Sehr
<< Antragsteller:in >>
Ich bestätige den Eingang Ihres Antrags vom 15. Februar 2023 auf Zugang zu der
„Anklageschrift vom Fall "Stevi and The New York Times v Commission, Case T-36/23”.
Ich kann Ihrem Antrag leider nicht stattgeben.
Begründung
Sie stützen Ihren Antrag auf die Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
Diese Regelungen sind jedoch nicht auf den Gerichtshof der Europäischen Union anwendbar.
Gemäß Art. 1 Buchstabe a) ist der Zweck der Verordnung Nr. 1049/2001: „ die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend "Organe" genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist.
Der Gerichtshof bzw.- das Gericht der Europäischen Union fällt nicht unter die Organe im Sinne dieser Bestimmung.
Auch die Verordnung Nr. 1367/2006 gilt nicht für Dokumente des Gerichtshofs und des Gerichts, da Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf die bereits zitierte Organdefinition der Verordnung Nr. 1049/2001 verweist.
Der Zugang zu Dokumenten, die das Gericht der Europäischen Union im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit erhalten hat, ist in Art. 38 der Verfahrensordnung des Gerichts geregelt, der wie folgt lautet:
Artikel 38
Einsichtnahme in die Akten der Rechtssache
(1) Vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 4, der Artikel 103 bis 105 und des Artikels 144 Absatz 7 kann jede Partei Einsicht in die Akten der Rechtssache erhalten und gemäß der in Artikel 37 genannten Gebührenordnung der Kanzlei Kopien der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen von Beschlüssen und Urteilen erhalten.
(2) Kein Dritter, sei es mit privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Status, kann ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien vom Präsidenten des Gerichts erteilte Genehmigung Einsicht in die Akten einer Rechtssache erhalten. Diese Genehmigung kann, umfassend oder eingeschränkt, nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme in die betreffenden Akten beizufügen ist.
Da Sie nicht an dem Verfahren in der Rechtssache T-36/23 beteiligt sind, könnte Ihnen der Präsident des Gerichts nur dann eine Genehmigung erteilen, nachdem er die Parteien angehört hat und aufgrund eines schriftlichen Antrags, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme in die betreffenden Akten beizufügen ist.
Da Ihr Antrag nicht diesen Anforderungen entspricht, kann ich ihm nicht nachkommen.
Weitere Informationen zu Zugang zu Dokumenten des Gerichtshofs finden sie hier:
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_184871/de/
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass eine Zusammenfassung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks in jeder neuen Rechtssache im Amtsblatt der Europäischen Union in elektronischer Form veröffentlicht wird, sobald die Übersetzung der entsprechenden Mitteilung in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen