Anfrage zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:
I.
Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei Die Linke im November 2015 liegt das durchschnittliche Einkommen der in der Referenzgruppe zur Berechnung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erfassten Haushalte mit 716€ sehr deutlich unter den erfassten durchschnittlichen Ausgaben von 843,27€ (EVS-2008-Sonderauswertung; Quelle: Bundestags-Drucksache 18/6552, Fragen 13 + 16).
Mithin sind also durchschnittlich 127,27€ bzw. gut 15% der erfassten Ausgaben nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt.
Die durchschnittliche Einkommenshöhe ist jedoch in den Gesetzgebungsmaterialien zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucksache 17/3404) nicht enthalten, auch im o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird das durchschnittliche Einkommen nicht erwähnt; wie in den Gesetzgebungsmaterialien werden auch hier nur die obersten Einkommen (901€ - EVS 2008) gennant.
Aus dieser Angabe lassen sich jedoch keine brauchbaren Rückschlüsse auf die Einkommenssituation der anderen erfassten Haushalte ableiten.
Wesentlich aussagekräftiger sind die Durchschnittswerte, welche allerdings erst durch die oben erwähnte Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei Die Linke im November 2015 öffentlich wurden.
Danach liegt das durchschnittliche Einkommen der Referenzgruppe mit 716€ gut 20% unter den obersten Einkommen der Referenzgruppe.
Frage 1:
Waren diese Durchschnittswerte und die daraus ersichtliche erhebliche Einkommensunterdeckung innerhalb der Referenzgruppe dem Gericht zum Zeitpunkt der im Betreff genannten Entscheidung bekannt?
(Im Beschluss selbst findet sich hierauf kein Hinweis.)
Sollte Frage 1 mit Ja beantwortet werden, folgt daraus Frage 2:
Worauf gründet sich die Annahme, dass bei unzureichend vorhandenen Einnahmen (dauerhaft) Ausgaben in existenzsichernder Höhe getätigt werden können?
(Immerhin hat das Gericht die Höhe der Regelleistungen als verfassungsgemäß bestätigt.)
II.
Das Gericht hat im genannten Beschluss die Verkleinerung der Referenzgruppe (EVS 2003 unterste 20%, EVS 2008 unterste 15%) als verfassungskonform bestätigt.
Bei einem Vergleich mit den in der o.g. Antwort der Bundesregierung ebenfalls enthaltenen Durchschnittswerten der EVS-2003-Sonderauswertung (durchschnittliche Einnahmen 708,16€, durchschnittliche Ausgaben 774,89€, Differenz 66,73€) fällt auf, dass sich – parallel zur Verkleinerung der Referenzgruppe – der durchschnittliche Einkommensfehlbetrag innerhalb der Referenzgruppe von 2003 bis 2008 nahezu verdoppelt hat (von 66,73€ auf 127,27€).
Frage 3:
War auch diese Tatsache dem Gericht zum Zeitpunkt der im Betreff genannten Entscheidung bekannt?
Sollte Frage 1 und/oder Frage 3 mit Nein beantwortet werden, hätte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts offenbar auf der Basis unvollständiger Informationen entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum5. Januar 2017
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7. Februar 2017
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