Ausschluss von Ärztinnen und Ärzten bestimmter Nationen vom Approbationsantragsverfahren
Rechtsgrundlage zum Ausschluss von Bürgern aus mindestens 56 Nationen
als Antragsteller auf eine deutsche Approbation als Ärztin/ Arzt
In ihrer Homepage zur Erteilung einer Approbation an Medizinisches Fachpersonal aus sogenannten Drittländern vermerken Sie, dass ausländische Dokumente u.a. legalisiert sein müssen.
(QUELLE: https://rp-giessen.hessen.de/soziales/hlpug/humanmedizin/approbation-und-berufserlaubnis-zur-aus%C3%BCbung-des-berufs-als-%C3%A4rztin-und)
Bitte erklären Sie, nach welcher Rechtsvorgabe Sie damit Bewerber aus folgenden 56 Ländern von der Anwendung des Approbationsverfahrens ausschließen:
Afghanistan, Algerien, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burundi,
Elfenbeinküste, Dominikanische Republik, Dschibuti, Eritra,
Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau,
Haiti, Indien, Irak, Jemen,
Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kongo (Dem. Rep.), Kongo (Rep.), Kosovo,
Laos. Liberia, Libyen,
Madagaskar, Mali, Marokko, Mongolei, Myanmar,
Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen,
Sambia, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien,
Tadschikistan, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan,
Uganda, Usbekistan, Zentralafrikanische Republik.
Diese Datei des Deutschen Auswärtigen Amtes weist aus, dass die deutschen Vertretungen in diesen Staaten keine Legalisationen ausstellen.)
Sie vermerken zwar die Haager Apostille als Alternative, diese gilt über die genannten Länder hinaus aber in noch weniger Staaten! Auch darüber gibt das Auswärtige Amt (durch Auslassung dieser Länder in der Liste der teilnehmenden Länder) Auskunft.
(QUELLE: https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2096892/330ad87c79ec4d25352780473d309fd7/liste-haager-apostille-data.pdf)
Damit schließen Sie Bürger betroffener Nationalitäten aus.
Anfrage eingeschlafen
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Datum21. Februar 2021
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24. März 2021
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