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Auskünfte aus dem Altlastenkataster

a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster

b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
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Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Verfahrensan…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
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Betreff
Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240848]
Datum
14. Februar 2022 16:52
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240848/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sehr Antragsteller/in beigefügte Anfrage per Email vom 14.02.2022 erreichte uns. Aus Ihrer Anfrage geht leider n…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
AW: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240848]
Datum
15. Februar 2022 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in beigefügte Anfrage per Email vom 14.02.2022 erreichte uns. Aus Ihrer Anfrage geht leider nicht hervor, ob Sie eine Altlastenauskunft für einen konkreten Standort wünschen oder es sich hierbei um eine generelle Anfrage zum Verfahren bei Altlastenauskünften in Sachsen handelt. Ich möchte Sie bitten, dies zu konkretisieren (bei konkreter Standortabfrage: Adresse, Flurstücksnummer, Ort), damit wir Ihnen die gewünschte Auskunft zukommen lassen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, es handelt sich hier um eine generelle Anfrage zum Verfahren bei Altlastenauskünft…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240848] - Konkretisierung [#240848]
Datum
15. Februar 2022 18:14
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, es handelt sich hier um eine generelle Anfrage zum Verfahren bei Altlastenauskünften in Sachsen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240848/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 14.02.2022, konkretisiert mit Mail vom 15.02.2022 und…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
AW: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240848] - Konkretisierung [#240848]
Datum
1. März 2022 14:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 14.02.2022, konkretisiert mit Mail vom 15.02.2022 und beantworte sie als oberste Bodenschutzbehörde wie folgt: Mit Ihrer Anfrage haben Sie sich an das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft gewandt. Wir werten Ihre Anfrage so, dass ihr Kern sich auf Umweltinformationen bezogen auf Altlasten sowie auf das Verfahren mit Auskunftsanträgen aus dem Sächsischen Altlastenkataster richtet. Informationen zu Altlasten sind Umweltinformationen. In der bodenschutzrechtlichen Verwaltungsvorschrift über das Sächsische Altlastenkataster (VwVSächsAltK) sind unter anderem die Inhalte der Datenbank des Sächsischen Altlastenkatasters und Regelungen zu Zugriffs- und Auskunftsrechten getroffen. Auskunftsanfragen zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen werden seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft grundsätzlich auf der Grundlage des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) und der fachgesetzlichen Regelungen (Bodenschutzrecht) bearbeitet. Wenn das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die angefragten Umweltinformationen nicht verfügen sollte, leitet es die Anfrage entweder an die ihr bekannte informationspflichtige Stelle weiter oder weist den Antragsteller/ die Antragstellerin auf diejenige informationspflichtige Stelle hin, die seines Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt (§ 7 Abs. 3 SächsUIG). Bei einer Anfrage zu Altlasten als Umweltinformationen wird ein Zustimmungserfordernis eines Eigentümers im Einzelfall nach § 6 SächsUIG und VI. VwVSächsAltK bewertet, da es sich bereits bei einer Eigentümerangabe um einen privaten Belang handelt. Eine Betroffenheit der Bodenschutzbehörden als auskunftspflichtige Stelle nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist aus Ihrer Anfrage nicht zu erkennen, so dass Ihre Anfrage von uns bei dieser Beantwortung nicht nach VIG behandelt wird. Ob eine Bodenschutzbehörde auskunftspflichtige Stelle nach VIG bei einer Auskunftsanfrage wäre, wäre im Einzelfall nach den Regelungen des VIG zu prüfen. Die Erhebung von Gebühren wird nach Maßgabe der geltenden Gesetze geprüft. Sie ist für Umweltinformationen sächsischer Behörden in § 13 SächsUIG geregelt. Ihre Anfrage wird diesseits als einfache Auskunft nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsUIG betrachtet, für die wir im Umfang dieser Beantwortung keine Gebühren erheben. Mit freundlichen Grüßen