Auskunft zur Mitgliedschaft/Austritt aus dem Verband "Zukunft Gas e.V."

Anfrage an: badenova AG & Co. KG

- eine Auskunft darüber, ob Ihr Unternehmen (oder ggf. Ihr Tochterunternehmen) weiterhin Mitglied im Verband "Zukunft Gas e.V." ist, oder ob die Mitgliedschaft gekündigt wurde.

Falls die Mitgliedschaft gekündigt wurde:
- eine Auskunft und ggf. Dokumente zum Kündigungs- und Austrittsdatum und wenn möglich eine Begründung für die Entscheidung die Mitgliedschaft bei "Zukunft Gas e.V." zu beenden.

Falls die Mitgliedschaft weiterhin besteht:
- eine Auskunft und ggf. Dokumente zu der Höhe der jährlich gezahlten Mitgliedgliedsbeiträge im Verband "Zukunft Gas e.V." und wenn möglich eine Begründung für die Fortführung der Mitgliedschaft.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Auskunft darüber, ob Ihr Un…
An badenova AG & Co. KG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft zur Mitgliedschaft/Austritt aus dem Verband "Zukunft Gas e.V." [#297239]
Datum
15. Januar 2024 12:05
An
badenova AG & Co. KG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Auskunft darüber, ob Ihr Unternehmen (oder ggf. Ihr Tochterunternehmen) weiterhin Mitglied im Verband "Zukunft Gas e.V." ist, oder ob die Mitgliedschaft gekündigt wurde. Falls die Mitgliedschaft gekündigt wurde: - eine Auskunft und ggf. Dokumente zum Kündigungs- und Austrittsdatum und wenn möglich eine Begründung für die Entscheidung die Mitgliedschaft bei "Zukunft Gas e.V." zu beenden. Falls die Mitgliedschaft weiterhin besteht: - eine Auskunft und ggf. Dokumente zu der Höhe der jährlich gezahlten Mitgliedgliedsbeiträge im Verband "Zukunft Gas e.V." und wenn möglich eine Begründung für die Fortführung der Mitgliedschaft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297239/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft zur Mitgliedschaft/Austritt aus dem Verband "Zukunft…
An badenova AG & Co. KG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft zur Mitgliedschaft/Austritt aus dem Verband "Zukunft Gas e.V." [#297239]
Datum
21. Februar 2024 10:31
An
badenova AG & Co. KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auskunft zur Mitgliedschaft/Austritt aus dem Verband "Zukunft Gas e.V."“ vom 15.01.2024 (#297239) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

badenova AG & Co. KG
Schönen guten Tag Frau << Antragsteller:in >>, Sie hatten in Ihrer Nachricht an uns beantragt, Ihnen…
Von
badenova AG & Co. KG
Betreff
AW: Auskunft zur Mitgliedschaft/Austritt aus dem Verband "Zukunft Gas e.V." [#297239]
Datum
6. März 2024 19:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image009.png
63,8 KB
image001.jpg
1,4 KB
image002.jpg
2,1 KB
image003.jpg
1,4 KB
image004.jpg
1,2 KB
image005.png
417 Bytes
image006.jpg
1,6 KB
image007.jpg
1,8 KB
image008.png
1,1 KB


Schönen guten Tag Frau << Antragsteller:in >>, Sie hatten in Ihrer Nachricht an uns beantragt, Ihnen Informationen und ggf. Dokumente mit Bezug zur Mitgliedschaft im Verein Zukunft Gas und zu entsprechenden Finanzflüssen zu übersenden. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich zunächst weder aus § 24 Abs. 1 UVwG noch aus § 2 Abs. 1 VIG. Der Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes ist hier nicht eröffnet, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen i.S. des § 23 Abs. 3 UVwG handelt. Die Informationen weisen weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Bezug zu Umweltbestandteilen und -faktoren auf. Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht anwendbar, da der Informationsbegriff, der in § 2 Abs. 1 VIG abschließend normiert ist, nicht erfüllt ist. Ein Informationsanspruch kann sich daher nur aus § 1 Abs. 2 LIFG ergeben. Dem steht aber entgegen, dass anspruchsverpflichtet grundsätzlich nur Stellen der Landesverwaltung sind. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts nur anspruchsverpflichtet, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle, so-weit diese in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG fällt, unterliegen. Zwar ist unserem Unternehmen mit der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden. Die Mitgliedschaft in einem Verband und die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen gehören aber nicht zu dieser öffentlichen Aufgabe hinzu. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Tätigkeit, die auf einer eigenständigen Unternehmensentscheidung beruht. Die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung kann unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft durchgeführt werden. Ein näherer Zusammenhang besteht nicht. Dass der Gesetzgeber Privatrechtspersonen nur im Umfang der übertragenen öffentlichen Aufgabe als informationspflichtig angesehen hat, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 LIFG („soweit“). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 LIFG der Informationsantrag an die beauftragende Behörde zu richten, nicht an unser Unternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LIFG). Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass dem Informationsanspruch auch in der Sache der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 LIFG entgegensteht. Es ist anerkannt, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch für Unternehmen und Ein-richtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, gilt, sofern die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr betroffen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da unser Unternehmen im Wettbewerb mit anderen privaten Energieversorgungsunternehmen steht. Träger von Geschäftsgeheimnissen ist zum einen unser Unternehmen, da die freiwilligen Mitgliedschaften in Verbänden, Organisationen etc. nebst deren Finanzierung Unternehmensinterna betreffen, die nicht offenkundig sind und an deren Geheimhaltung ein anerkennenswertes Interesse besteht. Kommunale Stadtwerke wie unser Unternehmen stehen im Wettbewerb mit privaten Energieversorgern, die keiner Informationspflicht unterliegen und die damit Aufwendungen für Interessenvertretungen nicht offenlegen müssen. Die Gewährung des Informationszugangs würde demnach zu einem Wettbewerbsnachteil unseres Unternehmens gegenüber den privaten Konkurrenten führen. Zum anderen wären auch Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Vereins Zukunft Gas betroffen. Zusammenfassend können wir Ihrem Antrag daher nicht nachkommen und den gewünschten Informationszugang gewähren. Viele Grüße