Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,
die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg hat mich mit Schreiben vom 28. April 2014 darauf hingewiesen, dass Ihre Anfrage vom 31. Dezember 2014 noch nicht beantwortet sei. Auf Grund eines Büroversehens war versehentlich die Beantwortung noch nicht erfolgt. Für dieses Versäumnis möchte ich mich hiermit ausdrücklich entschuldigen und Ihnen nunmehr nachfolgend antworten.
Sie stellen ab auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I Nr. 04, S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013.
Nach § 1 der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) vom 2. April 2001 (GVBl. II Nr. 06, S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Dezember 2005 (GVBl. II Nr. 34, S. 596) werden für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Gebühren nach dem als Anlage zur AIGGebO geltenden Gebührentarif erhoben. Diese belaufen sich in einfachen Fällen auf 0 bis 100 Euro, bei umfangreichem Verwaltungsaufwand auf 100 bis 500 Euro und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand auf 500 bis 1 000 Euro.
Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht richten sich - da hierfür in der AIGGebO keine gesonderte Tarifstelle vorgesehen ist - nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I [Nr. 11], S.246), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I [Nr. 18]). Nach § 17 GebGBbg beträgt die Gebühr im Fall der Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr bzw. des vorgesehenen Rahmensatzes.
Ihre Anfrage zielt im Detail ab auf eine Aufstellung aller Sondergerätschaften der Brandenburger Polizei sowie deren Einsatzorten und -zeitpunkten auch in anderen Ländern.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, das derartige Anfragen in der Regel abschlägig beschieden werden, da das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG beeinträchtigen könnte. Das Bekanntwerden von Informationen über die Ausrüstung der Polizei mit derartigen Sondergerätschaften sowie deren Einsatzorten und -zeiten kann generell die öffentliche Sicherheit gefährden.
Ferner weise ich darauf hin, dass zu der Frage, wann und wo diese Gerätschaften (auch in anderen Ländern) eingesetzt worden sind, keine fortlaufende Statistik geführt wird. Demzufolge müssten alle diesbezüglich hier vorliegenden Vorgänge im Einzelnen auf die von Ihnen erbetenen Daten überprüft werden. Zusätzlich wäre zu berücksichtigen, dass bezüglich aller Fragestellungen, die den Einsatz derartiger Gerätschaften in anderen Ländern betreffen, eine Abfrage bei den in Betracht kommenden Ländern dahingehend erforderlich wäre, ob sie mit der Weitergabe der sie betreffenden Informationen einverstanden sind.
Im Ergebnis wäre somit ein hiesiger Mitarbeiter über mehrere Tage mit der Bearbeitung des Antrags (Heraussuchen der jeweiligen Daten) und der jeweils ggf. erforderlichen Einholung von diesbezüglichen Einverständnissen aus anderen Ländern beschäftigt.
Ich weise daher - auch gemäß der in Ihrer Anfrage geäußerten Bitte - vorab darauf hin, dass für die Bescheidung des Antrags sowohl im Falle der Ablehnung als auch im Falle einer Auskunftserteilung eine Gebühr zu erheben wäre. Für den Fall einer - auch nur teilweisen - Auskunftserteilung würde sich diese Gebühr zumindest an einem umfangreichen, möglicherweise auch an einem darüber hinausgehenden ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand orientieren.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung , ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Sofern dies der Fall ist, bitte ich Sie um Mitteilung einer zustellfähigen Adresse. Diese ist zwingend erforderlich, da § 6 Absatz 1 Satz 8 AIG in Fällen der Ablehnung eines Antrages (gleiches gilt für teilweise Ablehnungen sowie Bescheide mit Kostenerhebung) ausschließlich die Schriftform vorsieht. Da hier die Voraussetzungen für die qualifizierte elektronische Signatur nicht vorliegen, ist der Bescheid auf herkömmlichem Postweg zuzustellen. Dafür ist zwingend die Adresse des Antragstellers zu erfragen.
Erlauben Sie mir hierzu abschließend den Hinweis, dass - falls die Adresse nicht übermittelt wird - die Bearbeitung Ihres Antrages nicht weiter möglich ist. Ich bin Ihnen daher für eine Rückäußerung (per E-Mail oder an die unten genannte Postanschrift) dankbar. Sofern mir bis Montag, den 30. Juni 2014, keine Rückäußerung vorliegt, gehe ich von einer Rücknahme Ihres Antrags aus.
Mit freundlichen Grüßen