Ausschluss der Öffentlichkeit - keine Veröffentlichung von Urteilen

Gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind Sie verpflichtet alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15).

Leider kann auch ich auf Ihrer Internetpräsenz (bzw. den verlinkten Seiten) nur einige wenige ausgewählte Urteile und Beschlüsse des Landessozialgerichts finden, die veröffentlicht wurden.

Daher bitte auch ich um Übermittlung in elektronischer Form (PDF) von, oder öffentlichen Zugang zu allen jemals durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gesprochenen öffentlichen Urteilen und Beschlüssen, damit ich diese zum Zweck der Transparenz und wegen des öffentlichen Interesses zugänglich machen kann.

Ergebnis der Anfrage

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht, Brandenburg (LDA) vertritt folgende Auffassung:

Der LDA unterscheidet nicht zwischen Aufgaben der GerichtsVERWALTUNG einerseits, und der Rechtsprechung durch Richter andererseits.
Seiner Auffassung nach ist also die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen und Gerichtsentscheidungen keine Aufgabe der Gerichtsverwaltung, sondern Teil der Rechtsprechung.

Damit widerspricht er nicht nur dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch dem BundesVERWALTUNGSgericht (das ja nun in V e r w a l t u n g s angelegenheiten zuständig ist und die Pflicht zu Veröffentlichung bestätigt hat), als auch dem Bundesgerichtshof.

Gerichtsurteile und gerichtliche Entscheidungen sind nach Ansicht des LDA auch gar keine "Akten" im Sinne des § 3 Abs.1 (AIG) weil sie keine 'schriftlichen, elektronischen, optischen, akustischen oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen darstellen, welche ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen'.

Und weil Gerichtsurteile keine Akten darstellen, besteht also auch kein Anspruch auf Akteneinsicht und Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (AIG). Deshalb sieht sich der LDA Brandenburg, der hervorhebt, dass er eine unabhängige Kontrollbehörde ist, die keiner fachlichen Aufsicht unterliegt, gar nicht für zuständig, was den Informationszugang und die Transparenz bei Gerichten betrifft. Aber grundsätzlich befürwortet er eine Transparenz bei Gerichten, kann aber halt -seiner Auffassung nach- nichts machen. Für die Einholung einer Stellungnahme des Landessozialgerichts zur Sache gab es seinerseits offensichtlich keine Veranlassung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausschluss der Öffentlichkeit - keine Veröffentlichung von Urteilen [#184487]
Datum
13. April 2020 15:58
An
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gem. GG Art. 3 Abs. l, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2 und 3, GG Art. 92, UrhG § 5, AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 42, EGGVG § 4 sind Sie verpflichtet alle öffentlichen Urteile der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 Az.: 6 C 3.96; GRUR 1992, 53, 54; Bundesgerichtshof IV AR (VZ) 2/16; BVerfG Beschl. v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15). Leider kann auch ich auf Ihrer Internetpräsenz (bzw. den verlinkten Seiten) nur einige wenige ausgewählte Urteile und Beschlüsse des Landessozialgerichts finden, die veröffentlicht wurden. Daher bitte auch ich um Übermittlung in elektronischer Form (PDF) von, oder öffentlichen Zugang zu allen jemals durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gesprochenen öffentlichen Urteilen und Beschlüssen, damit ich diese zum Zweck der Transparenz und wegen des öffentlichen Interesses zugänglich machen kann.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184487
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bra…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ausschluss der Öffentlichkeit - keine Veröffentlichung von Urteilen“ [#184487] [#184487]
Datum
11. Oktober 2020 08:48
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184487/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wäre, berücksichtigt man die höchstrichterliche Rechtsprechung, zu beantworten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184487.pdf Anfragenr: 184487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184487/
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.04.20 Sehr geehrteAntragstell…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.04.20
Datum
20. Oktober 2020 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn Müller beigefügtes Schreiben zum Az. SMü/002/20/1770 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.04.20 [#184487]
Sehr [ges…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.04.20 [#184487]
Datum
25. Oktober 2020 19:57
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], sehr [geschwärzt], Sie vertreten die Auffassung, dass gegenüber den Organen der Rechtspflege –und somit auch gegenüber dem Landessozialgericht –das Akteneinsichtsrecht nur bestünde, soweit diese Verwaltungsaufgaben erledigten, und dass es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsurteilen um Rechtsprechung und nicht um Aufgaben der Verwaltung handele. Deshalb bestünde nach dem AIG kein Anspruch auf Übermittlung von Gerichtsentscheidungen. Auch bestünde laut AIG grundsätzlich keine Verpflichtung zur aktiven Veröffentlichung von Informationen durch Akten führende Stellen. Bereits aus der Zuständigkeit des BundesVERWALTUNGSgerichts bezüglich der zitierten Rechtsprechung ist erkennbar, dass es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsurteilen um Angelegenheiten der GerichtsVERWALTUNG, und nicht der Rechtsprechung handelt. Das Justizministerium Brandenburg (Az.: (I.3) 3133-E I.047/20), hat Ihrer Ansicht, dass keine aktive Verpflichtung zur Veröffentlichung von Gerichtsurteilen bestünde, bereits widersprochen: "Die Weitergabe von Entscheidungsabschriften ist Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung. Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen, geht aber über diesen hinaus. Die Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein entsprechendes Interesse belegen (so BGH, Beschluss vom 5. April 2017 –IV AR (VZ) 2/16 –juris, Rn. 16mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]):([geschwärzt]) [geschwärzt]" Bundesministerium der Justiz: "Es ist seit langem ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichte sämtlicher Gerichtszweige, dass grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen – auch der Instanzgerichte – existiert. Diese wird aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung abgeleitet (vgl. BVerfG; NJW 2015, 3708, 3710; BVerwGE 104, 105, 108 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819, Rn. 16; weitere Hinweise bei: von Coelln, AfP 2016, 308, 309; Mensching, AfP 2007, 534, 535). Ihr Antwort lässt somit leider Zweifel an der Integrität Ihrer Behörde aufkommen, und fast schon eine Absicht, eine Grundhaltung, zur Unterstützung von Intransparenz bei anderen Behörden bzw. Gerichten vermuten; ihre - isolierte - Auffassung erscheint als Mittel zu dem Zweck, sich aus ihrer Zuständigkeit zu verabschieden - auf das sich die Sache irgendwie schon anders erledige. Nach Ansicht des Bundesministeriums des Inneren verliert eine Verwaltung, die von der Bevölkerung nicht (mehr) als integer empfunden wird, ihre Legitimation. Ein aufkeimender Verdacht, dass Gerichte ein besonderes Interesse an Intransparenz haben könnten, um das eigene Handeln, die eigenen Rechtsauffassungen und Entscheidungen so möglichst der Kontrolle der Öffentlichkeit zu entziehen, obwohl die Gerichtsverwaltung von Rechts wegen unstreitig zur Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen verpflichtet ist, verletzt nicht nur die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit - ausgerechnet von Gerichten ! -, sondern stellt einen nicht unerheblichen Beitrag zur Ent-Demokratisierung dar - im konkreten Fall auch noch in einem Bundesland, das historisch gesehen bereits über entsprechenden Erfahrungen verfügen dürfte. Vielleicht möchten Sie Ihre Ansichten, die als Unterstützung der Intransparenz wahrgenommen wird, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Justizministeriums Brandenburg, das sich im Übrigen der Ansicht des Bundesjustizministeriums angeschlossen hat, doch noch mal überdenken, und auf eine Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen durch das Gericht entweder selbst, oder ersatzweise durch Herausgabe an Dritte zur Veröffentlichung hinwirken. Ggf. wird gebeten, diese Rückfrage als Beschwerde zu behandeln und beantragt, diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Danke. Anfragenr: 184487 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 25.10.20, # 184487 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im …
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 25.10.20, # 184487
Datum
9. November 2020 16:22
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
628,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn Dr. Jendro beigefügtes Schreiben zum Az. Jn/999/20/1897 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Fachaufsichtsbeschwerde vom 25.10.20, # 184487 [#184487] Sehr geehrteAntragsteller/in Sie gehen in Ihrem Schr…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fachaufsichtsbeschwerde vom 25.10.20, # 184487 [#184487]
Datum
9. November 2020 17:56
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie gehen in Ihrem Schreiben davon aus, dass ich mit dem Ergebnis der Bearbeitung durch Ihren Mitarbeiter, sowie dessen Verhalten nicht zufrieden sei, und meine Beschwerde als Dienstaufsichtsbeschwerde zu verstehen sein solle. Die Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerde sei nur auf schriftlichem Weg per Post möglich. Tatsächlich war nur für dem Fall, dass die datenschutzbehördliche Auffassung in der Sache nicht überdacht und abgeändert würde, mein Schreiben als Beschwerde aufzufassen. Der Fall ist nunmehr eingetreten. Zweck der Beschwerde ist die Klärung der im Raum stehenden Intransparenz der Gerichtsverwaltung im Widerspruch zur Rechtspflicht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch des Bundesverfassungsgerichts, sowie die Überprüfung Ihrer Auffassung. Insoweit ist die Beschwerde nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde, die sich insbesondere nicht gegen die Art und Weise der Bearbeitung durch den Mitarbeiter oder dessen Verhalten richtet, zu verstehen. Vielmehr ist die Beschwerde als Fachaufsichtsbeschwerde zu verstehen, um Gelegenheit zur inhaltlichen Überprüfung ihrer o.g. datenschutzrechtlichen Feststellungen einzuräumen. Die Antwort auf die Beschwerde betrifft unmittelbar die Anfrage und ist von allgemeinem Interesse: Einer elektronischen, öffentlichen und schriftlichen Antwort hier auf diesem Portal wie bisher steht somit nichts im Weg (es sei denn, sie möchten die Bearbeitung und das Ergebnis der Beschwerde der Öffentlichkeit vorenthalten). Die von Ihnen vorgeschlagene, verzögerte, kostenintensivere, und aufwändigere Bearbeitung per herkömmlicher, konventioneller Post, und das anschließende Einscannen und Veröffentlichen auf dieser Plattform, erübrigt sich, schon der Einfachheit halber, somit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184487/

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Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg v 13.04.20, # 184487 Sehr geehrteAnt…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg v 13.04.20, # 184487
Datum
1. Dezember 2020 15:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn Dr. Jendro beigefügtes Schreiben zum Az. Jn/002/20/1770 zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen