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Anordnung zur Einzäunung des Quellfassungsbereiches

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Muss eine Umweltbehörde eine wasserrechtliche Anordnung zur (WR-Bescheid gemäßen) Einzäunung des Quellfassungsbereichs erlassen (die vom Versorger 40 Jahre unterblieben ist) wenn die betroffenen Wasserkonsumenten, wegen sporadischer Aufkeimungen des Rohwassers, dies beantragen?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. März 2019
  • Frist
    25. April 2019
  • 0 Follower:innen
Franc Marx (Pro Leupser Quellwasser e.V. (gemeinützig anerkannt))
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Muss eine Umwe…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Franc Marx (Pro Leupser Quellwasser e.V. (gemeinützig anerkannt))
Betreff
Anordnung zur Einzäunung des Quellfassungsbereiches [#62916]
Datum
26. März 2019 11:32
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Muss eine Umweltbehörde eine wasserrechtliche Anordnung zur (WR-Bescheid gemäßen) Einzäunung des Quellfassungsbereichs erlassen (die vom Versorger 40 Jahre unterblieben ist) wenn die betroffenen Wasserkonsumenten, wegen sporadischer Aufkeimungen des Rohwassers, dies beantragen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
<< Adresse entfernt >> Pro Leupser Quellwasser e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> Pro Leupser Quellwasser e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Franc Marx (Pro Leupser Quellwasser e.V. (gemeinützig anerkannt))
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnung zur Einzäunung des Quellfassun…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
Franc Marx (Pro Leupser Quellwasser e.V. (gemeinützig anerkannt))
Betreff
AW: Anordnung zur Einzäunung des Quellfassungsbereiches [#62916]
Datum
29. April 2019 10:03
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnung zur Einzäunung des Quellfassungsbereiches“ vom 26.03.2019 (#62916) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Franc Marx Anfragenr: 62916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Franc Marx Pro Leupser Quellwasser e.V. (gemeinützig anerkannt) << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Marx, vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Nach § 100 A…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Anordnung zur Einzäunung des Quellfassungsbereiches [#62916]
Datum
30. April 2019 11:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Marx, vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Nach § 100 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 58 Abs. 1 S. 1, 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ist es Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Sie ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von den genannten Verpflichtungen sicherzustellen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder die Regierung als zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Mit freundlichen Grüßen