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Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch Bau der Ortsumgehung Oberkotzau "BT050-07"

in Berichten wurde eine veränderte Rechtssprechung durch den EuGH aufgegriffen, welche das Grundwasser als besonders schützenswertes gut besserstellt als bisher.

EuGH 28.05.2020 (Rs. C 535/18)

Können Sie mir sagen ob dieses Urteil Auswirkungen auf die geplante Ortsumgehung Oberkotzau hat?

Sind nach neuem Recht alle der WRRL geregelten Anforderungen für den Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) berücksichtigt und eingehalten?

Waren alle nötigen Gutachten bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vorhanden und öffentlich zugängig?

Ergibt sich durch das neue Recht nicht grundsätzlich eine Neubewertung des Bauvorhabens?

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Anforderungen für Genehmigungsverfahren
Außerdem hat der EuGH die Frage des BVerwG, ob die Prüfung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der WRRL geregelten Anforderungen zwingend im Genehmigungsverfahren (und nicht erst danach) durchzuführen ist und die Ergebnisse dieser Prüfung der Öffentlichkeit im Laufe des Genehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, bejaht. Dies begründet der EuGH damit, dass sich aus Art. 4 WRRL eine an die zuständige Behörde adressierte Pflicht ergibt, die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL – insbesondere die Wahrung des für Oberflächen- und Grundwasserkörper geltenden Verschlechterungsverbots – vor Erteilung der behördlichen Zulassung zu prüfen. Art. 6 der UVP-RL sei dahin auszulegen, dass geeignete Unterlagen zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Damit die Öffentlichkeit ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann, müssen die ihr präsentierten Unterlagen so detailliert sein, dass sie eine Beurteilung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot ermöglichen.
"

Quelle:

https://www.heinemann-und-partner.de/grundsatzentscheidung-des-eugh-zum-verschlechterungsverbot-bei-grundwasserbenutzungen/
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c-53518-rechtsschutz-private-umwelt-grundwasser-grossprojekte-infrastruktur/

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=226864&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=lst&pageIndex=1&cid=1825119

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1527069379339&uri=CELEX:02000L0060-20141120

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: in Berichten wurd…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch Bau der Ortsumgehung Oberkotzau "BT050-07" [#195986]
Datum
26. August 2020 10:06
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in Berichten wurde eine veränderte Rechtssprechung durch den EuGH aufgegriffen, welche das Grundwasser als besonders schützenswertes gut besserstellt als bisher. EuGH 28.05.2020 (Rs. C 535/18) Können Sie mir sagen ob dieses Urteil Auswirkungen auf die geplante Ortsumgehung Oberkotzau hat? Sind nach neuem Recht alle der WRRL geregelten Anforderungen für den Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) berücksichtigt und eingehalten? Waren alle nötigen Gutachten bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vorhanden und öffentlich zugängig? Ergibt sich durch das neue Recht nicht grundsätzlich eine Neubewertung des Bauvorhabens? " Anforderungen für Genehmigungsverfahren Außerdem hat der EuGH die Frage des BVerwG, ob die Prüfung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der WRRL geregelten Anforderungen zwingend im Genehmigungsverfahren (und nicht erst danach) durchzuführen ist und die Ergebnisse dieser Prüfung der Öffentlichkeit im Laufe des Genehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, bejaht. Dies begründet der EuGH damit, dass sich aus Art. 4 WRRL eine an die zuständige Behörde adressierte Pflicht ergibt, die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL – insbesondere die Wahrung des für Oberflächen- und Grundwasserkörper geltenden Verschlechterungsverbots – vor Erteilung der behördlichen Zulassung zu prüfen. Art. 6 der UVP-RL sei dahin auszulegen, dass geeignete Unterlagen zu den wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Damit die Öffentlichkeit ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann, müssen die ihr präsentierten Unterlagen so detailliert sein, dass sie eine Beurteilung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot ermöglichen. " Quelle: https://www.heinemann-und-partner.de/grundsatzentscheidung-des-eugh-zum-verschlechterungsverbot-bei-grundwasserbenutzungen/ https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c-53518-rechtsschutz-private-umwelt-grundwasser-grossprojekte-infrastruktur/ http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=226864&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=lst&pageIndex=1&cid=1825119 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1527069379339&uri=CELEX:02000L0060-20141120
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195986/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in bei Ihrer Anfrage handelt es sich um eine wasserrechtliche sowie zudem bau- und verf…
Von
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Betreff
AW: Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch Bau der Ortsumgehung Oberkotzau "BT050-07" [#195986]
Datum
27. August 2020 15:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bei Ihrer Anfrage handelt es sich um eine wasserrechtliche sowie zudem bau- und verfahrensrechtliche Fragestellung, für die das Bayerische Landesamt für Umwelt nicht zuständig ist. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landratsamt Hof. Mit freundlichen Grüßen