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Ausgleichsflächen Köln

Wer entscheidet, wo in Köln welche Fläche als Ausgleichsfläche für eine größere Baumassnahme gestellt wird?

Was für ein Ausgleich wird geschaffen, wenn man Naherholungsgebietsflächen für die Bürger sperrt?

Warum ist das Naturschutzgebiet in Köln Merkenich so stark von einschränkenden Massnahmen für die Bevölkerung als Ausgleichsfläche betroffen? Warum wird ein Naturschutzgebiet wie der Chorbusch nicht als Ausgleichsfläche vorgesehen? Warum muss ein Bezirk, der auf seine wenigen Naherholungsgebiete stark angewiesen ist, mit solchen Einschränkungen konfrontiert werden?

Wer überprüft die Sinnhaftigkeit dieser Massnahmen und wer trägt dafür Verantwortung?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
Helga Wagner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Helga Wagner
Betreff
Ausgleichsflächen Köln [#235884]
Datum
18. Dezember 2021 19:41
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer entscheidet, wo in Köln welche Fläche als Ausgleichsfläche für eine größere Baumassnahme gestellt wird? Was für ein Ausgleich wird geschaffen, wenn man Naherholungsgebietsflächen für die Bürger sperrt? Warum ist das Naturschutzgebiet in Köln Merkenich so stark von einschränkenden Massnahmen für die Bevölkerung als Ausgleichsfläche betroffen? Warum wird ein Naturschutzgebiet wie der Chorbusch nicht als Ausgleichsfläche vorgesehen? Warum muss ein Bezirk, der auf seine wenigen Naherholungsgebiete stark angewiesen ist, mit solchen Einschränkungen konfrontiert werden? Wer überprüft die Sinnhaftigkeit dieser Massnahmen und wer trägt dafür Verantwortung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Helga Wagner Anfragenr: 235884 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235884/
Mit freundlichen Grüßen Helga Wagner

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrte Frau Wagner, vielen Dank für Ihre Anfrage an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz N…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
AW: Ausgleichsflächen Köln [#235884]
Datum
23. Dezember 2021 15:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wagner, vielen Dank für Ihre Anfrage an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln ist die zuständige Behörde für die Eingriffsregelung im Naturschutz. Mit Hilfe der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden oder minimiert und nicht vermeidbare negative Folgen durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Alle weiteren von Ihnen gestellten Fragen sollten daher auch an die Untere Naturschutzbehörde gerichtet werden. Über die Zuständigkeiten der Behörden im Naturschutz können Sie sich über den beigefügten Link informieren: https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/wer-macht-was/naturschutzverwaltung Mit freundlichen Grüßen