§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung,
mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG, zu der ich mit der Bitte um Eingangsbestätigung formlos die unverzügliche Auskunft (des Eingangs) per IFG beantrage. Somit impliziert das IFG die Pflicht der Behörde unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilten. Ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung ist nicht zulässig, denn § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.".

Sehr geehrte Damen und Herren,

dies ist eine ausschließlich kostenfreie, einfache Anfrage nach IFG (notfalls nach § 25 VvWfG):

1. Welche Kriterien hat Ihr Amt zur Anwendung des IFGGebV entwickelt und festgelegt?
2. Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen?
3. Sind Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichen Interesse konstenfrei?
4. Sind Blogger, oder öffentliche Anfragen über FragDenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiungen gleichgestellt?

Rechtshintergrund:

Es gelten die "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Die Frage nach einer Gebührenreduzierung oder Erlass nach § 2 IFGGebV steht wohl nicht im freien Ermessen der Behörde.

#### 1 ####
VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15
Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will.

20

Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit.

21
Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal-, aber auch Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 71 f.). Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. Einerseits greift zwar auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Kostenüberdeckungsverbot. Andererseits gilt jedoch nicht strikt das Kostendeckungsgebot. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes … zu bemessen“ – Hervorhebung durch das Gericht) und noch deutlicher aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben“ (BT-Drs. 15/4493, S. 16; dazu insgesamt Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rdn. 73).

22

Da das Kostendeckungsprinzip nicht in reiner Form gilt, sondern nur Ausgangspunkt für die Gebührenfestsetzung ist und nachfolgend in einer zweiten Stufe auch auf die individuelle Fallgestaltung abstellende Äquivalenzgesichtspunkte (etwa wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse an der Auskunft) bei der Gebührenbemessung von Bedeutung sein können, sind bereits bei der Anwendung dieses modifizierten und relativierten Kostendeckungsprinzips – also in erster Stufe – Aspekte der Gleichbehandlung zwingend in den behördlichen Entscheidungsprozess einzustellen.
--------------------------

#### 2 ####
VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 195.13 –
Orientierungssatz: Eine Gebührenerhebung für die Gewährung von Informationen an einen Pressevertreter ist nicht zulässig.(Rn.14)(Rn.16)

16
Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel 5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art. 5 GG berufen. Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilung... =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte.

#### 3 ####
Es besteht die Frage, ob ein Blogger, Bürgerrechtler oder öffentliche Anfrage via FragDenStaat.de nicht einer Anfage eines Journalisten (oder Wissenschaftlers) gleichzusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse nachvollziehbar ist. Hier könnte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit unterstützung einer Klage gegen einen Gebührenbescheit Klarheit schaffen.

#### 4 ###
Es gilt die vom BVerfG ausdrückliche Betonten "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Gerade bei der Frage nach Informationen zum Nudging
https://fragdenstaat.de/anfrage/nudging/
https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsgruppe-wirksam-regieren/
der Bundesregierung sollte sich hierraus ein Ermessensreduzierung zu Null ergeben, dass Gebührenbefreiung nach § 2 IFGGebV zu gewähren ist.

BVerfG, Beschluß vom 18-12-1996 - 1 BvR 748/93
1. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen
der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß.

BVerfG, Beschluß vom 26. 2. 1969 - 1 BvR 619/63 (Verfassungswidriger Boykottaufruf Springerpresse gegen Berliner Wochenzeitschrift Blinkführ)
Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung +gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, BVERFGE Jahr 5 Seite 85 [BVERFGE Jahr 5 Seite 205] = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 1393; BVerfGE
7, BVERFGE Jahr 7 Seite 198 [BVERFGE Jahr 7 Seite 212, BVERFGE Jahr 7 Seite 219] = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 257; BVerfGE
20, BVERFGE Jahr 20 Seite 162 [BVERFGE Jahr 20 Seite 174 ff.] = NJW 66, NJW Jahr 1966 Seite 1603). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen
Kampf der Meinungen gewährleisten soll.

BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85-393: (Verfassungswidriges Verbot der KPD)
495 Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung
ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ordnung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und
deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. September 2017
  • Frist
    6. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ich bitte um eine Eingangsbestätigung, mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörd…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Robert Michel
Betreff
§2 IFGGebV: Kriterien zum Gebuehrenermaessigung/erlass - Objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung [#24521]
Datum
4. September 2017 12:36
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ich bitte um eine Eingangsbestätigung, mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG, zu der ich mit der Bitte um Eingangsbestätigung formlos die unverzügliche Auskunft (des Eingangs) per IFG beantrage. Somit impliziert das IFG die Pflicht der Behörde unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilten. Ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung ist nicht zulässig, denn § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.". Sehr geehrte Damen und Herren, dies ist eine ausschließlich kostenfreie, einfache Anfrage nach IFG (notfalls nach § 25 VvWfG): 1. Welche Kriterien hat Ihr Amt zur Anwendung des IFGGebV entwickelt und festgelegt? 2. Nach welchen Kriterien werden Gebühren ermäßigt oder erlassen? 3. Sind Anfragen von Journalisten oder aus wissenschaftlichen Interesse konstenfrei? 4. Sind Blogger, oder öffentliche Anfragen über FragDenStaat.de denen von Journalisten oder Wissenschaftlern bei der Befreiungen gleichgestellt? Rechtshintergrund: Es gelten die "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Die Frage nach einer Gebührenreduzierung oder Erlass nach § 2 IFGGebV steht wohl nicht im freien Ermessen der Behörde. #### 1 #### VG Berlin, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 K 582.15 Leitsatz: Die Behörde ist im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit gehalten, selbst nähere Kriterien zu entwickeln, wie sie den konkret angefallenen Aufwand in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigen will. 20 Der Behörde steht bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen gewesen wären. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessenserwägungen sind die Maßstäbe für die Gebührenbemessung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das allgemeine Gebührenrecht wird hier maßgeblich bestimmt vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip (§ 23 Abs. 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes; dazu Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 67 ff.) sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. 21 Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist auch für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Verwaltungsaufwand, insbesondere in Form von Personal-, aber auch Sachkosten. Dafür streitet bereits § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Damit ist der Verwaltungsaufwand zwar Kernelement des Maßstabes für die Gebührenbemessung, allerdings keineswegs ausschließlicher Maßstab (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 71 f.). Letzteres macht § 10 Abs. 2 IFG deutlich, wonach die Gebühr so zu bemessen ist, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Demgemäß ist nicht von einem strikten Kostendeckungsprinzip auszugehen. Einerseits greift zwar auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes das Kostenüberdeckungsverbot. Andererseits gilt jedoch nicht strikt das Kostendeckungsgebot. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes … zu bemessen“ – Hervorhebung durch das Gericht) und noch deutlicher aus der Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Gebühren und Auslagen werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben“ (BT-Drs. 15/4493, S. 16; dazu insgesamt Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rdn. 73). 22 Da das Kostendeckungsprinzip nicht in reiner Form gilt, sondern nur Ausgangspunkt für die Gebührenfestsetzung ist und nachfolgend in einer zweiten Stufe auch auf die individuelle Fallgestaltung abstellende Äquivalenzgesichtspunkte (etwa wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse an der Auskunft) bei der Gebührenbemessung von Bedeutung sein können, sind bereits bei der Anwendung dieses modifizierten und relativierten Kostendeckungsprinzips – also in erster Stufe – Aspekte der Gleichbehandlung zwingend in den behördlichen Entscheidungsprozess einzustellen. -------------------------- #### 2 #### VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 2 K 195.13 – Orientierungssatz: Eine Gebührenerhebung für die Gewährung von Informationen an einen Pressevertreter ist nicht zulässig.(Rn.14)(Rn.16) 16 Der Kläger hatte seinen Auskunftsantrag vom 8. März 2013 u.a. auf das Presserecht gestützt. Denn er hatte in seiner Bitte um Mitteilung, „welche Aktenbestände (Signaturen und kurze Bezeichnung der Akte)“ zu verschiedenen Personen der Zeitgeschichte in den dortigen Vorgängen bzw. im dortigen Archiv vorhanden seien, „Artikel 5 GG, IFG des Bundes sowie BArchG“ genannt, sein Anliegen auf dem Briefkopf der „B...“-Zeitung vorgebracht und es mit dem Hinweis „A...“ versehen. Insoweit hatte er sich als Vertreter der Presse zu erkennen gegeben und sich als solcher auch auf Art. 5 GG berufen. Da Art. 5 GG neben dem allgemeinen Informationsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ausdrücklich die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nennt und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris) nur wenige Wochen vor der Stellung des hiesigen Auskunftsantrags entschieden hatte, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf Auskunft haben können (zur Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 vgl. http:// www.bverwg.de/presse/pressemitteilung... =11]), konnte vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sein Informationsanliegen (auch) auf der Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs verfolgen wollte. #### 3 #### Es besteht die Frage, ob ein Blogger, Bürgerrechtler oder öffentliche Anfrage via FragDenStaat.de nicht einer Anfage eines Journalisten (oder Wissenschaftlers) gleichzusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse nachvollziehbar ist. Hier könnte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit unterstützung einer Klage gegen einen Gebührenbescheit Klarheit schaffen. #### 4 ### Es gilt die vom BVerfG ausdrückliche Betonten "objektive Gebote zur Sicherstellung der freien Meinungsbildung". Gerade bei der Frage nach Informationen zum Nudging https://fragdenstaat.de/anfrage/nudging/ https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsgruppe-wirksam-regieren/ der Bundesregierung sollte sich hierraus ein Ermessensreduzierung zu Null ergeben, dass Gebührenbefreiung nach § 2 IFGGebV zu gewähren ist. BVerfG, Beschluß vom 18-12-1996 - 1 BvR 748/93 1. Die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht ist ein aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß. BVerfG, Beschluß vom 26. 2. 1969 - 1 BvR 619/63 (Verfassungswidriger Boykottaufruf Springerpresse gegen Berliner Wochenzeitschrift Blinkführ) Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung +gewährleistet (vgl. BVerfGE 5, BVERFGE Jahr 5 Seite 85 [BVERFGE Jahr 5 Seite 205] = NJW 56, NJW Jahr 1956 Seite 1393; BVerfGE 7, BVERFGE Jahr 7 Seite 198 [BVERFGE Jahr 7 Seite 212, BVERFGE Jahr 7 Seite 219] = NJW 58, NJW Jahr 1958 Seite 257; BVerfGE 20, BVERFGE Jahr 20 Seite 162 [BVERFGE Jahr 20 Seite 174 ff.] = NJW 66, NJW Jahr 1966 Seite 1603). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85-393: (Verfassungswidriges Verbot der KPD) 495 Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ordnung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 195-2017 Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Anfrag…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 195-2017
Datum
4. September 2017 15:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 195-2017 Sehr geehrter Herr Michel, anbei übersende ich ein Sch…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 195-2017
Datum
4. Oktober 2017 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen