oktober 2023
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- 12-231 II#1944 [#266668]
- Datum
- 22. November 2023 10:56
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- Datum
- 5. Dezember 2023
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- 12-231 II#1944 [#266668]
- Datum
- 13. Januar 2024 23:57
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- Datenschutz im Bundesministerium der Finanzen; Vollständigkeit einer Datenschutzerklärung # 12-231 II#1944
- Datum
- 22. Januar 2024 09:17
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- 24. Januar 2024
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