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Sehr geehrter Herr Urnau,
Am 10. July 2021 ersuchten Sie das Amt der Europäischen Bürgerbeauftragten, über die Plattform
fragdenstaat.de (
https://fragdenstaat.de/ ), Ihnen Zugang zu *„Dokumenten, die in Reaktion auf das Schreiben der Vorsitzenden des Petitionsausschusses vom 12. Februar 2021 erstellt wurden“[1] ( #_ftn1 )* zu gewähren.
Ihr Antrag wurde am 12. Juli 2021 unter dem Aktenzeichen Ares(2021)4504909 registriert und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[2] ( #_ftn2 ) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und dem Beschluss[3] ( #_ftn3 ) der Bürgerbeauftragten über die Behandlung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bearbeitet.
Die Bürgerbeauftragte hat dem Europäischen Parlament den Eingang des Schreibens vom 21. Februar 2021 bestätigt. Solche routinemäßigen E-Mails werden jedoch nicht gespeichert und werden automatisch nach drei Monaten gelöscht.
Wir bedauern daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass das Amt der Europäischen Bürgerbeauftragen über keine Dokumente verfügt, die der Beschreibung in Ihrem Antrag entsprechen.
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht vor, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nur auf Dokumente bezieht, die sich im Besitz des Organs befinden. Da unser Amt keine Dokumente besitzt, die der Beschreibung in Ihrem Antrag entsprechen, sind wir nicht in der Lage, Ihrem Antrag nachzukommen.
Sollten Sie diese Entscheidung anfechten wollen, können Sie eine Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 („Zweitantrag“) beantragen. Sie können dies innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Entscheidung per E-Mail an
<<E-Mail-Adresse>> ( mailto:<<E-Mail-Adresse>> ) tun.
Ein Überprüfungsantrag würde dann von unserer Generalsekretärin bearbeitet.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch 0033 388 17 23 13 an mich.
Mit freundlichen Grüßen,