Auskunft zu GPS-Daten für Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen

Mit der Bitte um Weiterleitung an Ihre untergeordnete Behörde: Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung

Antrag nach dem NUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine Mitteilung darüber, ob die Fläche mit den GPS-Koordinaten

51°35'01.8"N 9°48'05.4"E

einem Landwirt oder einer Landwirtin aus der Invekos-Datenbank gehört. Sollte dies der Fall sein, so bitte ich um Nennung des Namens der betreffenden Person und ihres Betriebes sowie die Anschrift desselben. Ferner bitte ich um Übersendung der Bezeichnung des Flurstücks.

Ich habe bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Landwirtschaftskammer, Auskunft über die auf dieser Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel beantragt, die der Verwender/die Verwenderin gem. § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO aufzubewahren hat und der zuständigen Behörde auf Anfrage hin zur Verfügung stellen muss. Dieser Auskunftsanspruch wurde durch gerichtlich bereits verschiedentlich bestätigt, wie Ihnen vermutlich bereits bekannt ist (siehe nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22). Meine Anfrage an die Landwirtschaftskammer finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/anfrage/pestizidanwendungsaufzeichnungen-niedersachsen/

Für meine Anfrage bei der Landwirtschaftskammer beabsichtige ich den hier angefragten Namen des Landwirts/der Landwirtin sowie den zugehörigen Betrieb zu nennen.

Zu meiner hiesigen Anfrage die folgende rechtliche Würdigung:

I. Umweltinformation

Der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs ist eine Umweltinformation iSd UIG. Bei diesen Informationen handelt es sich um „Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile [ ] auswirken oder wahrscheinlich auswirken“ gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Begriff „Umweltinformationen“ im Allgemeinen und auch „Daten“ im Besonderen denkbar weit aus:

„(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchst. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.
Weit ist auch der Begriff der Daten iSv § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwGE 135, 34 = NVwZ 2010, 189). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.“
(BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.)

Diesen Maßstäben folgend handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen.
Es ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs sowie die Anschrift desselben isoliert betrachtet einen Umweltbezug haben, vielmehr reicht es aus, dass es sich hierbei um Daten „über“ eine Maßnahme mit Umweltbezug handelt, nämlich den Einsatz von Pestiziden.

II. Vorhandensein der Informationen

Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 Abs. 3 UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Daher ist für meinen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber unbeachtlich, ob ggf. auch die Landwirtschaftskammer die GPS-Daten bei Ihnen beschaffen könnte, sofern die Informationen bei Ihnen vorliegen, sind Sie mir (auch insoweit) zur Auskunft verpflichtet.

III. Kein Ausschluss aufgrund personenbezogener Daten

Bei den begehrten Informationen handelt es sich offensichtlich um personenbezogene Daten. Der Zugang zu selbigen ist ausnahmsweise dennoch nicht ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt, sodass gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG der Zugang zu selbigen nicht verwehrt ist. Dies wurde durch die einschlägige Rechtsprechung bestätigt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22, juris, Rn. 16).

IV. Unbeachtlichkeit der strengeren Auskunftsrechte nach dem InVeKoSDG

Dass das deutsche InVeKoSDG grundsätzlich strenge Anforderungen an Auskünfte aus der Datenbank stellt steht einer Auskunft nach dem UIG ebenfalls nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie VGH BW a.a.O. Rn. 29ff.).

V. Einfache, gebührenfreie Auskunft

Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Darlegung Ihrer Gründe anhand der hier aufgeworfenen Rechtsfragen und der beiden zitierten einschlägigen Gerichtsentscheidungen.

Sollte ich in der Zwischenzeit bereits von der Landwirtschaftskammer eine abschließende Auskunft erhalten, werde ich meinen Antrag Ihnen gegenüber selbstständig für erledigt erklären.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen!

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Mit der Bitte um Weiterleitung an Ihre untergeordnete Behörde: Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung …
An Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu GPS-Daten für Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298521]
Datum
27. Januar 2024 20:47
An
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Mit der Bitte um Weiterleitung an Ihre untergeordnete Behörde: Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine Mitteilung darüber, ob die Fläche mit den GPS-Koordinaten 51°35'01.8"N 9°48'05.4"E einem Landwirt oder einer Landwirtin aus der Invekos-Datenbank gehört. Sollte dies der Fall sein, so bitte ich um Nennung des Namens der betreffenden Person und ihres Betriebes sowie die Anschrift desselben. Ferner bitte ich um Übersendung der Bezeichnung des Flurstücks. Ich habe bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Landwirtschaftskammer, Auskunft über die auf dieser Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel beantragt, die der Verwender/die Verwenderin gem. § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO aufzubewahren hat und der zuständigen Behörde auf Anfrage hin zur Verfügung stellen muss. Dieser Auskunftsanspruch wurde durch gerichtlich bereits verschiedentlich bestätigt, wie Ihnen vermutlich bereits bekannt ist (siehe nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22). Meine Anfrage an die Landwirtschaftskammer finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/pestizidanwendungsaufzeichnungen-niedersachsen/ Für meine Anfrage bei der Landwirtschaftskammer beabsichtige ich den hier angefragten Namen des Landwirts/der Landwirtin sowie den zugehörigen Betrieb zu nennen. Zu meiner hiesigen Anfrage die folgende rechtliche Würdigung: I. Umweltinformation Der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs ist eine Umweltinformation iSd UIG. Bei diesen Informationen handelt es sich um „Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile [ ] auswirken oder wahrscheinlich auswirken“ gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Begriff „Umweltinformationen“ im Allgemeinen und auch „Daten“ im Besonderen denkbar weit aus: „(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchst. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Weit ist auch der Begriff der Daten iSv § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwGE 135, 34 = NVwZ 2010, 189). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.“ (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.) Diesen Maßstäben folgend handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen. Es ist nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG gerade nicht erforderlich, dass der Name des Landwirts/der Landwirtin und des zugehörigen Betriebs sowie die Anschrift desselben isoliert betrachtet einen Umweltbezug haben, vielmehr reicht es aus, dass es sich hierbei um Daten „über“ eine Maßnahme mit Umweltbezug handelt, nämlich den Einsatz von Pestiziden. II. Vorhandensein der Informationen Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 Abs. 3 UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Daher ist für meinen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber unbeachtlich, ob ggf. auch die Landwirtschaftskammer die GPS-Daten bei Ihnen beschaffen könnte, sofern die Informationen bei Ihnen vorliegen, sind Sie mir (auch insoweit) zur Auskunft verpflichtet. III. Kein Ausschluss aufgrund personenbezogener Daten Bei den begehrten Informationen handelt es sich offensichtlich um personenbezogene Daten. Der Zugang zu selbigen ist ausnahmsweise dennoch nicht ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt, sodass gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG der Zugang zu selbigen nicht verwehrt ist. Dies wurde durch die einschlägige Rechtsprechung bestätigt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22, juris, Rn. 16). IV. Unbeachtlichkeit der strengeren Auskunftsrechte nach dem InVeKoSDG Dass das deutsche InVeKoSDG grundsätzlich strenge Anforderungen an Auskünfte aus der Datenbank stellt steht einer Auskunft nach dem UIG ebenfalls nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie VGH BW a.a.O. Rn. 29ff.). V. Einfache, gebührenfreie Auskunft Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Darlegung Ihrer Gründe anhand der hier aufgeworfenen Rechtsfragen und der beiden zitierten einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Sollte ich in der Zwischenzeit bereits von der Landwirtschaftskammer eine abschließende Auskunft erhalten, werde ich meinen Antrag Ihnen gegenüber selbstständig für erledigt erklären. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen!
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298521 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298521/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Poststelle des ML ist derzeit nicht besetzt. Ihre Mails werden am nächsten Arbeitstag schnellstmöglich an die…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Betreff
Automatische Antwort: Auskunft zu GPS-Daten für Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298521]
Datum
27. Januar 2024 20:50
Status
Warte auf Antwort
Die Poststelle des ML ist derzeit nicht besetzt. Ihre Mails werden am nächsten Arbeitstag schnellstmöglich an die zuständige Stelle im Hause weitergeleitet. In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten MitarbeiterInnen des ML bzw. an die funktionalen Postfächer der Referate.

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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.01.2024, deren Eingang hiermit bestä…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Auskunft zu GPS-Daten für Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298521]
Datum
21. Februar 2024 10:21
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.01.2024, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Mit Ihrer Anfrage bitten Sie um Informationen dazu, ob die Fläche, deren GPS-Koordinaten Sie übermittelt haben, einem Landwirt oder einer Landwirtin aus der InVeKoS-Datenbank gehört und um die Nennung des Namens der betreffenden Person, ihres Betriebes sowie die Anschrift desselben. Zudem haben Sie um Übersendung der Bezeichnung des Flurstücks gebeten. Bei den von Ihnen erbetenen Daten handelt es sich aus hiesiger Sicht nicht um Umweltinformationen. Es handelt sich weder um Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (§ 3 S. 2 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG), oder um Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken (§ 3 S. 2 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Vielmehr handelt es sich um Daten über Eigentumsverhältnisse, um Adressdaten und Daten zu einem Flurstück. Ich bitte um Verständnis dafür, dass wir, sofern die benannte Fläche sich in unserem Datenbestand befinden sollte, aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Informationen bzgl. der Eigentumsverhältnisse sowie der Adressdaten herausgeben dürfen. Mit freundlichen Grüßen