"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG

(1) Bitte listen Sie alle "Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 Absatz 3 GwG auf. Zu § 38 Absatz 3 Geldwäschegesetz (GwG) legt Deutscher Bundestag Drucksache 18/11555 auf Seite 153 nahe: "Gemeint sind hiermit die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten in der Bundesfinanzverwaltung."

(2) Bitte geben Sie mir jeweils einen Hinweis darauf, wo die Dateien aus (1) jeweils für mich nachlesbar veröffentlicht sind. Alternativ zeigen Sie mir bitte auf, durch welchen Antrag bei wem ich an deren Wortlaut kommen kann und mit welchen Kosten dieser Antrag voraussichtlich verbunden ist.

Ergebnis der Anfrage

Die Kommunikation aufgrund dieser Anfrage wird behördenseitig 5 volle Kalenderjahre aufbewahrt, also zum 01.01.2029 dem Bundesarchiv übergeben. Diese Aufbewahrungsfrist von IFG-Vorgängen orientiert sich an Nr. 1.22 der Anlage 1 zur AufbewBest-FV, an die das BMF jedoch nicht gebunden ist.

(1) Für Bundesbehörden gilt allgemein nach §§ 18 ff. der „Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR)“, dass in den Bundesbehörden für alle Dokumente Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen Geschäftsbereiche im Einzelnen festzulegen sind. Es gelten daher innerhalb der Bundesministerien unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für Akten und Dokumente.
(2) Für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung gelten die „Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)“ vom 11. November 2019, BStBl. I S. 1213. Die AufbewBest-FV ist diesem Schreiben beigefügt.
(3) Darüber hinaus gehende einschlägige Bestimmungen für einzelne Sachverhalte hat das Bundesarchiv auf seiner Website zusammengestellt, allerdings ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
(4) Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR):
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down…
(5) Bundesarchiv: In Rechts- oder Verwaltungsvorschriften definierte Aufbewahrungsfristen, Hinweise zur Verwendung:
https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/…

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Januar 2023
  • Frist
    4. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Bitte listen Sie alle "Besti…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG [#266668]
Datum
1. Januar 2023 15:32
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Bitte listen Sie alle "Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 Absatz 3 GwG auf. Zu § 38 Absatz 3 Geldwäschegesetz (GwG) legt Deutscher Bundestag Drucksache 18/11555 auf Seite 153 nahe: "Gemeint sind hiermit die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten in der Bundesfinanzverwaltung." (2) Bitte geben Sie mir jeweils einen Hinweis darauf, wo die Dateien aus (1) jeweils für mich nachlesbar veröffentlicht sind. Alternativ zeigen Sie mir bitte auf, durch welchen Antrag bei wem ich an deren Wortlaut kommen kann und mit welchen Kosten dieser Antrag voraussichtlich verbunden ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023
Datum
23. Januar 2023 08:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 [#266668] Guten Tag, vielen Dank f…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 [#266668]
Datum
23. Januar 2023 09:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben GZ: V B 5 - O 1319/23/10003, DOK: 2023/0051672 Sie geben in dem von Ihnen angehängten Schriftstück [1] "Hinweise nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Datenschutz bei Anträgen auf Zugang zu Informationen des Bundes nach den Informationsrechten IFG, UIG und VIG" bzgl. der "Dauer der Speicherung" an: "Die Aufbewahrung von Daten und ggf. dazu gehörenden weiteren Mitteilungen in Papier, wie auch in elektronischer Form, erfolgt gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt." Die beiden erwähnten Dokumente sind tatsächlich nach eingehender Recherche im Internet zu finden. https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm Letztlich verweist § 12 GGO auf die Registraturrichtlinie (RegR), diese ist hier zu finden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/registraturrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=7 § 14 RegR verweist auf Anlagen 4 und 5. In RegR Anlage 4 im Abschnitt III heißt es dann: "Die festgelegten Fristen sind in einem Aussonderungskatalog (Anlage 6) oder unmittelbar im Aktenverzeichnis (Anlage 4) festzuschreiben." Bis hierhin ist nun schon viel Recherche-Arbeit zu tun gewesen, nur um festzustellen, dass die Speicherdauer noch immer unklar ist. Nach der Ihnen von mir zugesendeten "Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)" vom 11.11.2019 Nach Anlage I gilt: "1.22 Unterlagen zu Bürger-/Firmenanträgen auf Zugang zu amtlichen Informationen (z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz) oder auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO" "5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist." Ist das so von mir korrekt festgestellt, dass für dieses Schreiben von mir diese Aufbewahrlungsfrist gilt? Aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 (d) DSGVO ist in Ihrem Schriftstück [1] die gesamte Kette der einzelnen Paragrafen und Anlagen aufzuführen, wie man auf "5 Jahre" kommt. Ihre bisherige Auskunft ist da viel zu ungenau. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“ [#266668]
Datum
23. Januar 2023 09:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Dem erhaltenen Schreiben GZ: V B 5 - O 1319/23/10003, DOK: 2023/0051672 war das Schriftstück [1] "Hinweise nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Datenschutz bei Anträgen auf Zugang zu Informationen des Bundes nach den Informationsrechten IFG, UIG und VIG" angehängt, bzgl. der "Dauer der Speicherung" wurde darin angegeben: "Die Aufbewahrung von Daten und ggf. dazu gehörenden weiteren Mitteilungen in Papier, wie auch in elektronischer Form, erfolgt gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt." Die beiden erwähnten Dokumente sind tatsächlich nach eingehender Recherche im Internet zu finden. https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm Letztlich verweist § 12 GGO auf die Registraturrichtlinie (RegR), diese ist hier zu finden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/registraturrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=7 § 14 RegR verweist auf Anlagen 4 und 5. In RegR Anlage 4 im Abschnitt III heißt es dann: "Die festgelegten Fristen sind in einem Aussonderungskatalog (Anlage 6) oder unmittelbar im Aktenverzeichnis (Anlage 4) festzuschreiben." Bis hierhin ist nun schon viel Recherche-Arbeit zu tun gewesen, nur um festzustellen, dass die Speicherdauer noch immer unklar ist. Nach der mir zugesendeten "Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)" vom 11.11.2019 Anlage I gilt: "1.22 Unterlagen zu Bürger-/Firmenanträgen auf Zugang zu amtlichen Informationen (z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz) oder auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO" "5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist." Ich bin der Meinung, dass aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 (d) DSGVO in dem o.g. Schriftstück [1] die gesamte Kette der einzelnen Paragraphen und Anlagen aufzuführen, wie man auf "5 Jahre" kommt. Das Dokument [1] ist da viel zu ungenau. Ich wende mich an Sie, damit Sie beim Ministerium darauf hin wirken, dass dort besser/detaillierter/zielgerichteter über die tatsächlichen Speicherdauern in Merkblättern informiert wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] - [geschwärzt] - [geschwärzt] - [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-729/002 II#0337 Sehr << An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“ [#266668] # IFG-729/002 II#0337
Datum
24. Januar 2023 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-729/002 II#0337 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 [#266668] V B 5 - O 1319/23/10003 …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 1. Januar 2023 [#266668]
Datum
25. Januar 2023 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
V B 5 - O 1319/23/10003 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail-Nachricht vom 23. Januar 2023. Zunächst möchte ich Sie informatorisch darauf hinweisen, dass bei auf Antrag zu führenden Verwaltungsverfahren, wie dem IFG, auf einen Bescheid, das Rechtsmittel des Widerspruchs folgt. Nach Anlage 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) wird bei vollständig oder teilweise ablehnenden Widerspruchsbescheid, eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro erhoben. Ihre untenstehende E-Mail Nachricht wird jedoch nicht als Widerspruch Ihrerseits verstanden. Vielmehr stellen Sie nach hiesiger Auffassung eine Nachfrage zu den Aufbewahrungsfristen Ihres IFG-Antrags. Diese Nachfrage wäre nicht mehr im Rahmen des beschiedenen IFG-Verfahrens zu beantworten. Zudem stellt Ihre Verständnisfrage eine Sach- bzw. Rechtsfrage dar, die nicht im Rahmen eines IFG-Verfahrens zu beantworten, sondern als Bürgeranfrage zu werten wäre. Überobligatorisch kann Ihnen auf Ihre Nachfrage folgende Antwort von dieser Stelle gegeben werden: Die Aufbewahrungsfrist ist der Zeitraum, in der Schriftgut noch für einen Bearbeitungsrückgriff bereitzuhalten ist. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit der abgebenden Stelle über die weitere Aufbewahrung. Für das Bemessen von Aufbewahrungsfristen nennt die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien (RegR) zwei Kriterien, die gegeneinander abzuwägen sind, und zwar Wirtschaftlichkeit und Bearbeitungsinteresse (vgl. Anlage 5 Abs. II RegR.). Die öffentlichen Stellen des Bundes haben mit Hilfe der Aufbewahrungsfristen selbst sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben adäquat erfüllen können und handlungsfähig bleiben. Zwar unterliegt das BMF nicht den Bestimmungen über das Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV), jedoch orientiert sich hier die Aufbewahrungsfrist von IFG-Vorgängen an Nr. 1.22 der Anlage 1 zur AufbewBest-FV. Es gilt daher eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte vorgangsbezogene Eintragung erfolgt ist, bevor sie an das Bundesarchiv abgegeben werden. Ergänzend liegt dieser Antwort noch eine Handreichung des Bundesarchivs zur Bemessung von Aufbewahrungsfristen bei. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 12-231 II#1944 Sehr << Antrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zwischennachricht Vermittlung bei Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“ [#266668] # 12-231 II#1944
Datum
10. Mai 2023 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 12-231 II#1944 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
12-231 II#1944 [#266668] Guten Tag, Ihre letzte Nachricht zu Aktenzeichen 12-231 II#1944 ist vom 10.05.2023. Da s…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
12-231 II#1944 [#266668]
Datum
6. Juli 2023 02:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihre letzte Nachricht zu Aktenzeichen 12-231 II#1944 ist vom 10.05.2023. Da seitdem fast zwei Monate vergangen sind, wollte ich hier nach einem aktuellen Stand fragen. Vielen herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Bitte warten vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Juli 2023. Ich habe das BMF bereits um Auskunft gebeten. Eine A…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Bitte warten
Datum
12. Juli 2023
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Juli 2023. Ich habe das BMF bereits um Auskunft gebeten. Eine Antwort liegt mir bisher nicht vor. Sobald diese erfolgt ist werde ich Sie erneut kontaktieren. Bis dahin möchte ich Sie noch um ein wenig Geduld bitten. Aufgrund des derzeit hohen Eingabevolumens können Anfragen leider nicht immer umgehend bearbeitet werden. Ich entschuldige mich hierfür und bitte Sie um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Schreiben des BfDI an das BMF
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
390,7 KB
Schreiben des BfDI an das BMF
Bundesministerium der Finanzen
Antwort des BMF an das BfDI
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Antwort des BMF an das BfDI
<< Anfragesteller:in >>
12-231 II#1944 [#266668] Guten Tag, zum Geschäftszeichen 12-231 II#1944 hatte ich zuletzt von Ihnen mit Schreiben…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
12-231 II#1944 [#266668]
Datum
12. August 2023 10:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zum Geschäftszeichen 12-231 II#1944 hatte ich zuletzt von Ihnen mit Schreiben vom 12.07.2023 gehört. Da seitdem 5 Wochen vergangen sind, wollte ich höflich nachfragen, ob Ihnen bereits eine Antwort des BMF vorliegt. Auch wenn Sie noch nicht die Zeit finden können, zu einer Antwort des BMF Stellung zu nehmen, können Sie auch gerne Schreiben des BMF vorab unkommentiert an mich weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: 12-231 II#1944 [#266668] Guten Tag, zum Geschäftszeichen 12-231 II#1944 hatte ich zuletzt von Ihnen gehört du…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 12-231 II#1944 [#266668]
Datum
17. September 2023 20:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zum Geschäftszeichen 12-231 II#1944 hatte ich zuletzt von Ihnen gehört durch Ihr Schreiben vom 12.07.2023 und Ihr Schreiben vom 10.05.2023. Da seit Ihrem neuesten Schreiben 2 Monate vergangen sind, möchte ich hiermit höflich nachfragen, ob Ihnen bereits eine Antwort des BMF vorliegt. Auch wenn Sie noch nicht die Zeit finden können, zu einer Antwort des BMF Stellung zu nehmen, möchte ich Sie bitten, das Schreiben des BMF vorab unkommentiert an mich weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zitat: "Ich komme zurück auf unsere bisherige Korrespondenz. Die Stellungnahme des BMF konnte zwischenzeitli…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Zitat: "Ich komme zurück auf unsere bisherige Korrespondenz. Die Stellungnahme des BMF konnte zwischenzeitlich ausgewertet werden. Ein erster Besprechungstermin mit BMF zu deren weiterer Erörterung hat bereits stattgefunden. Derzeit wird eine weitere schriftliche Anfrage an BMF erarbeitet, welche hoffentlich bis Ende Oktober versandt werden kann. Sobald mir die weitere Rückmeldung des BMF hierzu vorliegt, werde ich Sie erneut kontaktieren. Bis dahin muss ich Sie weiterhin um Geduld bitten."
<< Anfragesteller:in >>
12-231 II#1944 [#266668] Guten Tag, zum Geschäftszeichen 12-231 II#1944 hatte ich zuletzt von Ihnen gehört durch …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
12-231 II#1944 [#266668]
Datum
22. November 2023 10:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zum Geschäftszeichen 12-231 II#1944 hatte ich zuletzt von Ihnen gehört durch Ihr Schreiben vom 16.10.2023. Da seit Ihrem neuesten Schreiben 1 Monat vergangen ist, möchte ich hiermit höflich nachfragen, ob Sie mir die in dieser Sache von Ihnen an das BMF und vom BMF an Sie versendeten Schreiben unkommentiert weiterleiten mögen. Der Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente in dieser Angelegenheit ist eröffnet
an <<E-Mail-Adresse>>.
 (Vergleiche § 3a BVwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I, § 87a Absatz 1 Satz 1 AO, 
§5 Abs. 5, §5a Abs 1 VwZG §52a Abs. 1, §150 Abs. 5 LVwG-SH, u.a.) Ein Eintrag im Öffentlichen Verzeichnisdienst (ÖVD) besteht gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1-3 De-Mail-G. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Übersendung der folgenden Schreiben: 12.07.2023 BfDI an BMF 02.08.2023 BMF an BfDI
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort
Übersendung der folgenden Schreiben: 12.07.2023 BfDI an BMF 02.08.2023 BMF an BfDI
<< Anfragesteller:in >>
12-231 II#1944 [#266668] Guten Tag, Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.12.2023 mit Aktenzeichen 12-231 II#1944 …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
12-231 II#1944 [#266668]
Datum
13. Januar 2024 23:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.12.2023 mit Aktenzeichen 12-231 II#1944 und die darin übersendeten Schreiben  von Ihnen an das BMF vom 12.07.2023  und vom BMF an Sie vom 02.08.2023. Mit Schreiben vom 16.10.2023 hatten Sie geschrieben,  dass Sie sich in dieser Angelegenheit erneut an das BMF wenden wollen. Ist dieses Schreiben an das BMF mittlerweile erstellt,  mögen Sie mir dieses auch noch mitteilen? Gerne als PDF-Anhang einer E-Mail, dann sparen Sie sich das Ausdrucken und ich mir das Einscannen. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Datenschutz im Bundesministerium der Finanzen; Vollständigkeit einer Datenschutzerklärung # 12-231 II#1944 Der Bun…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Datenschutz im Bundesministerium der Finanzen; Vollständigkeit einer Datenschutzerklärung # 12-231 II#1944
Datum
22. Januar 2024 09:17
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 12-231 II#1944 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen

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Datenschützer an BMF: Petent hat schon Recht, erweitern Sie bitte Ihre Datenschutz-Belehrung!
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Briefpost
Betreff
Datum
24. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
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