Alte Buchenwälder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, um weitere Informationen bezüglich des im Koalitionsvertrag festgelegten Vorhabens der Bundesregierung zur Stilllegung alter Buchenwälder zu erhalten. Ich habe einige Fragen, die mir bei meinem Verständnis dieses wichtigen Anliegens helfen würden:
- Könnten Sie mir bitte die genaue Definition eines "alten Buchenwaldes" mitteilen? Ab welchem Alter wird ein Buchenwald als "alt" betrachtet?
- Wie viele Hektar alte Buchenwälder befinden sich derzeit im Besitz des Bundes? Zusätzlich würde mich interessieren, wie viele Hektar bereits aus der Nutzung genommen wurden und dem Nationalen Naturerbe übergeben wurden.
- Wann werden die alten Buchenwälder, die sich im Besitz des Bundes befinden und noch nicht aus der Nutzung genommen wurden, aus der Nutzung genommen?
- Können Sie mir nähere Informationen darüber geben, wie die Bundesregierung die einzelnen Bundesländer davon überzeugen möchte, auf die Nutzung alter Buchenwälder zu verzichten? Sind Fördermittel oder Unterstützungsprogramme geplant, um diesen Prozess zu unterstützen?
Ich danke Ihnen herzlich im Voraus für Ihre Bemühungen und die Bereitstellung der Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum3. August 2023
-
6. September 2023
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!