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Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen

Alle Vorlagen und Akten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung stehen, ab 1. Januar 2023 das Abstellen von Fahrrädern sowie von anderen Elektro- und Kleinstfahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen zu erlauben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2022
  • Frist
    4. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
2. Dezember 2022 20:41
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Vorlagen und Akten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung stehen, ab 1. Januar 2023 das Abstellen von Fahrrädern sowie von anderen Elektro- und Kleinstfahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen zu erlauben.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihr Auskunftsersuchen vom 02. Dezember 2022 darf ich Ihnen Folgendes …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
15. Dezember 2022 10:31
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihr Auskunftsersuchen vom 02. Dezember 2022 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Der Senat hat in seiner Sitzung am 29. November 2022 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Diese setzt die in den Richtlinien für die Regierungspolitik vorgesehene Erhöhung der seit rund 20 Jahren unveränderten Parkgebühren zielgerichtet um und unterstützt durch nachstehende inhaltliche Regelungen neben der Verkehrssicherheit auch die für den Klimaschutz notwendige Verkehrswende. Für das Abstellen bzw. Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs ist eine generelle Befreiung von der Parkgebührenpflicht vorgesehen, um die Nutzerinnen und Nutzer dieser Fahrzeugarten zu einer verstärkten Inanspruchnahme dieser Verkehrsflächen zu animieren. Somit wird die Freihaltung der Fußverkehrsflächen als geschützte Räume für die schwächsten Verkehrsteilnehmen unterstützt und die Verkehrssicherheit auf Fußverkehrsflächen erhöht. Mit der Einführung einer Freistellung von der Parkgebührenpflicht werden indes nicht die auch weiterhin geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben geändert. Für das Abstellen bzw. Parken von Fahrrädern und anderen Fahrzeugen finden die in § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) getroffenen Regelungen (weiterhin) Anwendung. Auch Fahrräder (ebenso wie E-Tretroller, Pedelecs, Mopeds, Motorräder) fallen unter den dort verwendeten Fahrzeug-Begriff – und können daher am Fahrbahnrand abgestellt werden. Bei Dunkelheit dürfen Fahrräder am Fahrbahnrand allerdings nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden (§ 17 Abs. 4 StVO). Dies wiederum gilt nicht für eigens markierte Parkplätze – dort ist eine Beleuchtung bei Dunkelheit nicht obligatorisch. Dem Wortlaut des § 13 StVO nach besteht derzeit eine Parkscheinpflicht für alle Fahrzeuge. In der Praxis ist dies schwer umsetzbar, etwa weil Fahrräder keine Nummernschilder haben. Die neue Klarstellung in der Parkgebühren-Ordnung besagt daher, dass Fahrräder – also z.B. auch Lastenfahrräder und nun auch Motorräder - entgegen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 StVO ohne Parkschein parken dürfen. Sie sind von der Parkscheinpflicht von vornherein befreit. Entsprechend der Begründung zur Einführung des § 2 Abs. 2 ParkGebO – wird daher ausgeführt: „Nutzungskonflikte mit dem Fußverkehr werden insbesondere durch die genannten Fahrzeugarten verursacht, wenn sie unachtsam und rücksichtslos auf Gehwegflächen abgestellt werden. Dies war in der Vergangenheit vor allem bei Sharing-Angeboten zu beobachten. Das ordnungswidrige und ungeordnete Abstellen im öffentlichen Raum beeinträchtigt nicht nur das Stadtbild, sondern schränkt vor allem auch die Verkehrssicherheit des Fußverkehrs, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Menschen, stark ein. Verstärkt ist diese Problematik in den Innenstadtgebieten anzutreffen, auf die sich die Sharing-Angebote wegen der erhöhten Nachfrage konzentrieren. Dies betrifft vor allem Elektrokleinstfahrzeuge in Form der E-Tretroller, welche ungeordnet abgestellt werden und welche unter anderem auch wegen ihrer mangelnden Standfestigkeit für ein erhöhtes Konfliktpotential sorgen. Aber auch das ordnungswidrige oder ungeordnete Abstellen bzw. Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Gehwegen können zu Nutzungskonflikten führen. Die in der Parkgebühren-Ordnung vorgesehene Gebührenbefreiung dient dazu, das reguläre Parken abseits der Flächen für den Fußverkehr formal ohne Parkschein am Fahrbahnrand bzw. auf den Seitenstreifen und sonstigen Flächen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind, zu fördern und damit im Gegenzug zu vermeiden, dass diese Fahrzeuge in rechtswidriger Weise auf Gehwegen abgestellt werden. Insgesamt soll dieser Schritt zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Fußverkehr auf den Gehwegen beitragen. Zudem entspricht dies § 50 Absatz 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG), der die Fußverkehrsflächen als geschützte Räume für die schwächsten Verkehrsteilnehmenden deklariert. Aus diesem Grund erfolgt in diesem Zusammenhang auch keine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich zur Miete angebotenen Fahrrädern, Elektrokleinstfahrzeugen, Kleinkrafträdern und Krädern.“ Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre erste Rückmeldung. Leider haben Sie mir keine der erfragten Dokumente übermittelt…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
15. Dezember 2022 10:55
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre erste Rückmeldung. Leider haben Sie mir keine der erfragten Dokumente übermittelt. Daher bitte ich erneut um: Alle Vorlagen und Akten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung stehen, ab 1. Januar 2023 das Abstellen von Fahrrädern sowie von anderen Elektro- und Kleinstfahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen zu erlauben. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> mein ursprüngliches Anliegen bestand darin, Ihnen die wesentlichen Infor…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
16. Dezember 2022 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mein ursprüngliches Anliegen bestand darin, Ihnen die wesentlichen Informationen im Wege einer kostenfreien und leicht verständlichen Bürgerinformation zur Verfügung zu stellen. Ihrem Wunsch entsprechend werde ich die mir zur Verfügung stehenden Unterlagen zusammentragen und Ihnen im Wege einer kostenpflichtigen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) übermitteln. Der Kostenaufwand wird von mir gegenwärtig mit 25 - 50 Euro geschätzt. Zudem benötige ich von Ihnen eine ladungsfähige Anschrift. Die Angabe eines Postfaches ist hier nicht ausreichend. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihr Auskunftsersuchen weiterhin aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> gerne bin ich bereit, den Betrag für das zur Verfügung stellen der Unterlagen zu üb…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
16. Dezember 2022 09:40
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
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Sehr << Anrede >> gerne bin ich bereit, den Betrag für das zur Verfügung stellen der Unterlagen zu überweisen. Gerne auch vorab. Meine private Anschrift möchte ich Ihnen jedoch nicht mitteilen, die Adresse des Postfachs ist mehr als ausreichend. Insofern Sie weiterhin auf eine "ladungsfähige Anschrift" beharren, bitte ich Sie um Begründung / Nennung der Rechtsgrundlage für diese Notwendigkeit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> schon Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordern, dass die Id…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
RE Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
16. Dezember 2022 10:58
Status
Sehr << Antragsteller:in >> schon Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordern, dass die Identität des Antragstellers feststeht. Auch der ordnungsgemäße Vollzug des IFG verlangt dies. So ist nur schwer vorstellbar, wie ohne größeren bürokratischen Aufwand die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung zu dem Antrag auf Informationszugang ohne Kenntnis des Antragstellers erfolgen soll. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen setzt voraus, dass der Antragsteller bekannt ist. Zudem mutet es im Sinne einer aufgeklärten Transparenzkultur merkwürdig an, die öffentliche Verwaltung zu immer mehr Transparenz zu drängen und zugleich auf Seiten der Antragsteller eine neue Intransparenz (durch Anonymisierung und Pseudonymisierung) zu gestatten. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2017 (Az. VGH B 37/16) ausgeführt, dass „gesetzgeberische Festlegungen der Modalitäten der Zugangseröffnung wie die Preisgabe der Identität nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit berührten. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und „zu seinem Anliegen stehe“. Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden“. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin sicher, dass Sie sich mit den Grundsätzen d…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
16. Dezember 2022 14:07
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin sicher, dass Sie sich mit den Grundsätzen des Verwaltungshandelns auskennen. Insofern Sie weiterhin meine Anfrage nicht beantworten, werden Sie mir sicher einen Ablehnungsbescheid schicken, in der Sie sich auch auf eine entsprechende Rechtgrundlage mit Hinweis auf die entsprechenden Gesetze und Paragrafen beziehen werden, die Ihre Ablehnung begründen. Ihr Hinweis ist nach hiesiger Rechtsauffassung nicht ausreichend für eine Ablehnung. Ebenso möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, dass z.B. obere Bundesbehörden sogar ohne Kenntnis einer postalischen Anschrift und nur mit Angabe einer E-Mail-Adresse beauskunften (übrigens soweit bisher auch kostenlos). Das Berliner IFG, §3, gibt soweit klar vor, wem eine Auskunft zusteht (jeder Mensch) und Ihre Zahlungsaufforderung können Sie mir durchaus elektronisch oder per Post an die Postfachadresse zusenden. Ich würde elektronisch bevorzugen, weil es schneller und moderner ist und soweit mir bekannt ist, kann man sogar Online-Dienstleistungen des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nur mit Angabe des Namens und Postfachadresse in Anspruch nehmen und sogar mit Paypal bezahlen. Ich könnte noch andere Aspekte aufzählen, die es unnötig machen, Ihnen meine private Anschrift mitzuteilen (z.B. DSGVO). Aber um Ihnen entgegenzukommen, bin ich gerne bereit, mir die Unterlagen bei Ihnen in der Senatsverwaltung persönlich abzuholen. Wie wäre das? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen“ vom 02…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE Re Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
4. Januar 2023 05:52
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen“ vom 02.12.2022 (#264596) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Die nächste Erinnerung erhält auch die Senatorin (<<E-Mail-Adresse>>). Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer nachfolgenden E-Mail vom 04.01.2023. Zug…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
IFG Antrag - Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
6. Januar 2023 08:42
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
reabstellenvonfahrrdernab1-januar2023.eml
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer nachfolgenden E-Mail vom 04.01.2023. Zugleich möchte ich richtig stellen, dass Ihr Vorgang innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist bis zu dem Punkt bearbeitet wurde, der ohne Angabe der erforderlichen Adressdaten möglich gewesen ist. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal erwähnen, dass an der Angabe einer Wohnanschrift nach wie vor festgehalten wird. Die entsprechende Argumentation habe ich Ihnen mit meiner letzten E-Mail vom 16.12.2022 bekannt gemacht. Beispielhaft möchte ich auf die obergerichtliche Entscheidung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2022 – 16 A 858/21) aufmerksam machen (vgl. beispielhaft Rdnr. 74 "Sollte sich die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei aus den von ihm mit der Antragstellung mitgeteilten Daten ergeben, kann es erforderlich sein, die für die Identitätsfeststellung notwendigen personenbezogenen Daten nachträglich zu erheben."). Im Übrigen bitte ich Sie bei Ihrer Rückmeldung mich direkt zu adressieren, das erspart der Pressestelle eine unnötige Weiterleitung und beschleunigt die Prozesse insgesamt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich möchte Sie hiermit informieren, dass ich mich wegen der beharrlichen Nichtbeantwortung meiner IFG …
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antrag - Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596]
Datum
6. Januar 2023 16:58
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich möchte Sie hiermit informieren, dass ich mich wegen der beharrlichen Nichtbeantwortung meiner IFG Anfrage an die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt habe, um zu klären, inwiefern wirklich eine "ladungsfähige Anschrift" zur Beantwortung einer IFG Anfrage notwendig ist. Ich möchte hiermit auch nochmal Unterstreichen, dass ich mitnichten anonym bin. Insofern Sie mir Post zusenden wollen, können Sie dies an meine zuvor mitgeteilten Postfachadresse tun. Ebenso bin ich per E-Mail erreichbar und bin gerne bereit, die erfragten Unterlagen persönlich bei Ihnen einzusehen. Das Verkomplizieren der Zugänglichmachung von Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung entspricht meinem Verständnis nach nicht dem Sinn und Zweck des IFG Gesetzes. Ebenso steht mir ein Recht auf Auskunft zu. Ich zitiere: "§ 3 Informationsrecht (1) Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden." Dass ich ein Mensch bin, dürfte ich ausreichend bewiesen haben. Bisher verweigern Sie jedoch weiterhin die Auskunft ohne Nennung einer rechtlichen Grundlage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Sehr [geschwärzt], infolge Ihrer Beschwerdeerhebung bei der Berliner B…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
IFG Antrag - Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596] - Beschwerde
Datum
12. Januar 2023 11:19
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Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Sehr [geschwärzt], infolge Ihrer Beschwerdeerhebung bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit habe ich mit der zuständigen Mitarbeiterin [geschwärzt] Rücksprache gehalten. Dabei wurde eine Grundverständigung dahingehend erzielt, dass die von mir gewählte Vorgehensweise zulässig ist. Nichtsdestotrotz möchte ich im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Ihnen im Nachgang zu meiner E-Mail vom 16.12.22 (Anlage 1) - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - die der Rechtsänderung der Parkgebühren-Ordnung zu Grunde liegende Senatsvorlage einschließlich der Veröffentlichung des geänderten Verordnungstextes zu Ihrer Kenntnisnahme (Anlagen 2 + 3) zur Verfügung stellen. Dieser Informationsvorgang ergeht gebührenfrei. Weitere über meine Ihnen bereits am 15.12.22 (Anlage 4) sehr ausführlich mitgeteilten Informationen hinausgehende Unterlagen liegen hier nicht vor. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Liebe << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Anhänge. Sie schrieben, dass Ihnen da…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antrag - Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596] - Beschwerde [#264596]
Datum
12. Januar 2023 13:10
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
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Liebe << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Anhänge. Sie schrieben, dass Ihnen darüberhinaus gehende Unterlagen "hier" nicht vorliegen. Bezieht sich das nur auf Unterlagen in Ihrem Referat, ihrer Abteilung oder auf Unterlagen der gesamten Senatsverwaltung? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr [geschwärzt], bezogen auf Ihre Nachfrage hinsichtlich weiterer Unterlagen innerhalb meiner Behörde möchte ic…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
IFG Antrag - Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596] - Beschwerde [#264596]
Datum
13. Januar 2023 15:58
Status
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Sehr [geschwärzt], bezogen auf Ihre Nachfrage hinsichtlich weiterer Unterlagen innerhalb meiner Behörde möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihnen mit meiner letzten E-Mail alle vom Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin erfassten Unterlagen - gebührenfrei - zur Verfügung gestellt habe. Weitere in der Behörde (SenUMVK) existierende Unterlagen betreffen den Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, also die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens. Die diesbezüglichen Unterlagen sind nach der Rechtsprechung des VG Berlin und des OVG BB nicht offen zu legen (vgl. § 10 Abs. 4 IFG Bln und § 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG Bln). Diese Antwort ist mit [geschwärzt] bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]

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Guten Tag, vielen Dank. Damit haben Sie bestätigt, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Behörde geheim ble…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
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Betreff
AW: IFG Antrag - Abstellen von Fahrrädern ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen [#264596] - Beschwerde [#264596]
Datum
13. Januar 2023 18:51
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank. Damit haben Sie bestätigt, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Behörde geheim bleiben soll. Das ist dem Gesetz angemessen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264596/