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Anträge auf Tempo 30 im Jahr 2022/2023

Die Anzahl der Anträge auf Tempo 30 nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 (i.V.m. Absatz 9 StVO) die im Jahr 2022 sowie 2023 gestellt wurden und wie sie warum beschieden wurden. Kategorisiert nach Grund (Lärm bzw. Luftqualität) sowie Geltungszeit (Uhrzeit von bis).

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    18. März 2024
  • Frist
    20. April 2024
  • 0 Follower:innen
Christian Roux
Christian Roux (Changing Cities)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die An…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Christian Roux (Changing Cities)
Betreff
Anträge auf Tempo 30 im Jahr 2022/2023 [#303445]
Datum
18. März 2024 10:23
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der Anträge auf Tempo 30 nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 (i.V.m. Absatz 9 StVO) die im Jahr 2022 sowie 2023 gestellt wurden und wie sie warum beschieden wurden. Kategorisiert nach Grund (Lärm bzw. Luftqualität) sowie Geltungszeit (Uhrzeit von bis).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 303445 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303445/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Christian Roux << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Roux (Changing Cities)
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Roux, mit Ihrem nachfolgenden Antrag vom 18. März 2024 haben Sie eine Akteneinsicht bzw. Akte…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Eingangsbestätigung und Gebührenschätzung: IFG-Anfrage - WG: Anträge auf Tempo 30 im Jahr 2022/2023 [#303445]
Datum
4. April 2024 16:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Roux, mit Ihrem nachfolgenden Antrag vom 18. März 2024 haben Sie eine Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu folgender Thematik beantragt: „Die Anzahl der Anträge auf Tempo 30 nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 (i.V.m. Absatz 9 StVO) die im Jahr 2022 sowie 2023 gestellt wurden und wie sie warum beschieden wurden. Kategorisiert nach Grund (Lärm bzw. Luftqualität) sowie Geltungszeit (Uhrzeit von bis).“ Die Akteneinsichtnahme / Aktenauskunft nach dem IFG ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gemäß § 16 IFG sind für eine Akteneinsicht oder Aktenauskunft (und für ein eventuelles Widerspruchsverfahren) Gebühren zu erheben. Dabei findet das Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Anwendung. In der VGebO sind in Tarifstelle 1004 die Kosten bzw. Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche geregelt. Ergänzend sind in Tarifstelle 1001 Regelungen für die Anfertigung von Abschriften, Fotokopien oder vergleichbarer Handlungen enthalten, soweit diese nicht bereits in Tarifstelle 1004 vorgegeben sind. Die Höhe der festzusetzenden Gebühren orientiert sich am Verwaltungs- / Zeitaufwand für die Durchführung der Amtshandlung. So sind beispielsweise für eine einfache Akteneinsicht oder eine einfache Aktenauskunft Gebühren zwischen 5 € - 100 € festzusetzen, für eine Akteneinsicht oder schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlichen hohen Aufwand verursacht, hingegen 250 € bis 500 €. In dem hier vorliegenden Fall würde die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten Informationen einen geschätzten zeitlichen Aufwand von mindestens 4 Stunden beanspruchen. Damit sind hier die Gebühren der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) für eine umfangreiche Auskunft maßgeblich. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Bis 150 min Zeitaufwand: 125 Euro, jede weitere 30 min: 25,00 Euro. Bitte benachrichtigen Sie mich, ob Sie eine Auskunft unter Inkaufnahme der dabei anfallenden Gebühren erhalten möchten. Ergänzend möchte ich Sie informieren, dass eine Bescheidung von Anträgen zum Lärmschutz aufgrund der aktuellen stadtweiten Untersuchungen unserer Umweltabteilung im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans nicht erfolgen, da aufgrund dieser konzeptionellen Untersuchungen derzeit keine einzelfallbezogen Entscheidungen getroffen werden. Dies betrifft auch die von Ihnen angeforderten Anträge von 2022 und 2023. Im Ergebnis werden Ihnen daher zu den angefragten Ergebnissen nur wenige Erkenntnisse mitgeteilt werden können. Mit freundlichen Grüßen
Christian Roux
Christian Roux (Changing Cities)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Die Anfrage stelle ich im Namen von Changing Cities e…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Christian Roux (Changing Cities)
Betreff
AW: Eingangsbestätigung und Gebührenschätzung: IFG-Anfrage - WG: Anträge auf Tempo 30 im Jahr 2022/2023 [#303445]
Datum
15. April 2024 06:26
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
ifg-vollmacht-christian-roux.pdf
247,5 KB
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Die Anfrage stelle ich im Namen von Changing Cities e.V. Und bitte Sie um Prüfung der Gebührenbefreiung. Im Anhang finden Sie dazu meine Vollmacht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - ifg-vollmacht-christian-roux.pdf Anfragenr: 303445 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303445/

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Roux, zu Ihrer Bitte auf Prüfung der Gebührenbefreiung möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Eingangsbestätigung und Gebührenschätzung: IFG-Anfrage - WG: Anträge auf Tempo 30 im Jahr 2022/2023 [#303445]
Datum
26. April 2024 10:55
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
002-27-02-23-vg-urteil-gerichtsbescheid-27-02-23.pdf
181,5 KB
Sehr geehrter Herr Roux, zu Ihrer Bitte auf Prüfung der Gebührenbefreiung möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Es kann pauschal keine Gebührenfreiheit angenommen werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VGebO sind Einrichtungen, die als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit, wenn die Amtshandlung (hier die IFG-Anfrage) unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Ich habe Ihnen dazu ein aktuelles Urteil des VG Berlin beigefügt. Wenn sich Changing Cities e.V. als Ihr Vollmachtgeber auf die Gebührenfreiheit als gemeinnützige Einrichtung stützt, dann muss durch Changing Cities e.V. anhand der eigenen Satzungszwecke nachvollziehbar dargelegt werden, dass die im Rahmen der IFG-Anfrage erbetenen Informationen unmittelbar der Durchführung Ihrer entsprechend der eigenen Satzung vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke dienen. Es muss also ein Unmittelbarkeitszusammenhang gegeben sein. Diesen Unmittelbarkeitszusammenhang bitte ich daher zunächst zu belegen, damit auf dieser Grundlage über die Gebührenbefreiung entschieden werden kann. Mit freundlichen Grüßen