Beauftragte Meinungsumfragen des Bundes

alle Fragestellungen, Ergebnisse und sonstigen Schriftstücke von demoskopischen Untersuchungen (insbesondere Meinungs- und Wahlumfragen), die Ihr Ministerium/Amt vom 1. Januar 2021 bis heute in Auftrag gegeben hat.

Falls vorhanden, freue ich mich auch über eine Übersicht oder Liste der jeweiligen Umfragen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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Christoph Schattleitner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Fragestellun…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Beauftragte Meinungsumfragen des Bundes [#245763]
Datum
7. April 2022 10:06
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Fragestellungen, Ergebnisse und sonstigen Schriftstücke von demoskopischen Untersuchungen (insbesondere Meinungs- und Wahlumfragen), die Ihr Ministerium/Amt vom 1. Januar 2021 bis heute in Auftrag gegeben hat. Falls vorhanden, freue ich mich auch über eine Übersicht oder Liste der jeweiligen Umfragen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 245763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245763/
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 111-18501/61(2022) Berlin, den…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Beauftragte Meinungsumfragen des Bundes [#245763]
Datum
6. Mai 2022 15:21
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 111-18501/61(2022) Berlin, den 6.5.2022 Betreff: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 7. April 2022 Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 7. April 2022. Ihre Anfrage ist in Bearbeitung. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 111-18501/61(2022) Berlin, den 30.…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Beauftragte Meinungsumfragen des Bundes [#245763]
Datum
30. Mai 2022 18:34
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 111-18501/61(2022) Berlin, den 30.5.2022 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 7.4.2022 Bezug: Meine Zwischennachricht vom 6.5.2022 Sehr geehrter Herr Schattleitner, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zu allen Fragestellungen, Ergebnissen und sonstigen Schriftstücken von demoskopischen Untersuchungen (insbesondere Meinungs- und Wahlumfragen), die das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vom 1. Januar 2021 bis heute in Auftrag gegeben hat. § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Danach handelt es sich bei einer amtlichen Information um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, welche nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Der Anspruch auf Informationszugang besteht hierbei nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen. Im BMBF wurden im betreffenden Zeitraum insgesamt sechs demoskopische Untersuchungen zu Fachthemen in Auftrag gegeben. Ihrem Antrag wird durch Übersendung der anliegenden Unterlagen stattgegeben. Sofern zu fünf dieser Untersuchungen Unterlagen vorliegen, die von Ihrem Antrag als sonstige Schriftstücke umfasst sein könnten, dauert die behördliche Prüfung derzeit noch an. Hierzu erhalten Sie gesondert eine Zwischennachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 111-18501/61(2022) Berlin, den 30.…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Beauftragte Meinungsumfragen des Bundes [#245763]
Datum
30. Mai 2022 18:43
Status
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 111-18501/61(2022) Berlin, den 30.5.2022 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 7.4.2022 Bezug: Mein Bescheid vom heutigen Tage Sehr geehrter Herr Schattleitner, wie in meinem Bescheid vom heutigen Tage angekündigt, erhalten Sie bezüglich Ihres Antrages auf Informationszugang vom 7. April 2022 eine weitere Zwischennachricht. Hinsichtlich möglicher weiterer Unterlagen zu fünf der in Rede stehenden sechs Untersuchungen, die von Ihrem Antrag als sonstige Schriftstücke umfasst sein könnten, dauert die behördliche Prüfung derzeit noch an. Nach einer ersten kursorischen Durchsicht der Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die begehrten Informationen geistiges Eigentum (§ 6 Satz 1 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) enthalten. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG). In Hinblick auf die Bestimmung möglicher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie von Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, ist die Einschätzung der hiervon betroffenen Dritten zwingend erforderlich. Sollte sich ergeben, dass Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse und/oder Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, betroffen sein, sind ggf. die entsprechenden Textstellen zu schwärzen. Die Bestimmung ist insofern Voraussetzung für eine anschließende Unkenntlichmachung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). In diesem Zusammenhang möchte ich Sie – wie erbeten – über zu erwartende Kosten unterrichten. Für die Zusammenstellung der beantragten Unterlagen (Sichtung der Unterlagen, Durchführung von Drittbeteiligungsverfahrens sowie die anschließende Aussonderung entsprechender Daten) wird derzeit ein erhöhter Verwaltungsaufwand von zwei Stunden im höheren Dienst und zwei Stunden im gehobenen Dienst angenommen. Der dokumentierte Zeitaufwand wird anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet. Um eine proportionale Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens sicherzustellen, wird der Gebührenrahmen wiederum gegliedert und der Antrag entsprechend des tatsächlichen Aufwands eingeordnet. Die konkrete Gebührenhöhe wird sodann unter Beachtung des angefallenen Verwaltungsaufwands im Rahmen des Ermessens bestimmt. Vorliegend wird voraussichtlich der von der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) vorgesehene Gebührenrahmen Anlage A, Nummer 2.2 in Höhe von ca. 50 Euro betroffen sein. Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag, wie das hier gemäß den obigen Ausführungen der Fall ist, Belange Dritter im Sinne des § 6 IFG (geistiges Eigentum, Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) berührt. Sollten Sie Ihren Antrag trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten wollen, bitte ich Sie daher, mir bis zum 13. Juni 2022 Ihren Antrag zu begründen. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich weitere notwendige Verfahrensschritte einleite. Mit freundlichen Grüßen

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