Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage „Auskünfte aus dem Altlastenkataster“ mit der Anfragenummer 240998 über das Portal FragDenStaat.
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster
Weder im Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klima und Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Landesbehörde noch in den nachgeordneten Behörden existieren konkrete Verfahrensanweisungen zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus der geführten Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (DSBA) nach § 9 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (BodSchAG LSA).
b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?
Für die Herausgabe von Umweltinformationen ist das Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) die einschlägige Rechtsgrundlage. Es verweist inhaltlich vollumfänglich auf das UIG des Bundes und trifft lediglich hinsichtlich der informationspflichtigen Stellen in Sachsen-Anhalt und der Kosten eigene, wenn auch inhaltsgleiche Regelungen. Eine informationspflichtige Stelle verfügt nach § 2 Abs. 4 UIG dann über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
Gemäß § 9 BodSchAG LSA führt die zuständige Behörde eine Sammlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen. Aus § 18 Abs. 1 BodSchAG LSA ergibt sich die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie der danach erlassenen Verordnungen für die unteren Bodenschutzbehörden. Die jeweilige untere Bodenschutzbehörde ist daher im Hinblick auf Informationen über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen eines Grundstücks eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG. Da sich aus dem BodSchAG LSA kein weiterer Auskunftsanspruch ergibt, ist das Auskunftsersuchen nach dem UIG LSA zu behandeln.
Gemäß § 3 Abs. 1 UIG hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Da eine Auskunft über den Zustand von Umweltbestandteilen wie den Boden als Umweltinformation gemäß § 2 Abs. 3 UIG zu definieren ist, hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf Auskunft aus dem Altlastenkataster, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Es ist jedoch zu beachten, dass Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen auch personenbezogene Daten enthalten können.
Sofern Auskünfte aus dem Altlastenkataster auch solche personenbezogenen Daten beinhalten, muss die zuständige Behörde prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des jeweils Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. In diesem Fall hat die zuständige Behörde einen Antrag auf Informationszugang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Überwiegen bedeutet hierbei, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer sein muss als das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe.
Soll der Zugang zu Umweltinformationen gewährt werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen enthalten, sind die Betroffenen vorher anzuhören (gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG).
Für die Übermittlungen von Umweltinformationen aus dem Altlastenkataster werden gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UIG LSA Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren und Auslagen bemessen sich in Sachsen-Anhalt nach dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG LSA) in Verbindung mit der darauf beruhenden allgemeinen Gebührenordnung (AIIGO LSA), Kostentarif lfd. Nr. 134 und geben den Gebührenrahmen, der unter Anwendung der Bemessungsgrundsätze des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA auszufüllen ist.
Hinweise zum Datenschutz:
Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung. Ergänzend gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des MWU Sachsen-Anhalt:
https://mwu.sachsen-anhalt.de/ministe....
Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet haben zu können und verbleibe mit freundlichen
Grüßen