Errichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Guten Tag,
bitte senden Sie mir freundlicherweise folgende Informationen und/oder Unterlagen zu:
1.
Wann hat der LRH NRW über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW entschieden? Welche Funktion oder welches Gremium hat über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW abschließend entschieden? Unter welchem Aktenzeichen bzw. unter welcher Vorgangsnummer wurde der entsprechende Vorhang beim LRH NRW geführt (bitte geben Sie ggf. alle Zeichen und Nummern an)?
2.
In welchem Dokument wurden die entscheidungserheblichen Erwägungen zusammengefasst (bitte geben Sie Aktenzeichen und Vorgangsnummer an)?
3.
Existiert eine Dienstanweisung oder existieren mehrere Dienstanweisungen, ein oder mehrere allgemeine Vorlage-, Sicht- oder Schlusszeichnungsvorbehalte hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG beim LRH NRW? Welches Aktenzeichen und welche Dokumentennummer trägt dieses Dokument? Bitte stellen Sie mir das Dokument ggf. zur Verfügung.
4.
Wie wird die vertrauliche Behandlung von Hinweisen nach dem HinSchG im LRH NRW konkret sichergestellt? Welche Personen haben konkret Zugang zu Meldungen und Offenlegungen?
5.
Wie differenziert der LRH NRW bei eingehenden Hinweisen oder Offenlegungen zwischen einerseits solchen, die den gesetzlichen oder den ggf. bestehenden internen Maßgaben unterliegen und andererseits solchen, die nicht diesen Maßgaben unterliegen?
Hinsichtlich meiner Fragen nach den Nummern 1-4 beschränke ich meine Anfrage auf den nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der externen Rechnungskontrolle unterliegenden Teil des LRH NRW.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der zu erwartenden Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen.
Ich weise darauf hin, dass es sich um eine Anfrage handelt, die nicht den geschützten Kernbereich der externen Rechnungskontrolle betrifft, sondern sich auf Gegenstände bezieht, für die auch der LRH NRW dem IFG NRW unterliegt.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung unter Angabe des Aktenzeichens und der diese Anfrage sachbearbeitenden Person bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Falls Sie meinen, für einzelne Teile dieser Anfrage längere Zeit zur Beantwortung zu benötigen: ich bitte schon jetzt rein vorsorglich darum, mir die Teile dieser Anfrage in einzelnen Teilen je nach Verfügbarkeit der Informationen zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Hier wird nach den entscheidungserheblichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Errichtung der Meldestelle nach dem HinSchG beim Landesrechnungshof NRW gefragt.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Oktober 2023
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14. November 2023
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