Errichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

bitte senden Sie mir freundlicherweise folgende Informationen und/oder Unterlagen zu:

1.
Wann hat der LRH NRW über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW entschieden? Welche Funktion oder welches Gremium hat über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW abschließend entschieden? Unter welchem Aktenzeichen bzw. unter welcher Vorgangsnummer wurde der entsprechende Vorhang beim LRH NRW geführt (bitte geben Sie ggf. alle Zeichen und Nummern an)?

2.
In welchem Dokument wurden die entscheidungserheblichen Erwägungen zusammengefasst (bitte geben Sie Aktenzeichen und Vorgangsnummer an)?

3.
Existiert eine Dienstanweisung oder existieren mehrere Dienstanweisungen, ein oder mehrere allgemeine Vorlage-, Sicht- oder Schlusszeichnungsvorbehalte hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG beim LRH NRW? Welches Aktenzeichen und welche Dokumentennummer trägt dieses Dokument? Bitte stellen Sie mir das Dokument ggf. zur Verfügung.

4.
Wie wird die vertrauliche Behandlung von Hinweisen nach dem HinSchG im LRH NRW konkret sichergestellt? Welche Personen haben konkret Zugang zu Meldungen und Offenlegungen?

5.
Wie differenziert der LRH NRW bei eingehenden Hinweisen oder Offenlegungen zwischen einerseits solchen, die den gesetzlichen oder den ggf. bestehenden internen Maßgaben unterliegen und andererseits solchen, die nicht diesen Maßgaben unterliegen?

Hinsichtlich meiner Fragen nach den Nummern 1-4 beschränke ich meine Anfrage auf den nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der externen Rechnungskontrolle unterliegenden Teil des LRH NRW.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der zu erwartenden Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen.

Ich weise darauf hin, dass es sich um eine Anfrage handelt, die nicht den geschützten Kernbereich der externen Rechnungskontrolle betrifft, sondern sich auf Gegenstände bezieht, für die auch der LRH NRW dem IFG NRW unterliegt.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung unter Angabe des Aktenzeichens und der diese Anfrage sachbearbeitenden Person bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Falls Sie meinen, für einzelne Teile dieser Anfrage längere Zeit zur Beantwortung zu benötigen: ich bitte schon jetzt rein vorsorglich darum, mir die Teile dieser Anfrage in einzelnen Teilen je nach Verfügbarkeit der Informationen zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Hier wird nach den entscheidungserheblichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Errichtung der Meldestelle nach dem HinSchG beim Landesrechnungshof NRW gefragt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir freundlicherweise folgende Infor…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Errichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW [#290017]
Datum
12. Oktober 2023 00:39
An
Landesrechnungshof NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir freundlicherweise folgende Informationen und/oder Unterlagen zu: 1. Wann hat der LRH NRW über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW entschieden? Welche Funktion oder welches Gremium hat über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW abschließend entschieden? Unter welchem Aktenzeichen bzw. unter welcher Vorgangsnummer wurde der entsprechende Vorhang beim LRH NRW geführt (bitte geben Sie ggf. alle Zeichen und Nummern an)? 2. In welchem Dokument wurden die entscheidungserheblichen Erwägungen zusammengefasst (bitte geben Sie Aktenzeichen und Vorgangsnummer an)? 3. Existiert eine Dienstanweisung oder existieren mehrere Dienstanweisungen, ein oder mehrere allgemeine Vorlage-, Sicht- oder Schlusszeichnungsvorbehalte hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG beim LRH NRW? Welches Aktenzeichen und welche Dokumentennummer trägt dieses Dokument? Bitte stellen Sie mir das Dokument ggf. zur Verfügung. 4. Wie wird die vertrauliche Behandlung von Hinweisen nach dem HinSchG im LRH NRW konkret sichergestellt? Welche Personen haben konkret Zugang zu Meldungen und Offenlegungen? 5. Wie differenziert der LRH NRW bei eingehenden Hinweisen oder Offenlegungen zwischen einerseits solchen, die den gesetzlichen oder den ggf. bestehenden internen Maßgaben unterliegen und andererseits solchen, die nicht diesen Maßgaben unterliegen? Hinsichtlich meiner Fragen nach den Nummern 1-4 beschränke ich meine Anfrage auf den nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der externen Rechnungskontrolle unterliegenden Teil des LRH NRW. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der zu erwartenden Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen. Ich weise darauf hin, dass es sich um eine Anfrage handelt, die nicht den geschützten Kernbereich der externen Rechnungskontrolle betrifft, sondern sich auf Gegenstände bezieht, für die auch der LRH NRW dem IFG NRW unterliegt. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung unter Angabe des Aktenzeichens und der diese Anfrage sachbearbeitenden Person bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Falls Sie meinen, für einzelne Teile dieser Anfrage längere Zeit zur Beantwortung zu benötigen: ich bitte schon jetzt rein vorsorglich darum, mir die Teile dieser Anfrage in einzelnen Teilen je nach Verfügbarkeit der Informationen zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290017/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich darf höflich an die Erledigung meiner Anfrage erinnern? Darf um das Aktenzeichen bitten, unter dem…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Errichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW [#290017]
Datum
21. Oktober 2023 18:23
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich darf höflich an die Erledigung meiner Anfrage erinnern? Darf um das Aktenzeichen bitten, unter dem Sie meine Anfrage führen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290017/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich darf Sie nochmals höflich an die Erledigung meiner Bitte um eine Eingangsbestätigung erinnern? Dar…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Errichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW [#290017]
Datum
2. November 2023 20:42
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich darf Sie nochmals höflich an die Erledigung meiner Bitte um eine Eingangsbestätigung erinnern? Darf ich nochmal um das Aktenzeichen bitten, unter dem Sie meine Anfrage führen? Oder ist meine Anfrage bei Ihnen verloren gegangen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290017/

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Landesrechnungshof NRW
Meldestelle nach dem HinSchG 290017; Ihr Antrag vom 12.10.2023 Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-W…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG 290017; Ihr Antrag vom 12.10.2023
Datum
7. November 2023 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003258 Sehr geehrte Antragstellerin, Sie baten mit Ihrer E-Mail vom 12.10.2023 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um folgende Informationen: - Wann hat der LRH NRW über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW entschieden? Welche Funktion oder welches Gremium hat über die Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG beim LRH NRW abschließend entschieden? Unter welchem Aktenzeichen bzw. unter welcher Vorgangsnummer wurde der entsprechende Vorhang beim LRH NRW geführt (bitte geben Sie ggf. alle Zeichen und Nummern an)? - In welchem Dokument wurden die entscheidungserheblichen Erwägungen zusammengefasst (bitte geben Sie Aktenzeichen und Vorgangsnummer an)? - Existiert eine Dienstanweisung oder existieren mehrere Dienstanweisungen, ein oder mehrere allgemeine Vorlage-, Sicht- oder Schlusszeichnungsvorbehalte hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG beim LRH NRW? Welches Aktenzeichen und welche Dokumentennummer trägt dieses Dokument? Bitte stellen Sie mir das Dokument ggf. zur Verfügung. - Wie wird die vertrauliche Behandlung von Hinweisen nach dem HinSchG im LRH NRW konkret sichergestellt? Welche Personen haben konkret Zugang zu Meldungen und Offenlegungen? - Wie differenziert der LRH NRW bei eingehenden Hinweisen oder Offenlegungen zwischen einerseits solchen, die den gesetzlichen oder den ggf. bestehenden internen Maßgaben unterliegen und andererseits solchen, die nicht diesen Maßgaben unterliegen? Auf Ihre Fragen möchte ich wie folgt antworten: Für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen (LRH) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) am 02.07.2023 eine interne Meldestelle nach Maßgabe des HinSchG eingerichtet. Zuvor arbeitete die interne Meldestelle auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberrichtlinie). Die Anpassung der Vorgaben für die interne Meldestelle an das HinSchG erfolgte im Rahmen der Umsetzung des § 12 Abs. 1 HinSchG, wonach oberste Landesbehörden interne Meldestellen für ihren Geschäftsbereich einzurichten haben. Dieser Vorgang, der unter dem Geschäftszeichen PrR 1 - 01.04.00-000067-2020-0001759 geführt wurde, wurde aufgrund der Bedeutung der Sache der Präsidentin des LRH als Leitung der Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG) zur Billigung vorgelegt. Die entscheidungserheblichen Erwägungen für die Errichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG wurden in demselben Geschäftszeichen zusammengefasst. Dienstanweisungen oder allgemeine Vorlage-, Sicht- oder Schlusszeichnungsvorbehalte hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG beim LRH NRW bestehen nicht. Die vertrauliche Behandlung von Meldungen nach dem HinSchG wird dadurch sichergestellt, dass nur die für die interne Meldestelle zuständigen Bediensteten Zugriff auf die eingerichteten Meldekanäle und alle in der internen Meldestelle vorhandenen Informationen haben. Der Zugriff auf das elektronische Ablagesystem der internen Meldestelle ist durch eine entsprechende Berechtigungsvergabe eingeschränkt. Dateien im elektronischen Ablagesystem werden zusätzlich durch eine Verschlüsselungssoftware geschützt. Physisch vorhandene Dokumente werden verschlossen aufbewahrt. Zugang haben nur die zuständigen Bediensteten der internen Meldestelle. Soweit die Frage 5 solche Sachverhalte betrifft, die nicht die Voraussetzungen einer Meldung nach dem HinSchG erfüllen, wird einzelfallbezogen entschieden, wie mit dem betroffenen Hinweis umzugehen ist. Ich bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen. Für Ihr Interesse an der Arbeit des LRH NRW bedanke ich mich und stehe für Fragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] [geschwärzt] Referats 1 - Wirtschaftliches, Recht und Compliance Landesrechnungshof NRW Konrad-Adenauer-Platz 13, 40210 Düsseldorf Telefon: 0211 3896 - [geschwärzt] Fax: 0211 3896 - [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Internet: www.lrh.nrw.de<http://www.lrh.nrw.de/> (kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente)