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Auskünfte aus dem Altlastenkataster

a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster

b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2022
  • Frist
    17. März 2022
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Verfahrensa…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240997]
Datum
15. Februar 2022 18:08
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240997/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage über Auskünfte aus dem Altlastenkataster vom 15. Februar …
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: Auskünfte aus dem Altlastenkataster [#240997]
Datum
24. Februar 2022 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
5,8 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage über Auskünfte aus dem Altlastenkataster vom 15. Februar 2022. Sie stellen dabei folgende Fragen (die Antworten sind in blauer Schrift eingefügt): a) Verfahrensanweisungen Ihrer Behörde zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenhinweiskataster Verfahrensanweisungen zum Umgang mit Anträgen auf Auskunft aus dem Altlastenkataster liegen im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtshaft nicht vor. Für die Führung des Bodenschutz- und Altlastenkatasters sind gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) in der Regel die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden bei den Stadt- und Landkreisen und in Ausnahmefällen die höheren Bodenschutz- und Altlastenbehörden bei den Regierungspräsidien zuständig. Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster sind folglich bei den genannten Behörden einzuholen. b) Falls die Auskunft aus dem Kataster nur mit Einwilligung des Eigentümers möglich ist: auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Einschränkung? Alternativ: Warum muss der Eigentümer der Grundstücke angehört werden? Die Kenntnis von Altlasten liegt doch im öffentlichen Interesse? Ein Antrag auf Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster ist grundsätzlich als Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen zu werten. In Baden-Württemberg richtet sich das Verfahren nach § 24 ff. Umweltverwaltungsgesetz (UVwG). Die Information, ob auf einem bestimmten Grundstück Altlasten zu finden sind, enthält oft personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung. Daher ist in diesem Fall § 29 Absatz 1 UVwG einschlägig. Soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt würden, ist nach § 29 Absatz 1 UVwG der Antrag abzulehnen, es sei denn, die betroffenen Personen haben eingewilligt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der geschützten Informationen sind die Betroffenen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 UVwG anzuhören. Es ist in jedem Einzelfall durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob durch die Herausgabe der begehrten Informationen Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt werden und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Mit freundlichen Grüßen