[Antworttext]
Sehr geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 26. April 2019 baten Sie das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragten um öffentlichen Zugang zu Dokumenten, die folgende Informationen enthalten: *“Die zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen des "Brexit" auf Ihren Aufgabenbereich und auf etwaige Zusammenarbeit mit Großbritannien nach dem "Brexit".“*Ihr Antrag wurde am 29. April 2019 unter der Referenznummer Ares(2019)2863550 registriert.Wir haben Ihren Antrag im Einklang mit der Verordnung 1049/2001[[1]](#_ftn1) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die internen Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und von Auskunftsersuchen[[2]](#_ftn2) behandelt.Wir haben folgendes Dokument identifiziert, das Ihrem Antrag entspricht:·
NOTE: ADMISSIBILITY OF COMPLAINTS TO THE EUROPEAN OMBUDSMAN, Cross-unit taskforce: Brexit’s administrative consequences for the European OmbudsmanIm Anhang finden Sie eine Kopie des Dokuments, zu welchem wir Ihnen vollumfänglich Zugang gewähren. Da die interne Arbeitssprache des Büros der Europäischen Bürgerbeauftragten English ist, ist auch dieses Dokument in englischer Sprache verfasst. Um Ihnen die Lektüre zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine informelle Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung.Gemäß Artikel 228 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat zu behandeln, insofern sich die Beschwerden auf mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit der EU-Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU beziehen.[[3]](#_ftn3)Im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bedeutet dies, dass sich im Vereinigten Königreich lebende Unionsbürger auch nach dem Brexit mit einer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte wenden können. Ebenso werden in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs weiterhin die Möglichkeit haben, bei der Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.Die Ombudsman-Einrichtungen des Vereinigten Königreichs werden auch nach dem Brexit Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten bleiben.[[4]](#_ftn4)Bisher hat die Europäische Bürgerbeauftragte 54 Beschwerden erhalten, die sich auf das Thema Brexit beziehen. 13 dieser Beschwerden führten zu einer Untersuchung durch die Bürgerbeauftragte. Es könnte Sie auch noch interessieren, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2017 aus eigener Initiative an die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union herangetreten ist, um auf eine größtmögliche Transparenz der Brexit-Verhandlungen hinzuwirken.[[5]](#_ftn5) Ich hoffe, Sie finden diese Informationen hilfreich. Bei Fragen oder Bitten um Erläuterungen können Sie mich gerne über unsere Büro-E-Mail-Adresse oder telefonisch kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen