Auflassung einer unbefristeten WR-Erlaubnis zur Quellwassernutzung für eine öffenbtliche Wasserversorgung
1.Kann ein Zweckverband per Verbandsbeschluss rechtsfehlerfrei eine WR-Erlaubnis auflassen, oder ist dieser Hoheitsakt der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde vorbehalten und dafür ein Auflassungsverfahren mit Beteiligung Betroffener durchzuführen?
2. Welche (Fach-Behörde) muss WIE feststellen und auf welche Weise dokumentieren dass die nach der VVWas 3.1. … erforderlichen Gründe für die ausnahmsweise Abweichung von ortsnaher Wasserversorgung nach § 50 (2) WHG vorliegen.
3. Genügt dafür die lapidare Feststellung des WWA, die WV sei "problematisch" und der Fernleitungsanschluss "sinnvoll" ?
4. Gilt eine WV auch dann noch "ortsnah", wenn der ZwV als Versorger selbst dafür den Anschluss an eine FERNLEITUNG zur Förderung beantragt?
Anfrage abgelehnt
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Datum2. März 2019
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1. April 2019
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