Sehr geehrter Herr Kuhn,
gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Akteneinsichtsantrag gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin lege ich Widerspruch ein.
Ich teile Ihre Auffassung, dass sie meiner Bitte nicht nachkommen können, nicht. Sie teilen mir mit, dass Sie mir keine Abwendungsvereinbarung für das von mir genannte Grundstück, die Gleimstraße 56, zukommen lassen können, da keine geschlossen wurde. Dies entspricht aber auch nicht meiner Anfrage. In meiner Anfrage spreche ich von der „Abwendungsvereinbarung […], die dem Käufer übergeben wurde“. Damit beziehe ich mich auf ein Zitat von Ihnen, in dem sie sagen: „Der Käufer kann auch immer noch die von uns übergebene Abwendungsvereinbarung unterzeichnen.“ Dieses Zitat stammt aus dem Tagesspiegel-Leute Newsletter Pankow und wurde von mir auch in der ursprünglichen Anfrage angegeben.
Das heißt für meine Anfrage spielt es überhaupt keine Rolle, ob der Bezirk tatsächlich eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnete oder nicht. Es geht hierbei um die Abwendungsvereinbarung, die dem Käufer übergeben wurde.
Unter Berücksichtigung dieses Hinweises, bitte ich erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Außerdem möchte ich noch einmal auf Folgendes hinweisen: Es gibt auch noch weitere offene IFG-Anfragen von mir, die auch in Ihren Aufgabenbereich fallen sollten und welche bisher ohne Reaktion geblieben sind. Dabei handelt es sich um die Anfragen mit den Nummer #31781 und #31782 (beide 09. Juli 2018) und #35204 (15. Dezember 2018). Zumindest bei den ersten beiden wäre bereits eine Untätigkeitsklage möglich. Ich weise noch einmal freundlichst darauf hin, dass diese auch zu bescheiden sind.
Mit freundlichen Grüßen