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Auskunftsersuchen an Meta und Snap im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste

Die Antwort der angefragten Dienste Meta und Snap nach dem Auskunftsersuchen der EU-Kommission im November 2023: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/news/commission-sends-requests-information-meta-and-snap-under-digital-services-act

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. Januar 2024
  • Frist
    26. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
David Haas
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Guten Tag, auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/…
An Europäische Kommission Details
Von
David Haas
Betreff
Auskunftsersuchen an Meta und Snap im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste [#296363]
Datum
5. Januar 2024 18:27
An
Europäische Kommission
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Guten Tag, auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Die Antwort der angefragten Dienste Meta und Snap nach dem Auskunftsersuchen der EU-Kommission im November 2023: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/news/commission-sends-requests-information-meta-and-snap-under-digital-services-act
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen David Haas Anfragenr: 296363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296363/
Mit freundlichen Grüßen David Haas
Europäische Kommission
Auto-reply: Your message has been received by the Transparency Unit of the Secretariat-General of the European Com…
Von
Europäische Kommission
Betreff
Auto-reply: Your message has been received by the Transparency Unit of the Secretariat-General of the European Commission
Datum
5. Januar 2024 18:27
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Your message has been received by the Transparency Unit of the Secretariat-General of the European Commission. Requests for public access to documents are treated on the basis of Regulation (EC) No 1049/2001<https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1536070697036&uri=CELEX:32001R1049> of 30 May 2001 regarding public access to European Parliament, Council and Commission documents. The Secretariat-General will reply to your request within 15 working days upon registration of your request and will duly inform you of the registration of the request (or of any additional information to be provided in view of its registration and/or treatment). L’unité «Transparence» du secrétariat général de la Commission européenne a bien reçu votre message. Les demandes d’accès du public aux documents sont traitées sur la base du règlement (CE) n° 1049/2001<https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1536070697036&uri=CELEX:32001R1049> du 30 mai 2001 relatif à l’accès du public aux documents du Parlement européen, du Conseil et de la Commission. Le secrétariat général répondra à votre demande dans un délai de 15 jours ouvrables à compter de la date d’enregistrement de votre demande, et vous informera de cet enregistrement (ou vous indiquera toute information supplémentaire à fournir en vue de l'enregistrement et/ou du traitement de votre demande). Ihre Nachricht ist beim Referat „Transparenz“ des Generalsekretariats der Europäischen Kommission eingegangen. Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001<https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1536070697036&uri=CELEX:32001R1049> vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission behandelt. Das Generalsekretariat beantwortet Ihre Anfrage innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Registrierung und wird Sie über die Registrierung Ihres Antrags (oder die Notwendigkeit weiterer Informationen im Hinblick auf dessen Registrierung und/oder Bearbeitung) unterrichten.
Europäische Kommission
Antrag 2024/0080 – Angabe der Postanschrift erforderlich Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf Ihr…
Von
Europäische Kommission
Betreff
Antrag 2024/0080 – Angabe der Postanschrift erforderlich
Datum
5. Januar 2024 18:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am 05/01/2024 übermittelt und am 05/01/2024 unter dem Aktenzeichen 2024/0080‚ registriert wurde. Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15 Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns Ihre Postanschrift mitteilen. Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den Vorgang zu schließen. Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das Portal ‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ ( https://www.ec.europa.eu/transparency/documents-request ) stellen, auf dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen. **Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?** Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend, wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt. Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben: Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller eine gültige Postanschrift angibt. Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der Datenschutzverordnung (EU) 2018/1725 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1725 ). Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht. Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten, kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift vorhanden ist. Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32001R1049 ). Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden. Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt werden. In seinem Ryanair-Urteil (EU:T:2010:511 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=ecli:ECLI:EU:T:2010:511 )) bestätigte das Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere, scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird, indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden. Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Europäische Kommission
Ihr Antrag auf Dokumentenzugang - 2024/0080 Guten Tag! Wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten …
Von
Europäische Kommission
Betreff
Ihr Antrag auf Dokumentenzugang - 2024/0080
Datum
26. Januar 2024 19:39
Status
Guten Tag! Wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission, der am 05/01/2024 unter dem Aktenzeichen 2024/0080 registriert wurde. Am 05/01/2024 haben wir Sie gebeten, uns Ihre Anschrift mitzuteilen, und Ihnen die Gründe dazu erläutert. Nachdem Sie unserem Ersuchen nicht nachgekommen sind, haben wir diesen Vorgang geschlossen. Mit freundlichen Grüßen