Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018

Die Einsatzberichte der Kontrollen im Hauptbahnhof Hamburg am 25.05., 26.05. und 27.05.2018 die der Kontrolle der Umsetzung der "Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018" dienten.

Über die Einsätze berichteten Sie auch bereits in einer Pressemitteilung:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70246/3953807

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2018
  • Frist
    11. Januar 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Einsatzberic…
An Bundespolizeidirektion Hannover Details
Von
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Betreff
Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018 [#35115]
Datum
9. Dezember 2018 23:32
An
Bundespolizeidirektion Hannover
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Einsatzberichte der Kontrollen im Hauptbahnhof Hamburg am 25.05., 26.05. und 27.05.2018 die der Kontrolle der Umsetzung der "Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018" dienten. Über die Einsätze berichteten Sie auch bereits in einer Pressemitteilung: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70246/3953807
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemei…
An Bundespolizeidirektion Hannover Details
Von
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Betreff
AW: Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018 [#35115]
Datum
11. Januar 2019 21:56
An
Bundespolizeidirektion Hannover
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018“ vom 09.12.2018 (#35115) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Hannover
Bundespolizeidirektion Hannover ÖA - 21 02 02 - 0218 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Bundespolizeidirektion Hannover
Betreff
AW: Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018 [#35115]
Datum
14. Januar 2019 08:22
Status
Warte auf Antwort
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Bundespolizeidirektion Hannover ÖA - 21 02 02 - 0218 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen Interesse an der Bundespolizei. Sie führen in Ihrer E-Mail eine Anfrage zur Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018 an. Nach meinen Unterlagen baten Sie am 25. November 2018 um die Übersendung der vollständigen Begründung zur Allgemeinverfügung, welche Ihnen der Fachbereich am 26. November 2018 um 13:55 Uhr per E-Mail übersandt hat. Eine ggf. weitere Anfrage zur Betreffzeile "Einsatzberichte zu den Kontrollen" liegt mir hier nicht vor. Sollten Sie eine weitere Anfrage gestellt haben, bitte ich nochmals um Übersendung, um den konkreten Empfänger nachvollziehen zu können und um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort! Die Begründung der Allgemeinverfügung (meine An…
An Bundespolizeidirektion Hannover Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018 [#35115]
Datum
14. Januar 2019 12:41
An
Bundespolizeidirektion Hannover
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort! Die Begründung der Allgemeinverfügung (meine Anfrage vom 25.11.2018) wurde mir bereits übersandt. Mit Nachricht vom 09.12.2018 bat ich um die Übersendung von: "Die Einsatzberichte der Kontrollen im Hauptbahnhof Hamburg am 25.05., 26.05. und 27.05.2018 die der Kontrolle der Umsetzung der "Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018" dienten. Über die Einsätze berichteten Sie auch bereits in einer Pressemitteilung: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70246/3953807" Die vollständige Anfrage können Sie auch auf FragDenStaat nochmals anschauen: https://fragdenstaat.de/a/35115 Die Anfrage ging an die bei FragDenStaat hinterlegte E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundespolizeidirektion Hannover
Bundespolizeidirektion Hannover ÖA - 21 02 02 - 0218 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Hinweis…
Von
Bundespolizeidirektion Hannover
Betreff
AW: Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018 [#35115]
Datum
15. Januar 2019 08:48
Status
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Bundespolizeidirektion Hannover ÖA - 21 02 02 - 0218 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Hinweis. Nach Prüfung des zentralen Posteinganges ist am 9. Dezember 2018 kein Eingang einer E-Mail von Ihnen zu verzeichnen. Ich bitte Sie, Ihre Anfrage auf direktem Weg an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> erneut zu übersenden, damit die genaue Anfrage geprüft werden kann. Dabei darf ich höflichst auf den § 3 Nr. 4 und den § 10 IFG hinweisen. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeidirektion Hannover
WG: Anfrage IFG_WG: Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, …
Von
Bundespolizeidirektion Hannover
Betreff
WG: Anfrage IFG_WG: Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Schusswaffen, Schreckschusswaffen,... im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018
Datum
30. Januar 2019 15:00
Status
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Bundespolizeidirektion Hannover ÖA - 21 02 02 - 0218 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Bundespolizei. Mit E-Mail vom 15. Januar 2019 baten Sie um Übersendung von Einsatzdokumenten zur Allgemeinverfügung anl. des Mitführverbotes von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb - Stoß - und Stichwaffen, Messern aller Art im Hbf. Hamburg, im Zeitraum vom 25. - 27. Mai 2018. Sie berufen sich im Kern auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Nach Prüfung muss ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei diesen Einsatzdokumenten um Dokumente handelt, die als geheimhaltungsbedürftig "Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind. Wie Sie anführen, liegt Ihnen die Pressemitteilung über den Gesamteinsatz vor. In dieser sind zahlreiche Informationen über den Einsatz, wie Einsatzzeiten, die Anzahl der eingesetzten Polizeivollzugsbeamte, die Anzahl der überprüften Personen, die Anzahl der Verstöße gegen die Verbotsverfügung und die Anzahl der Verstöße gegen das Waffengesetz enthalten. Eine Herausgabe der Einsatzdokumente widerspricht dem § 7 Abs. 2 IFG, da hier u.a. auch Einsatztaktiken etc., ersichtlich wären. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis, dass Einsatzdokumente nicht übersandt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage „Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25.…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018“ [#35115] [#35115]
Datum
2. Februar 2019 18:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35115 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde sich auf § 7 Abs. 2 IFG beruft. Dort heißt es, dass einem Antrag teilweise stattzugeben ist, wenn eine teilweise Herausgabe möglich ist. Die Behörde hat nicht näher dargelegt, ob eine teilweise Herausgabe möglich wäre und ob die Abtrennung des nicht herausgabefähigen Teils mit Gebühren oder Auslagen verbunden wäre. Inhaltlich führt die Behörde an, dass durch die Herausgabe der Einsatzberichte nicht möglich wäre, da ansonsten Einsatztaktiken bekannt würden. Die Einsatzberichte beziehen sich auf polizeiliche Kontrollmaßnahmen der Behörde, die diese aufgrund einer Allgemeinverfügung durchgeführt hat. Die Allgemeinverfügung verbot allen Personen im Gebäudekomplex des Hamburger Hauptbahnhofs das Mitführen von Waffen und sogenannten gefährlichen Gegenständen in einem bestimmten Zeitraum. Da die Allgemeinverfügung für alle Personen in diesem Bereich im bestimmten Zeitraum galt, ist bei einer rechtmäßigen Ausübung der polizeilichen Kontrollbefugnisse kein Spielraum für eine Einsatztaktik. Das vorbezeichnete Verbot galt für alle Personen, so dass alle Personen zu kontrollieren waren. Darüber hinaus liegen die Kontrollen mittlerweile acht Monate zurück, so dass die beschriebenen Einsatztaktiken nicht mehr aktuell sind. Zusätzlich beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungseinstufung "Nur für den Dienstgebrauch", ohne dargelegt zu haben, ob die Geheimhaltungsstufe aufgrund meiner Anfrage erneut geprüft wurde. Da sie selbst angibt, dass die meisten Informationen bereits in ihrer Pressemitteilung enthalten sind, ist ein Erfordernis der Geheimhaltung, mindestens für die bereits bekannten Teile, nicht angezeigt. Des Weiteren hat die Behörde nicht gemäß § 9 Abs. 2 IFG angegeben, ab wann der Informationszugang voraussichtlich möglich sein wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 35115.pdf - 2019-01-14_1-smime.p7s - 2019-01-15_1-smime.p7s - 2019-01-30_1-smime.p7s Anfragenr: 35115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage »Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Einsatzberichte zu den Kontrollen der Allgemeinverfügung im Hbf. Hamburg im Zeitraum 25. - 27. Mai 2018« [#35115] # 15-725/007 II#0428
Datum
20. Februar 2019 15:11
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-725/007 II#0428 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeidirektion Hannover
Kein Nachrichtentext
Von
Bundespolizeidirektion Hannover
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-725/007 II#0428 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informati…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-725/007 II#0428
Datum
19. März 2019 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-725/007 II#0428 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-725/007 II#0428 [#35115] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Da…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-725/007 II#0428 [#35115]
Datum
19. März 2019 18:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Vermittlung! Die Behörde hat mittlerweile einen Bescheid erlassen, in dem sie mir teilweise Zugang zu den begehrten Informationen gewährt. Aus meiner Sicht bedarf es keiner weiteren Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>