Sehr geehrte
auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Referat SE I 1, vom 11.11.2014 gerichteten Widerspruch vom 17.11.2014 ergeht folgender
WIDERSPRUCHSBESCHEID
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht erhoben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandene Aufwendungen werden Ihnen nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 02.10.2014 (Bezug 1) stellten Sie mehrere Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und begehrten Informationen zu den Geheimschutzabkommen mit dem Vereinigten Königreich, den USA, Australien, Kanada und Neuseeland. Mit Bescheid vom 11.11.2015r (Bezug 2) gab BMVg SE I 1 Ihrem Antrag teilweise statt und teilte Ihnen im übrigen u.a. mit, die Herausgabe des Geheimschutzabkommens mit den USA sei gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, da dieses als Verschlusssache eingestuft ist. Dagegen haben Sie mit E-Mail vom 17.11.2014 Widerspruch eingelegt (Bezug 3). Sie führen darin aus, dass die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG unzureichend sei, und beantragen hilfsweise die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades.
II.
Ihr Schreiben vom 17.11.2014 (Bezug 3) ist als Widerspruch zu werten und nicht als erneuter Antrag. Sie beziehen sich ausdrücklich auf Ihre ursprünglichen Anfragen und den dazu ergangenen Bescheid. In der Sache verfolgen Sie Ihr ursprüngliches Petitum weiter und machen deutlich, dass Sie sich gegen diesen Bescheid wenden und dessen Überprüfung wünschen, beschränkt auf das Geheimschutzabkommen mit den USA.
III.
Ihr Widerspruch ist bereits unzulässig, da die in § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde.
Unabhängig von der Zurückweisung Ihres Vorbringens aus formalen Gründen, kann ich Ihnen mitteilen, dass sich an der Einstufung nichts geändert hat und die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG ist ein Informationszugang dann ausgeschlossen. Das Geheimschutzabkommen mit den USA wurde im Rahmen eines Notenwechsels geschlossen und aus Gründen des Schutzes der Integrität internationaler Beziehungen als "VS-VERTRAULICH" eingestuft. Ergänzend zu dem Abkommen gibt es im Bereich des industriellen Geheimschutzes nicht eingestufte Ausführungsbestimmungen. Zudem existieren über einen langen Zeitraum Ergänzungen des Abkommens, die Einzelfragen betreffen und über deren Einstufung hier nichts bekannt ist, weil diese Dokumente hier im BMVg nicht vorliegen und allein schon deswegen von hier nicht herausgegeben werden könnten. Der eingestufte Notenwechsel stellt jedoch das eigentliche Geheimschutzabkommen dar, auf das sich Ihre Anfrage und auch Ihr Widerspruch beziehen, weshalb an der Darstellung und den Ausführung dazu im Ausgangsbescheid festzuhalten ist.
Des weiteren kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Aufheben des Verschlussgrades "VS-VERTRAULICH" hier nicht erfolgen kann, weil das Abkommen aufgrund seiner bilateralen Einstufung nur einvernehmlich mit den USA zugänglich gemacht und auch nur einvernehmlich herabgestuft werden könnte. Die Einstufung des Abkommens erfolgte nämlich wie oben dargestellt als Ergebnis der bilateralen Verhandlungen. Für Regierungsabkommen liegt zudem die Federführung beim verantwortlichen Ressort BMI als der Nationalen Sicherheitsbehörde. Nur dort kann die Entscheidung einer Herabstufung (zusammen mit den USA) auch getroffen werden. Eine Aufhebung dieser Einstufung ist demgemäß auch nur durch beide Herausgeber möglich (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 VSA).
IV.
Von der Erhebung von Gebühren sehe ich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ab. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft. Von der nach den §§ 73 Abs. 3 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); 10 Abs. 1 Satz 1, 1O Abs. 3 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), Anlage Teil A Nr. 5 und Teil B Nr. 4 zur Informationsgebührenverordnung (AnIIFGGebV) an sich zu erhebenden Widerspruchsgebühr sehe ich ausnahmsweise ab, da der Ausgangsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012, GV. NRW, S. 548, in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente.
Mit freundlichen Grüßen