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Änderung der Stellenausschreibung des Abteilungsleiters Mobilität

Die Kommunikation - und insbesondere Anweisungen -, die Stellenausschreibung zum Posten des Abteilungsleiters Mobilität nach gestartetem Ausschreibungsverfahren in der letzten Legislaturperiode zu ändern.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    16. September 2023
  • Frist
    20. Oktober 2023
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ko…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung der Stellenausschreibung des Abteilungsleiters Mobilität [#288353]
Datum
16. September 2023 08:17
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kommunikation - und insbesondere Anweisungen -, die Stellenausschreibung zum Posten des Abteilungsleiters Mobilität nach gestartetem Ausschreibungsverfahren in der letzten Legislaturperiode zu ändern.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288353/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 16.09.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren mi…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 16.09.2023
Datum
19. September 2023 15:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren mit untenstehender E-Mail vom 16.09.2023 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dessen Eingang ich hiermit bestätige. Sie begehren die Übersendung der „Kommunikation - und insbesondere Anweisungen -, die Stellenausschreibung zum Posten des Abteilungsleiters Mobilität nach gestartetem Ausschreibungsverfahren in der letzten Legislaturperiode zu ändern“. Die Prüfung Ihres Antrags – insbesondere auch die Prüfung der Modalitäten sowie möglicher Ablehnungsgründe – steht noch aus. Sie hatten Ihren Antrag mit der Bitte verknüpft, Sie vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Für den Fall, dass Ihrem Antrag stattgegeben wird, gilt Folgendes: Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig, § 16 Satz 1 IFG. Gemäß § 16 Satz 2 IFG i.V. mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich die Höhe der Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses zur VGebO liegt die Gebühr im Fall einer einfachen schriftlichen Aktenauskunft oder einer einfachen Akteneinsicht zwischen 5 und 100 Euro zzgl. einer Gebühr von 0,15 € für jede Fotokopie. Da sich Ihr Antrag auf eng umgrenzte Informationen bezieht, wird Ihr Antrag voraussichtlich nur geringen Verwaltungsaufwand verursachen. Die Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe erfolgt nach Maßgabe des § 5 VGebO. Soll – diese Information vorausgeschickt – an dem Antrag festgehalten werden? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 16.09.2023 [#288353] Guten Tag << Antragsteller:in >> in Anbetra…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 16.09.2023 [#288353]
Datum
22. September 2023 10:43
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> in Anbetracht der möglichen Kosten ziehe ich meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288353/

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. September 2023 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.