Ausschluss der Öffentlichkeit - keine Veröffentlichung von Urteilen
Gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind Sie verpflichtet alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15).
Leider kann auch ich auf Ihrer Internetpräsenz (bzw. den verlinkten Seiten) nur einige wenige ausgewählte Urteile und Beschlüsse des Landessozialgerichts finden, die veröffentlicht wurden.
Daher bitte auch ich um Übermittlung in elektronischer Form (PDF) von, oder öffentlichen Zugang zu allen jemals durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gesprochenen öffentlichen Urteilen und Beschlüssen, damit ich diese zum Zweck der Transparenz und wegen des öffentlichen Interesses zugänglich machen kann.
Ergebnis der Anfrage
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht, Brandenburg (LDA) vertritt folgende Auffassung:
Der LDA unterscheidet nicht zwischen Aufgaben der GerichtsVERWALTUNG einerseits, und der Rechtsprechung durch Richter andererseits.
Seiner Auffassung nach ist also die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen und Gerichtsentscheidungen keine Aufgabe der Gerichtsverwaltung, sondern Teil der Rechtsprechung.
Damit widerspricht er nicht nur dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch dem BundesVERWALTUNGSgericht (das ja nun in V e r w a l t u n g s angelegenheiten zuständig ist und die Pflicht zu Veröffentlichung bestätigt hat), als auch dem Bundesgerichtshof.
Gerichtsurteile und gerichtliche Entscheidungen sind nach Ansicht des LDA auch gar keine "Akten" im Sinne des § 3 Abs.1 (AIG) weil sie keine 'schriftlichen, elektronischen, optischen, akustischen oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen darstellen, welche ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen'.
Und weil Gerichtsurteile keine Akten darstellen, besteht also auch kein Anspruch auf Akteneinsicht und Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (AIG). Deshalb sieht sich der LDA Brandenburg, der hervorhebt, dass er eine unabhängige Kontrollbehörde ist, die keiner fachlichen Aufsicht unterliegt, gar nicht für zuständig, was den Informationszugang und die Transparenz bei Gerichten betrifft. Aber grundsätzlich befürwortet er eine Transparenz bei Gerichten, kann aber halt -seiner Auffassung nach- nichts machen. Für die Einholung einer Stellungnahme des Landessozialgerichts zur Sache gab es seinerseits offensichtlich keine Veranlassung.
Anfrage abgelehnt
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Datum13. April 2020
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16. Mai 2020
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Ich würde mich freuen, wenn die Antragstellerin den Gang in die Gerichtsbarkeit wagen würden, um klären zu lassen, ob es sich um Verwaltungsaufgaben handelt. Ebenso sehe ich einen Hebel, sofern einige Urteile veröffentlicht werden, zu hinterfragen, was die rechtlichen Grundlagen sind und warum dies nicht auch für die anderen Urteile gilt. Die Willkür einer Wahl, was veröffentlicht wird und was nicht, kann sonst ja auch zu Verzerrungen genutzt werden.