🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Aktenzeichen III B 3 - 07 - 13/606

Guten Tag Herr Wüst.
1. Welchen wirklich rechtlich wirksamen Hintergrund hat eine VRAO einer Kreisverwaltung (hier Lippe), wenn diese VRAO bei Mißachtung des Strassen-und Wegegesetzes NRW (Wirtschaftswege) erfolgt ist und wie vertragen sich solche VRAO mit den Grundsätzen von Widmungen oder Strassenklassifizierungen?
2. Gemäß Strassen-und Wegegesetz NRW gibt es quasi eine Satzungsweisung der Gemeinde. Was ist, wenn es die nie gab und der Antrag der Gemeinde aufgrund Vorspiegelung falscher Tatschachen (nachweislich) erfolgte?
3. Wie ist die Haftungsfrage in dieser Hinsicht zu beurteilen
4. Es gab bereits Schäden - an wen soll ich mich wenden?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Januar 2021
  • Frist
    24. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
Ulrich Beinke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
Aktenzeichen III B 3 - 07 - 13/606 [#209274]
Datum
21. Januar 2021 23:21
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag Herr Wüst. 1. Welchen wirklich rechtlich wirksamen Hintergrund hat eine VRAO einer Kreisverwaltung (hier Lippe), wenn diese VRAO bei Mißachtung des Strassen-und Wegegesetzes NRW (Wirtschaftswege) erfolgt ist und wie vertragen sich solche VRAO mit den Grundsätzen von Widmungen oder Strassenklassifizierungen? 2. Gemäß Strassen-und Wegegesetz NRW gibt es quasi eine Satzungsweisung der Gemeinde. Was ist, wenn es die nie gab und der Antrag der Gemeinde aufgrund Vorspiegelung falscher Tatschachen (nachweislich) erfolgte? 3. Wie ist die Haftungsfrage in dieser Hinsicht zu beurteilen 4. Es gab bereits Schäden - an wen soll ich mich wenden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke Anfragenr: 209274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209274/ Postanschrift Ulrich Beinke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 Sehr geehrter Herr Beinke, für Ih…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021
Datum
1. März 2021 09:02
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
5,2 KB


Sehr geehrter Herr Beinke, für Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 möchte ich mich bedanken. Zu 1. Straßenverkehrsrecht und Straßen-/Wegerecht haben unterschiedliche Regelungsgehalte. Die durch das Straßenverkehrsrecht zu regelnden Belange ergeben sich primär aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und zielen auf die Ordnung der Verkehre und die Vermeidung von Gefährdungen ab. Straßenrecht hat indes die baulichen Gegebenheiten der Verkehrsflächen sowie die sich daraus ergebenen Möglichkeiten und deren Grenzen im Blick. Das Straßenrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen an rechtlich-öffentlichen Straßen, d.h. Straßengesetze beziehen sich auf die gewidmeten Straßen. Mit einer Widmung kann der Straßenbaulastträger die konkrete Zweckbestimmung festlegen und eine Verkehrsanlage für alle oder bestimmte Verkehrsarten eröffnen. Im Verkehrsrecht ist der Straßenbegriff allerdings weiter als im Wegerecht, da sich dieser unabhängig von der wegerechtlichen Widmung erstreckt. Öffentliche Straße in diesem Sinne sind zunächst alle Wege im Sinne des Wegerechts (rechtlich-öffentliche Straßen), aber auch sogenannte tatsächlich-öffentliche Straßen, auf denen der jeweilige Eigentümer einen öffentlichen Verkehr eröffnet hat oder duldet. Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie sich für eine verkehrsrechtliche Anordnung auf einem Wirtschaftsweg interessieren. Wirtschaftswege sind in der Regel nicht gewidmet. Öffentlicher Verkehr findet jedoch auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Unter dieser Voraussetzung wäre der von Ihnen angesprochene Wirtschaftsweg eine tatsächlich-öffentliche Straße, für welche die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gelten, ebenso wie auf dieser Grundlage getroffene Anordnungen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde. Zu 2. Ich vermute, dass Sie sich bei der „quasi […] Satzungsweisung“ auf § 48 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) beziehen, wonach die Gemeinden für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt durch Satzung festlegen können. Zu beachten ist jedoch, dass hierbei die Widmung substanziell ist. Wirtschaftswege sind in der Regel nicht gewidmet, sodass § 48 StrWG NRW regelmäßig keine Anwendung findet. Zu 3. und 4. Frage 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Ein tatsächlich-öffentlicher Weg zählt zum öffentlichen Verkehrsraum. Kommt es in öffentlichen Verkehrsräumen zu einem Verkehrsunfall, haftet der Schädiger, der Fahrzeughalter und die gegnerische Haftpflichtversicherung. Ich hoffe, dass ich Sie ausreichend unterrichten konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ulrich Beinke
AW: Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 [#209274] Sehr << Anrede …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
AW: Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 [#209274]
Datum
1. März 2021 17:47
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort. Gleichwohl muss ich noch einmal in einer idS. relevaten Sache nachfragen; denn diese Frage wurde nicht beantwortet. Wie Sie ausführten, werden Wirtschaftswege in NRW nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben. Ausnahme:Die landwirtschaftlichen Fläche sind weggefallen. Für eine Freigabe braucht es jedoch eine Satzung der Gemeinde. In diesem Fall erfolgte allerdings nachweislich nur ein Anruf der Verwaltung beim damaligen Landrat des Kreises Lippe wobei die Begründung ebenfalls nachweislich auf Unwahrheiten beruhte. Daraus resultierte dann die ominöse VRAO, die dann die Öffnung, von der Ihr Petitionsausschuss ausdrücklich sagte, dass dieser Weg wieder zu schließen (Gefahr) ist, erwirkte. Eine vom Rat der Gemeinde gibt es bis heute nicht und schon keine Umwidmung. Wie ist das im Zusammenhang zu bewerten? Zur Verdeutlichung sende ich Ihnen noch einen Videoausschnitt zu. Solche Verhältnisse können Sie hier auf einem 3m - an der engsten Stelle 2,75m bei Begegnungsverkehr bei "zugelassenen" Geschwindigkeiten bis 100km/h jeden Tag beobachten. ... Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209274/ Postanschrift Ulrich Beinke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 [#209274] Sehr geehrter Herr Be…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 [#209274]
Datum
4. März 2021 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
5,2 KB


Sehr geehrter Herr Beinke, gerne gehe ich auf Ihre Nachfrage ein. Ich führte aus, dass Wirtschaftswege in der Regel ungewidmet und somit nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet oder duldet. Der Wegfall der landwirtschaftlichen Flächen ist aus Sicht des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts dafür nicht erforderlich. Weiterhin beschrieb ich, dass Wirtschaftswege in der Regel nicht gewidmet sind. Für die Öffnung einer ungewidmeten Verkehrsfläche bedarf es keiner Satzung. Wenn ein Wirtschaftsweg nicht gewidmet wurde, bedarf es zudem keiner Umwidmung. Insofern bewerte ich den von Ihnen grob geschilderten Sachverhalt als unkritisch. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass der Petitionsausschuss nur insofern über eine Petition beschließen kann, als dass er - wenn er die Stellungnahme der obersten Landesbehörde nicht bestätigt - ihr bestimmte Maßnahmen empfiehlt oder um nochmalige Prüfung der Angelegenheit bittet. Eine Verpflichtung, die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen, besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ulrich Beinke
AW: WG: Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 [#209274] Sehr << Anr…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
AW: WG: Aktenzeichen III B 3 – 07 -13/606 [#209274] - Ihre Anfrage vom 21. Januar 2021 [#209274]
Datum
20. März 2021 09:47
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider sind meine Fragen bezüglich einer VRAO seitens des Lreises Lippe unbeantwortet geblieben. Was nicht sein kann, darf offensichtlich nicht sein?! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke Anfragenr: 209274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209274/