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Abwasseranschlüsse und -gebühren Gemeinde Wachau, Landkreis Bautzen

Welche Grundstücke sind an die Abwasseranlage der Gemeinde Wachau angeschlossen (Anfrage betrifft alle Ortsteile)?
Wer, was und welche Grundstücke sind noch anschließbar (betrifft u.a. geplante Bauflächen in den jeweiligen Ortsteilen)?
Sind für alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke Gebührenbescheide erstellt worden bzw. werden diese erstellt und erhoben?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Mai 2016
  • Frist
    2. Juli 2016
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Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Grundstü…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
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Betreff
Abwasseranschlüsse und -gebühren Gemeinde Wachau, Landkreis Bautzen [#16925]
Datum
31. Mai 2016 22:44
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Grundstücke sind an die Abwasseranlage der Gemeinde Wachau angeschlossen (Anfrage betrifft alle Ortsteile)? Wer, was und welche Grundstücke sind noch anschließbar (betrifft u.a. geplante Bauflächen in den jeweiligen Ortsteilen)? Sind für alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke Gebührenbescheide erstellt worden bzw. werden diese erstellt und erhoben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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