Anordnung von Parkverbot in der Veltheimstraße im Jahr 2003
Ich beziehe mich auf Ihre Anordnung des eingeschränkten Halteverbots (Parkverbots) auf der Veltheimstraße vom 20.06.2003 in Bezug auf den BVG-Antrag vom 24.03.2003 BO-KB 22. Laut Rückmeldung von SENUMVK lag die Zuständigkeit seinerzeit beim Polizeipräsident von Berlin: siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-eingeschraenktes-haltverbot-parkverbot-auf-der-veltheimstrasse-in-13467-berlin/
Somit habe ich folgendes Bedürfnis nach Informationsauskunft
in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30).
Dazu bitte ich um Informationsauskunft:
1) Welche formale Begründung lag der Anordnung des Parkverbots in der Veltheimstraße zugrunde? Leider liegt mir nur die Anordnung, nicht aber die Begründung vor. Ich bitte um Aktenkopie.
2) Wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte.
3) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die frei Fahrt für die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit Polizei, BVG, Bezirksamt Reinickendorf oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.
Information nicht vorhanden
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Datum10. Januar 2023
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14. Februar 2023
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