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Anordnung Eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot) auf der Veltheimstraße in 13467 Berlin

in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Die Abordnung ist schon eine Weile her und geschah wohlmöglich zur Zeit, als es die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde in Reinickendorf noch nicht gab, bzw. sie nicht dafür zuständig war. Insofern bitte ich zunächst um Klärung, weche Behörde für die Anordnung zuständig war. Falls die Senatsverwaltung zuständig war, bitte ich zusätzlich um Auskunft hinsichtlich der weiteren, nachfolgenden Fragen. Falls die Senatsverwaltung nicht zuständig war, bitte ich SENUMVK um Weiterleitung dieser Anfrage an die zuständige Behörde.

Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30).

Dazu bitte ich um Informationsauskunft:

1) wann wurde das Parkverbot in der Veltheimstraße angeordnet?
2) welche formale Begründung lag der Anordnung zugrunde? Ich bitte um Aktenkopie der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde.
3) wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte.
4) ab wann fuhr der Kiezbus 326 durch die Veltheimstraße?
5) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit BVG; Bezirksamt Reinickendorf oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
Michael Ortmann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in der…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
Anordnung Eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot) auf der Veltheimstraße in 13467 Berlin [#266050]
Datum
21. Dezember 2022 17:07
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Die Abordnung ist schon eine Weile her und geschah wohlmöglich zur Zeit, als es die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde in Reinickendorf noch nicht gab, bzw. sie nicht dafür zuständig war. Insofern bitte ich zunächst um Klärung, weche Behörde für die Anordnung zuständig war. Falls die Senatsverwaltung zuständig war, bitte ich zusätzlich um Auskunft hinsichtlich der weiteren, nachfolgenden Fragen. Falls die Senatsverwaltung nicht zuständig war, bitte ich SENUMVK um Weiterleitung dieser Anfrage an die zuständige Behörde. Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30). Dazu bitte ich um Informationsauskunft: 1) wann wurde das Parkverbot in der Veltheimstraße angeordnet? 2) welche formale Begründung lag der Anordnung zugrunde? Ich bitte um Aktenkopie der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. 3) wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte. 4) ab wann fuhr der Kiezbus 326 durch die Veltheimstraße? 5) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit BVG; Bezirksamt Reinickendorf oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 266050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266050/ Postanschrift Michael Ortmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Ortmann, die SenUMVK ist lediglich für das übergeordnete Straßennetz von Berlin zuständig. Wie…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Anordnung Eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot) auf der Veltheimstraße in 13467 Berlin [#266050]
Datum
22. Dezember 2022 13:46
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Ortmann, die SenUMVK ist lediglich für das übergeordnete Straßennetz von Berlin zuständig. Wie Sie der nachfolgenden Seite auf unserer Homepage entnehmen können, liegt die Veltheimstraße nicht im übergeordneten Straßennetz: https://www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsplanung/strassen-und-kfz-verkehr/uebergeordnetes-strassennetz/ Deshalb liegen uns zu Ihrem Sachverhalte auch keine Akten vor, weshalb wir Ihre IFG-Anfrage ablehnen. Ich würde Sie bitten, dass Sie Ihr Anliegen beim entsprechenden Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks Reinickendorf vortragen. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ortmann
Guten Tag, das Parkverbotzeichen in der Veltheimstraße ist nicht neu. Ich vermute, es wurde schon vor der Verwalt…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
AW: Anordnung Eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot) auf der Veltheimstraße in 13467 Berlin [#266050]
Datum
22. Dezember 2022 16:39
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das Parkverbotzeichen in der Veltheimstraße ist nicht neu. Ich vermute, es wurde schon vor der Verwaltungsreform in Berlin angeordnet. Daraus ergeben sich zwei Nachfragen: wann wurde die untergeordnete Straßenverkehrbehörde in Reinickendorf gegründet? Wurden mit der Übertragung der Zuständigkeit für das Nebenstraßennetz sämtliche Akten aus der Senatsverwaltung in die neue Behörde transferiert? Falls nein bitte ich um Nachforschung meiner Anfrage in Ihrer Behörde. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 266050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266050/
Michael Ortmann
Sehr geehrte Damen und Herren, wie mir das Bezirksamt Reinickendorf mitteilte, war SENUMVK für die Anordnung des P…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
AW: Anordnung Eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot) auf der Veltheimstraße in 13467 Berlin [#266050]
Datum
3. Januar 2023 15:32
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie mir das Bezirksamt Reinickendorf mitteilte, war SENUMVK für die Anordnung des Parkverbots in der Veltheimstraße zuständig, da es in Zusammenhang mit dem ÖPNV stand. Insofern ist meine Anfrage an Sie im Gegensatz zu Ihrer Antwort noch immer aktuell. Die konkrete Nachricht an mich ist:: "sämtliche Haltverbots- und Haltestellenzeichen in der Veltheimstraße sind in Zusammenhang mit der Einrichtung der Buslinie 326 (Quartiersbus) angeordnet worden. Verkehrsmaßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV werden jedoch allein von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Abteilung VI - Zentrale Straßenverkehrsbehörde Tempelhofer Damm 45 Bauteil 6, Aufgang B 12101 Berlin angeordnet, weshalb Sie sich mit Ihrem Anliegen an diese Dienststelle wenden müssen." Ich bitte deshalb um Beantwortung meiner Informationsauskunft oder aber um Weiterleitung an die zuständige Stelle in Ihrem Haus. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr Straßen- und Grünflächenamt" Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 266050 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266050/
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Ortmann, ich habe Ihre vormalige Rückmeldung und auch diese Rückmeldung zur weiteren Prüfung u…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Anordnung Eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot) auf der Veltheimstraße in 13467 Berlin [#266050]
Datum
3. Januar 2023 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ortmann, ich habe Ihre vormalige Rückmeldung und auch diese Rückmeldung zur weiteren Prüfung und Bearbeitung an die Abteilung VI weitergeleitet. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Ihre Anfragen zu den Haltverboten in der Veltheimstraße Sehr geehrter Herr Ortmann, ich wurde beauftragt, Ihre An…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Ihre Anfragen zu den Haltverboten in der Veltheimstraße
Datum
10. Januar 2023 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Ortmann, ich wurde beauftragt, Ihre Anfragen zu der Anordnung der Haltverbote in der Veltheimstraße zu beantworten. Ich bedaure, dass Sie verschieden Auskünfte über die Zuständigkeit erhalten haben, was sicherlich auch darin begründet ist, dass die Veltheimstraße im Nebennetz liegt. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass wir bis auf beigefügte Kopie der Anordnung (die uns auch der Bezirk in Kopie übersandte) keine weiteren Unterlagen zu diesem Vorgang besitzen, was sicherlich darauf zurückzuführen ist, dass die Zuständigkeit damals noch beim Polizeipräsident von Berlin lag und seit dem Übergang an die Senatsverwaltung bedauerlicherweise hier nicht alle Vorgänge vollständig erhalten sind. Zu Ihrer Frage, seit wann der Bus Linie 326 durch die Veltheimstraße fuhr, empfehle ich Ihnen, sich an die BVG zu wenden. Auf Ihre Nachfragen, wann die untergeordnete Straßenverkehrsbehörde in Reinickendorf gegründet wurde und ob mit der Übertragung der Zuständigkeit für das Nebenstraßennetz sämtliche Akten aus der Senatsverwaltung in die neue Behörde transferiert wurden, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden wurden durch das Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG) vom 24. Juni 2004 gegründet. Zuständige Straßenverkehrsbehörde für ganz Berlin war zuvor "Der Polizeipräsident in Berlin" (jetzt Polizei Berlin). Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung hatte bei der Verwaltungsreform daher keine entsprechenden Akten zu diesem Haltverbot in der Veltheimstraße. Mit freundlichen Grüßen