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Auskunft zu Lärmschutz / Geschwindigkeitsbegrenzung

Ich möchte gern Auskunft darüber erhalten:
1.) Auf wieviel km Bundes-Autobahnstrecke innerhalb von NRW Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Lärmschutzgründen (ausschließlich oder u.a. aus Lärmschutzgründen) bestehen?

2.) Wieviel km davon eine Geschwindigkeitsbegrenzung
a.) bei Tag und
b.) bei Nacht
ausmachen?

3.) Im Hinblick auf diese Autobahnabschnitte mit Geschwindigkeitsbegrenzung möchte ich wissen, welchen Abstand die Wohn-/Mischgebietsbebauung zu der Autobahn hat
a.) im Durchschnitt
b.) im Minimum
c.) im Maximum

4. Außerdem möchte ich wissen, wie aktuell der Datensatz für die Berechnung der Lärm-Immissionen bezüglich der A59 (Düsseldorf/Monheim) ist?

5. Und schließlich möchte ich wissen, ob und welche Kriterien es jenseits einer reinen Dezibel-Berechnung gibt, die in die Entscheidung einfließen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen erfolgen kann?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen möglichst kurzfristig, jedenfalls bis 31.12.2023 zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Vielen Dank

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    21. Oktober 2023
  • Frist
    25. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zu Lärmschutz / Geschwindigkeitsbegrenzung [#290699]
Datum
21. Oktober 2023 15:55
An
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte gern Auskunft darüber erhalten: 1.) Auf wieviel km Bundes-Autobahnstrecke innerhalb von NRW Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Lärmschutzgründen (ausschließlich oder u.a. aus Lärmschutzgründen) bestehen? 2.) Wieviel km davon eine Geschwindigkeitsbegrenzung a.) bei Tag und b.) bei Nacht ausmachen? 3.) Im Hinblick auf diese Autobahnabschnitte mit Geschwindigkeitsbegrenzung möchte ich wissen, welchen Abstand die Wohn-/Mischgebietsbebauung zu der Autobahn hat a.) im Durchschnitt b.) im Minimum c.) im Maximum 4. Außerdem möchte ich wissen, wie aktuell der Datensatz für die Berechnung der Lärm-Immissionen bezüglich der A59 (Düsseldorf/Monheim) ist? 5. Und schließlich möchte ich wissen, ob und welche Kriterien es jenseits einer reinen Dezibel-Berechnung gibt, die in die Entscheidung einfließen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen erfolgen kann? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen möglichst kurzfristig, jedenfalls bis 31.12.2023 zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Vielen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290699 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290699/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Auskunft zu Lärmschutz / Geschwindigkeitsbegrenzung…
Von
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Auskunft zu Lärmschutz / Geschwindigkeitsbegrenzung [#290699]
Datum
15. November 2023 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Auskunft zu Lärmschutz / Geschwindigkeitsbegrenzung Ihre Anfrage vom 21. Oktober 2023 Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Email vom 21. Oktober 2023 mit der Sie um Auskunft zu Lärmschutz und Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen bitten. Nach Artikel 143e Absatz 1 Grundgesetz (GG) wurden die Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Seit dem 1. Januar 2021 erfolgen Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der Autobahnen durch den Bund selbst. Die Zuständigkeit für die straßenbaulichen und straßenverkehrsrechtlichen Belange der Autobahnen liegt damit nicht mehr beim Land Nordrhein-Westfalen. Ich bitte Sie daher, sich mit Ihrem Anliegen direkt an Die Autobahn GmbH des Bundes unter der Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu wenden. Ich bitte um Verständnis, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen Ihre Eingabe nicht direkt an Dritte weitergeleitet werden darf. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.