Antwort auf Umfrage "Betroffenheit Tolierung Gehwegparken"
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
im Pfinztal wird ja nachweislich das Gehwegparken weiterhin toliert. Siehe folgende Videos aus den letzten Tagen zum Nachweis:
https://drive.google.com/file/d/1Pi1MzXZLdvl4F_UPVz0YKgAo5pkUkg1I/view?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/12BgeaeG9vVlf5vTEJHnjjGhoZaPlDwbZ/view?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/1FWFVzld5l9b1jvZhfGrqxi26yd5RGF4K/view?usp=sharing
Was nur verwunderlich ist: warum geht die Gemeinde erst so spät ein Parkraumkonzept an und warum wird sie nicht vom Regierungspräsidium Karlsruhe und/oder Landratsamt Karlsruhe angewiesen, die Tolierung endlich einzustellen. Denn rumgeschickt wird der Erlass, nicht mehr zu tolerieren, ja häufiger, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr
Zumal es hier bereit so um 2018 eine Umfrage gab, wahrscheinlich vom Land als Vorbereitung des Erlasses. Andere Gemeinden, vor allem wohl die, die direkt unter dem Regierungspräsidium hängen, haben hier geantwortet, das Ergebnis ging sogar durch die Presse (vor allem BNN).
Und hier würde nun interessieren, wie die Gemeinde Pfinztal eigentlich damals geantwortet hat.
Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:
Die genaue Antwort auf diese Anfrage so gegen 2018, ob die Gemeinde von einer Tolerierung bei Gehwegparken betroffen ist (sprich: toleriert).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die Umfrage ist weiterhin nicht bekannt. Und wahrscheinlich auch zu weit zurückliegend :-)
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum3. März 2023
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5. April 2023
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