Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz
Antrag nach dem SIFG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir folgende Auskünfte zu:
1) Wie viele Berechtigte im Ausland haben derzeit Anspruch auf eine Leistung bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz? Wie viele davon erhalten tatsächlich eine solche Leistung? Welche Staatsangehörigkeit haben sie? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen auf nach Berechtigten in Andorra, Frankreich und Monaco.
2) Wie viele der Empfänger sind jeweils in den Ländern ehemalige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS oder ehemalige Nazi-Kollaborateure?
3) In welcher Höhe werden Leistungen nach dem BVG jeweils gezahlt?
4) Seit Januar 1998 sind gemäß § 1a BVG Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat (insb. freiwillige Mitgliedschaft in der SS). Wurden Leistungen an Empfänger seitdem (rückwirkend) zurückgezogen oder wurden zumindest Versuche in diese Richtung unternommen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Ländern.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum24. März 2023
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26. April 2023
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