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Auskünfte aus dem Altlastenkataster

Antrag nach BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster

b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Verfahrensanweisun…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240804]
Datum
14. Februar 2022 09:51
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240804/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Anfragennummer: 240804 Az.: 72c-U8700-2022/12-4 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 14.02.2022 beantworten…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240804]
Datum
15. Februar 2022 15:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfragennummer: 240804 Az.: 72c-U8700-2022/12-4 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 14.02.2022 beantworten wir gerne wie folgt: Das Erteilen von Auskünften aus dem Altlastenkataster liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, S. 1 BayUIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 2 S. 1 BayBodSchG sind hierfür die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Bei eingehenden Anfragen zur Erteilung von Auskünften wird daher seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz an die Kreisverwaltungsbehörden verwiesen. Verfahrensanweisungen bestehen insoweit nicht. Wir bitten Sie deshalb, sich mit Ihrer Anfrage an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu wenden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LfU (vgl. https://www.lfu.bayern.de/altlasten/a...). Auch weisen wir darauf hin, dass eine Auskunftserteilung aus dem Altlastenkataster nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers erfolgen kann, da durch das Bekanntgeben der gewünschten Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, Art. 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayUIG. Dies gilt jedoch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayUIG. In diesem Fall wäre der Eigentümer jedoch vorher anzuhören, Art. 8 Abs. 1 S. 3 BayUIG. Auf Ihre Anregung hin behandeln wir Ihre Anfrage als Bürgeranfrage, da wir die von Ihnen zitierten Vorschriften als nicht einschlägig erachten. Im Nachfolgenden finden Sie eine kurze Begründung zu den einzelnen Vorschriften. Sollten Sie darüber hinaus einen förmlichen Bescheid wünschen, bitten wir um kurze Rückmeldung. • Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG): In der Anfrage wurde bereits kein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse, glaubhaft dargelegt, vgl. Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayDSG. • Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG): Die Anfrage bezieht sich nicht auf Umweltinformationen als solche, Art. 2 Abs. 2 BayUIG, sondern auf Rechtsfragen zu den Voraussetzungen der Auskunftserteilung. • § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG): Der Anwendungsbereich ist nicht eröffnet, § 1 VIG, da es sich nicht um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder um Verbraucherprodukte handelt. Mit freundlichen Grüßen