Auskunft zu GPS-Daten für Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine Mitteilung darüber, ob die Fläche mit den GPS-Koordinaten
53°09'58.8"N 8°42'46.9"E
einem Landwirt oder einer Landwirtin aus der Invekos-Datenbank gehört. Sollte dies der Fall sein, so bitte ich um Nennung des Namens der betreffenden Person und ihres Betriebes sowie die Anschrift desselben. Ferner bitte ich um Übersendung der Bezeichnung des Flurstücks.
Ich habe beim LMTVet Bremen Auskunft über die auf dieser Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel beantragt, die der Verwender/die Verwenderin gem. § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO aufzubewahren hat und der zuständigen Behörde auf Anfrage hin zur Verfügung stellen muss. Dieser Auskunftsanspruch wurde durch gerichtlich bereits verschiedentlich bestätigt, wie Ihnen vermutlich bereits bekannt ist (siehe nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22).
Die LMTVet Bremen hat mir geantwortet, dass Sie meinen Informationsanspruch grundsätzlich als gegeben erachten, allerdings keine Informationen darüber haben, wem die Fläche der angegebenen GPS-Koordinaten gehört. Zugleich hat das LMTVet mitgeteilt, dass Sie darüber Auskunft erteilen können, wem die Fläche gehört und an wen sich das LMTVet dann wenden kann.
Für meine Anfrage bei der LMTVet Bremen beabsichtige ich den hier angefragten Namen des Landwirts/der Landwirtin sowie den zugehörigen Betrieb zu nennen, um dort zu der gewünschten Auskunft zu gelangen.
Lediglich der Vollständigkeit halber kopiere ich Ihnen zu meiner hiesigen Anfrage die folgende rechtliche Würdigung hinzu:
I. Umweltinformation
Der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs ist eine Umweltinformation iSd UIG. Bei diesen Informationen handelt es sich um „Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile [ ] auswirken oder wahrscheinlich auswirken“ gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Begriff „Umweltinformationen“ im Allgemeinen und auch „Daten“ im Besonderen denkbar weit aus:
„(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchst. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.
Weit ist auch der Begriff der Daten iSv § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwGE 135, 34 = NVwZ 2010, 189). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.“
(BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.)
Diesen Maßstäben folgend handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen.
Es ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs sowie die Anschrift desselben isoliert betrachtet einen Umweltbezug haben, vielmehr reicht es aus, dass es sich hierbei um Daten „über“ eine Maßnahme mit Umweltbezug handelt, nämlich den Einsatz von Pestiziden.
II. Vorhandensein der Informationen
Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 Abs. 3 UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Daher ist für meinen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber unbeachtlich, ob ggf. auch die Landwirtschaftskammer die GPS-Daten bei Ihnen beschaffen könnte, sofern die Informationen bei Ihnen vorliegen, sind Sie mir (auch insoweit) zur Auskunft verpflichtet.
III. Kein Ausschluss aufgrund personenbezogener Daten
Bei den begehrten Informationen handelt es sich offensichtlich um personenbezogene Daten. Der Zugang zu selbigen ist ausnahmsweise dennoch nicht ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt, sodass gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG der Zugang zu selbigen nicht verwehrt ist. Dies wurde durch die einschlägige Rechtsprechung bestätigt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22, juris, Rn. 16).
IV. Unbeachtlichkeit der strengeren Auskunftsrechte nach dem InVeKoSDG
Dass das deutsche InVeKoSDG grundsätzlich strenge Anforderungen an Auskünfte aus der Datenbank stellt steht einer Auskunft nach dem UIG ebenfalls nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie VGH BW a.a.O. Rn. 29ff.).
V. Einfache, gebührenfreie Auskunft
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Angesichts der Tatsache, dass das LMTVet allerdings auf Sie verwiesen hat gehe ich davon aus, dass Sie die Auskunft ohne Probleme und ohne großen Verwaltungsaufwand beantworten können.
Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Darlegung Ihrer Gründe anhand der hier aufgeworfenen Rechtsfragen und der beiden zitierten einschlägigen Gerichtsentscheidungen.
Damit ich dem LMTVet zeitnah antworten kann, bitte ich um eine baldmöglichste Antwort und verweise hierzu darauf, dass Art. 3 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, auf der das BrermUIG beruht, ausdrücklich die Berücksichtigung vom Antragsteller gesetzter Fristen vorsieht. Angesichts des überschaubaren Umfangs meiner Anfrage bitte ich um Beantwortung bis zum 14.02.2024.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum1. Februar 2024
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5. März 2024
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