Nicht-öffentliche Anhänge:
Schönen guten Tag Frau << Antragsteller:in >>,
Sie hatten in Ihrer Nachricht an uns beantragt, Ihnen Informationen und ggf. Dokumente mit Bezug zur Mitgliedschaft im Verein Zukunft Gas und zu entsprechenden Finanzflüssen zu übersenden.
Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich zunächst weder aus § 24 Abs. 1 UVwG noch aus § 2 Abs. 1 VIG. Der Anwendungsbereich des Landesumweltinformationsgesetzes ist hier nicht eröffnet, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen i.S. des § 23 Abs. 3 UVwG handelt. Die Informationen weisen weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Bezug zu Umweltbestandteilen und -faktoren auf. Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht anwendbar, da der Informationsbegriff, der in § 2 Abs. 1 VIG abschließend normiert ist, nicht erfüllt ist.
Ein Informationsanspruch kann sich daher nur aus § 1 Abs. 2 LIFG ergeben. Dem steht aber entgegen, dass anspruchsverpflichtet grundsätzlich nur Stellen der Landesverwaltung sind. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts nur anspruchsverpflichtet, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle, so-weit diese in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG fällt, unterliegen.
Zwar ist unserem Unternehmen mit der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden. Die Mitgliedschaft in einem Verband und die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen gehören aber nicht zu dieser öffentlichen Aufgabe hinzu. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Tätigkeit, die auf einer eigenständigen Unternehmensentscheidung beruht. Die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung kann unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft durchgeführt werden. Ein näherer Zusammenhang besteht nicht. Dass der Gesetzgeber Privatrechtspersonen nur im Umfang der übertragenen öffentlichen Aufgabe als informationspflichtig angesehen hat, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 LIFG („soweit“). Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 LIFG der Informationsantrag an die beauftragende Behörde zu richten, nicht an unser Unternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LIFG).
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass dem Informationsanspruch auch in der Sache der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 LIFG entgegensteht. Es ist anerkannt, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch für Unternehmen und Ein-richtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, gilt, sofern die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr betroffen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da unser Unternehmen im Wettbewerb mit anderen privaten Energieversorgungsunternehmen steht. Träger von Geschäftsgeheimnissen ist zum einen unser Unternehmen, da die freiwilligen Mitgliedschaften in Verbänden, Organisationen etc. nebst deren Finanzierung Unternehmensinterna betreffen, die nicht offenkundig sind und an deren Geheimhaltung ein anerkennenswertes Interesse besteht. Kommunale Stadtwerke wie unser Unternehmen stehen im Wettbewerb mit privaten Energieversorgern, die keiner Informationspflicht unterliegen und die damit Aufwendungen für Interessenvertretungen nicht offenlegen müssen. Die Gewährung des Informationszugangs würde demnach zu einem Wettbewerbsnachteil unseres Unternehmens gegenüber den privaten Konkurrenten führen.
Zum anderen wären auch Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Vereins Zukunft Gas betroffen.
Zusammenfassend können wir Ihrem Antrag daher nicht nachkommen und den gewünschten Informationszugang gewähren.
Viele Grüße