alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail an FragdenStaat.de zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des LIFG BW geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser LIFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 7 lautet "Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das LIFG BW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis und h.M.), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
-------------------------------------

II. Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG BW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um elektronische Kopien von Informationen, (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de:

a.) aktuellen AKW-Katastrophenschutzplan (Einsichtsexemplar, ca. 300 Seiten im Jahr 2011)
b.) alle (Katastrophenschutz)pläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten, sowie dazugehörigen Informationen,
c.) Informationstexte für Hilfskräfte im Rahmen §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz.

Als Hintergrund möchte ich auf meine detailierte Antwort zu einer gleichlautenden Anfrage bei der Stadt Düsseldorf verweisen:
https://fragdenstaat.de/a/24958
https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf

sowie auf Regeln zur Anwendung des LIFG BW:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Anwendungshinweise_LIFG.pdf#
https://fragdenstaat.de/files/foi/70777/Anlagen.pdf
und den Vortrag von von Prof. Schoch zum Paradigmawechsel durch das LIFG BW:
https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf
Die Kommentierung "IFG" von Prof. Schoch, 2. Auflage 2017 zum IFG des Bundes, enthält wichtige Hinweise zur der Anwendung der Informationsfreiheitsgesetzgebung auch der Länder, hervorzuheben die übliche Praxis und Aufgabe der Aktenabtrennung und Schwärzung.

Explizit möchte ich auf die Beratungspflicht der auskunftspflichtigen Stelle nach § 25 VwVwG (BW) und das Recht des rechtlichen Gehörs verweisen und bitten, im Zweifel einfach einen konstuktiven Dialog zu nutzen.

Falls die Bearbeitung des Zugangs einzelne Information einen längeren oder größeren Bearbeitungsaufwand erfordern, sollte der Informationszugang ruhig sugzessiv erfolgen, d.h. schnellstmöglich zu den Teilen, zu denen kurzfristig Zugang gewährt werden kann. Dies sollte z.B. auf den Ordner mit dem AKW-Katastrophenschutzplanes zutreffen, der bereits im Jahr 2011 lange vor der Einführung des LIFG BW einsehbar war.

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

[1]
Der/Die Anträge nach LIFG/LUIG/VIG BW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt. Diese Auflage geht z.B. dem § 10 Abs. 2 LIFG BW vor. Die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von (sinngemäß auch für LUIG und VIG):
1.) Berücksichtigung das der Zugang zu diesen Plänen keine individuelle Leistung i.S. § 10 Abs. 1 LIFG BW ist,
2.) einfachen Anfragen i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW,
3.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass,
4.) falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
5.) Einer kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2018
  • Frist
    7. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Robert Michel
Betreff
alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten [#26005]
Datum
8. Januar 2018 12:18
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail an FragdenStaat.de zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des LIFG BW geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser LIFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 7 lautet "Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das LIFG BW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis und h.M.), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG BW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um elektronische Kopien von Informationen, (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de: a.) aktuellen AKW-Katastrophenschutzplan (Einsichtsexemplar, ca. 300 Seiten im Jahr 2011) b.) alle (Katastrophenschutz)pläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten, sowie dazugehörigen Informationen, c.) Informationstexte für Hilfskräfte im Rahmen §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz. Als Hintergrund möchte ich auf meine detailierte Antwort zu einer gleichlautenden Anfrage bei der Stadt Düsseldorf verweisen: https://fragdenstaat.de/a/24958 https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf sowie auf Regeln zur Anwendung des LIFG BW: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Anwendungshinweise_LIFG.pdf# https://fragdenstaat.de/files/foi/70777/Anlagen.pdf und den Vortrag von von Prof. Schoch zum Paradigmawechsel durch das LIFG BW: https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf Die Kommentierung "IFG" von Prof. Schoch, 2. Auflage 2017 zum IFG des Bundes, enthält wichtige Hinweise zur der Anwendung der Informationsfreiheitsgesetzgebung auch der Länder, hervorzuheben die übliche Praxis und Aufgabe der Aktenabtrennung und Schwärzung. Explizit möchte ich auf die Beratungspflicht der auskunftspflichtigen Stelle nach § 25 VwVwG (BW) und das Recht des rechtlichen Gehörs verweisen und bitten, im Zweifel einfach einen konstuktiven Dialog zu nutzen. Falls die Bearbeitung des Zugangs einzelne Information einen längeren oder größeren Bearbeitungsaufwand erfordern, sollte der Informationszugang ruhig sugzessiv erfolgen, d.h. schnellstmöglich zu den Teilen, zu denen kurzfristig Zugang gewährt werden kann. Dies sollte z.B. auf den Ordner mit dem AKW-Katastrophenschutzplanes zutreffen, der bereits im Jahr 2011 lange vor der Einführung des LIFG BW einsehbar war. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach LIFG/LUIG/VIG BW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt. Diese Auflage geht z.B. dem § 10 Abs. 2 LIFG BW vor. Die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von (sinngemäß auch für LUIG und VIG): 1.) Berücksichtigung das der Zugang zu diesen Plänen keine individuelle Leistung i.S. § 10 Abs. 1 LIFG BW ist, 2.) einfachen Anfragen i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW, 3.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass, 4.) falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. 5.) Einer kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu.
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
20180111 Eingangsbestätigung Öffentliches Auskunftsbegehren FragDenStaat.de Az. 26005 Sehr geehrter Herr Michel, …
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
20180111 Eingangsbestätigung Öffentliches Auskunftsbegehren FragDenStaat.de Az. 26005
Datum
11. Januar 2018 17:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, anbei erhalten Sie die Eingangsbestätigung auf Ihre Anfrage über FragDenStaat.de vom 08.01.2018 (Ihr Zeichen: 26005) Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
AW: 20180111 Eingangsbestätigung Öffentliches Auskunftsbegehren FragDenStaat.de Az. 26005 [#26005]
Sehr geehrt<…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: 20180111 Eingangsbestätigung Öffentliches Auskunftsbegehren FragDenStaat.de Az. 26005 [#26005]
Datum
12. Januar 2018 10:24
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre zügige Eingangsbestätigung, meiner Erfahrung nach profitieren alle Beiteiligten von verlässlichen Rückmeldungen wie auch von frühen Rücksprachen (konstruktiver Dialog). Hierzu zähle ich auch Ihr freundliches Angebot, schon einmal das Offenlegungsexemplar einzusehen. Wenn ich in der Nähe von Stuttgart wäre, würde ich darauf gerne zurückkommen da dies zum konstruktiven Dialog im Verlauf des Informationszugangs meines Antrages dienlich wäre, selbst dessen Ziel aber zitierfähige, öffentliche Kopien sind. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich nicht extra nach Stuttgart anreisen kann, zumal ich eine Validierung und Vergleich von Plänen und Informationen für den Fall von nuklearen Störfällen in Nordrhein-Westfalen und Bundesgebiet durchführe. Zudem wäre eine Einsichtnahme lediglich für eine oberflächliche Sondierung hilfreich, andererseits sehe ich keine Gründe gegen eine unverzügliche Übermittlung einer Kopie (s.U.), womit der Aufwand für eine mögliche persönliche Einsichtsnahme und Anreise obsolet wird. Bitte beachten Sie, dass mein Antrag II explizit auch nach LUIG/VIG BW gestellt ist (was eigentlich entbehrlich ist). Für den Ausschluß von personenbezogener Daten habe ich vorerst Verständnis, behalte mir aber hierzu zusätzliche Anträge vor. Die Bezeichnung von Amtsträgern sehe ich gemäß Kommentierung § 5 Rn 97, IFG Schoch 2. Auflage, aber nicht als geschütze personenbezogene Daten. Ich gehe davon aus, dass das sogenannte Offenlegungsexemplar breits Ihrer Ansicht entsprechend keine personenbezogener Daten enthält, diesbezüglich also keine weiteren Klärung bedarf. Daher bitte ich um Rückmeldung welche Vorbehalte und Prüfungspunkte Sie gegen eine umgehende elektronischer Übermittlung des Offenlegungsexempares sehen, bzw. was der geplante Verfahrensablauf (welche Stellen hierfür beteiligt wurden oder noch werden) und der aktuelle Verfahrensstand ist. Falls das RP hierfür entgegenstehnde Gründe sieht, bitte ich Sie mit Verweis auf: - die Beratungspflicht § 25 VwVfG (BW), - mein Anspruch auf rechtliches Gehör, - Erfahrung, dass ein miteinander Reden hilft, darum, falls nötig und vorhanden mir Ihre Bedenken und Gründe mitzuteilen und mir vor einer Entscheidung Gelegenheit geben, hierauf mit Argumenten einzugehen. Prof. Schoch Kommentierte zur Einführung LIFG BW Für den Ausschluß von personenbezogener Daten habe ich vorerst Verständnis, behalte mir aber hierzu zusätzliche Anträge vor. Die Bezeichnung von Amtsträgern sehe ich gemäß Kommentierung § 5 Rn 97, IFG Schoch 2. Auflage, aber nicht als geschütze personenbezogene Daten. Ich gehe davon aus, dass das sogenannte Offenlegungsexemplar breits Ihrer Ansicht entsprechend keine personenbezogener Daten enthält, diesbezüglich also keine weiteren Klärung bedarf. Daher bitte ich um Rückmeldung welche Vorbehalte und Prüfungspunkte Sie gegen eine umgehende elektronischer Übermittlung des Offenlegungsexempares sehen, bzw. was der geplante Verfahrensablauf (welche Stellen hierfür beteiligt wurden oder noch werden) und der aktuelle Verfahrensstand ist. Falls das RP hierfür entgegenstehnde Gründe sieht, bitte ich Sie mit Verweis auf: - die Beratungspflicht § 25 VwVfG (BW), - mein Anspruch auf rechtliches Gehör, - Erfahrung, dass ein miteinander Reden hilft, darum, falls nötig und vorhanden mir Ihre Bedenken und Gründe mitzuteilen und mir vor einer Entscheidung Gelegenheit geben, hierauf mit Argumenten einzugehen. Prof. Schoch Kommentierte zur Einführung LIFG BW ---- 2. Paradigmenwechsel: Ablösung des Prinzips der beschränkten Aktenöffentlichkeit Das neue Recht zur Informationsfreiheit im öffentlichen Sektor bedeutet auf der Normgeltungsebene nicht weniger als einen Paradigmenwechsel. Die Gesetzesbegründung weist zutreffend darauf hin, dass die vormaligen (beschränkten) Informationsmöglichkeiten gegenüber der öffentlichen Verwaltung den Interessen der Bürgerinnen und Bürger in einer modernen Informationsgesellschaft nicht mehr genügen (LT-Drs.15/7720 S.13). Ein Antragsteller muss nun nicht (mehr) darlegen, warum er Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen begehrt; vielmehr muss die Behörde vortragen und begründen, warum ausnahmsweise ein Ausschlusstatbestand (z.B. Schutz vertraulicher Beratungen oder Schutz personenbezogener Daten) vorliegt, der die Informationsverweigerung rechtfertigt. Grundsatz ist der freie Zugang zu amtlichen Informationen, Ausnahme ist die – zu begründende – Informationsverweigerung. 3. Wandel der Verwaltungskultur Der erwähnte Paradigmenwechsel führt(e), wie Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, in manchen Behörden zu einer Art „Kulturschock“. Die Abkehr vom überkommenen „Aktengeheimnis“ will in den Behörden erst einmal verinnerlicht und akzeptiert werden, soll das neue Recht reale Geltung erlangen. ---- https://www.fiff.de/publikationen/fiff-… (In mein Antrag vom 8.1.2018 hatte ich bereis darauf verwiesen.) Prof. Schoch beschreibt an anderer Stelle auch, dass ein Antrag auf Informatszugang ein Konflikt zwischen Antragsteller und Behörde sein kann. Ein konstruktiver Dialog ist gerade bei kontroversen Interessen notwendig. Ich bin mir sicher, dass die Stadt Stuttgart von einem öffentlichen, bundesweiten Vergleich und Validierung existierender Notfallplanungen für nukleare Störfälle provitieren wird und es spätestens seit März 2011 hierfür auch Ihnen objektive gute Gründe bekannt sind, wo in Japan nur durch das Abdrehen des Windes in Richtung Meer Tokio von einer Katastrophe verschont blieb, auf das es nicht vorbereitet war. Ergänzend möchte ich einen Antrag III nach LUIG BW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen) stellen: III.a) Wurden schon einmal seit 2011 ein Antrag (oder Anträge) nach LIFG, LUIG oder VIG BW auf Kopie des o.g. sogenannten Offenlegenungsexemplars gestellt? III.b) Wenn ja bitte ich Kopien des oder der Bescheide (inkl. Begründungen), egal ob diesen statt gegeben oder abgelehnt worden. Einer Schwärzung personenbezogener Daten stimme ich hierbei zu. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach LIFG/LUIG/VIG BW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt. Diese Auflage geht z.B. dem § 10 Abs. 2 LIFG BW vor. Die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von (sinngemäß auch für LUIG und VIG): 1.) Berücksichtigung das der Zugang zu diesen Plänen keine individuelle Leistung i.S. § 10 Abs. 1 LIFG BW ist, 2.) einfachen Anfragen i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW, 3.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass, 4.) falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. 5.) Einer kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu. Anfragenr: 26005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Antwortschreiben Öffentliches Auskunftsbegehren FragDenStaat.de Az. 26005 Sehr geehrter Herr Michel, anbei erhalt…
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Betreff
Antwortschreiben Öffentliches Auskunftsbegehren FragDenStaat.de Az. 26005
Datum
30. Januar 2018 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, anbei erhalten Sie unser Antwortschreiben auf ihr Schreiben vom 12. Januar 2018. Mit freundlichen Grüßen